Diskussion:Geheimer Diebstahl

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Altkatholik62 in Abschnitt Unklarheiten
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Unklarheiten

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Im Artikel heißt es: Geheimer Diebstahl gilt als ein vollendetes Verbrechen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldige eine fremde bewegliche Sache weggenommen und eine reale Möglichkeit erhalten hat, nach Belieben darüber zu verfügen, unabhängig davon, ob er diese Möglichkeit wahrnehmen konnte oder nicht. Ich verstehe nicht, wie er über Belieben darüber verfügen können sollte und diese Möglichkeit nicht wahrnehmen kann. Vielleicht habe ich da einen Denkfehler, aber für mich schließt sich das aus. Zwei Sachen fehlen mir in dem Artikel, vielleicht könnte die jemand mit Sachkenntnis nachtragen: Der Strafrahmen von geheimen im Vergleich zum "offenen" Diebstahl und ein Satz, warum das Problem bei uns so nicht auftaucht. Bei uns gibt es den generellen Gewahrsamswillen, weshalb IMO dieses Delikt nicht notwendig ist. Ich vermute, dass dies im russischen Strafrecht anders ist. --Kobschaetzki (Diskussion) 14:42, 5. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Eine weitere Frage, die mir beim Lesen auffiel (und mit der obigen im Zusammenhang steht): Ist der geheime Diebstahl gegenüber dem offenen D. privilegiert oder qualifiziert? D. h. wirkt es im Strafmaß mildernd oder verschärfend, wenn jemand aufgrund dieses Delikts verurteilt wird? --Altkatholik62 (Diskussion) 03:04, 16. Dez. 2016 (CET)Beantworten