Diskussion:Gemeinschaftsordnung

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Anselm Rapp in Abschnitt Die „zementierte“ GemO
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Das Stichwort schien mir eines Lemmas würdig. Ich feue mich auf die Diskussion. --Immofried 00:14, 22. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Erwarte dir nicht zu viel. Ist ein Artikel gut, gibt es kaum Diskussion. - Das Lemma ist ungünstig. Lemmata mit Klammerzusatz sind unschön und unbeliebt und sollten nur verwendet werden, wenn es nicht zu vermeiden ist. Gibt es den Begriff nur einmal, sollte man keinen Zusatz verwenden. So ist der Artikel wesentlich schlechter aufzufinden und man schreibt sich die Finger wund. Nach Gemeinschaftsordnung verschieben? --DiRit 01:39, 22. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Ich kenne auch keine andere Gemeinschaftsordnung und bin gern mit dem Verschieben unter Klammerfortfall einverstanden. --Immofried 19:42, 23. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Die „zementierte“ GemO

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Im Artikel heißt es, die "GemO zu ändern, ist ein schwieriges Unterfangen. Mit dem Text der Änderung (oder auch einer kompletten Neufassung) müssen nicht nur alle (!) Wohnungseigentümer einverstanden sein, diese Tatsache muss auch mit der notariell beglaubigten Unterschrift eines jeden festgehalten und mit einem entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen die 'dinglich Berechtigten' aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern - typischerweise die Banken mit Hypotheken oder Grundschulden - ihre Bewilligung erteilen (ebenfalls in notariell beglaubigter Form)."

In einem Artikle "Salomonischer Beschluss" in der Süddeutschen Zeitung vom 13. Dezember 2017 (Immobilien-Teil) wiederum steht:

Wünscht die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine andere Kostenverteilung als nach Miteigentumsanteilen, so muss dies in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. In einigen Fällen sieht auch das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass ein anderer Verteilerschlüssel beschlossen werden kann. „Abweichende Kostenverteilungsschlüssel können eine Verteilung nach der Wohnfläche, also nach Quadratmetern, nach Köpfen, nach Anzahl der Wohnungen oder nach dem tatsächlichen Verbrauch sein“, erklärt die Münchner Rechtsanwältin Melanie Sterns-Kolbeck. Wird ein solcher abweichender Verteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung vereinbart, geht dieser der gesetzlichen Kostenverteilung vor.

Bei der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten sind die Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten. Sie müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden - zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch des Benutzers, die übrigen Kosten werden nach der Wohn- oder Nutzfläche abgerechnet Nicht immer ist das Ergebnis gerecht, wenn sich der Verteilerschlüssel nach Miteigentumsanteilen richtet. Die Eigentümer können deshalb eine andere Kostenverteilung für Betriebs- und Verwaltungskosten beschließen. Dies kann durch einfache Mehrheit der Stimmen in der Eigentümerversammlung geschehen (Bundesgerichtshof (BGH), 25.9 2009, V ZR 33/09). „Den Wohnungseigentümern steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu“, nennt der Münchner Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Georg Hop-fensperger einen in diesem Kontext grundsätzlichen Aspekt. Erforderlich sei nur, dass der neue Verteilerschlüssel ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Dementsprechend entschied auch der BGH: Die Eigentümer dürfen jeden Maßstab wählen, der die Interessen der WEG und der Eigentümer angemessen berücksichtigt und nicht willkürlich ist, beziehungsweise einzelne Eigentümer nicht ungerechtfertigt benachteiligt (Urteil vom 16. September 2011, V ZR 3/11). Müssen Einzelne aufgrund des neuen Schlüssels mehr bezahlen, ist dies hinzunehmen, wenn die Änderung insgesamt zu einer gerechteren Verteilung führt. So können die Eigner etwa beschließen, dass die Verwaltervergütung künftig nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern pro Wohnung abgerechnet wird. Auch wenn durch WEG-Beschluss die Müll-entsorgungskosten mithilfe eines modernen Wiegesystems erfasst werden, besteht ein sachlicher Grund für die Änderung des Verteilerschlüssels nach dem tatsächlichen Verbrauch. Die Änderung des Verteilerschlüssels darf nicht versteckt erfolgen, sondern muss für jeden Wohnungseigentümer transparent sein. Die Änderung müsse einem verständigen und unbefangenen Leser bei der Durchsicht der Beschluss-Sammlung ohne Weiteres auffallen, befand der BGH (9. Juli 2010, V ZR 202/09)."

Das hört sich für mich gar nicht "zementiert" an. Muss der Artikel angepasst werden? (Mir fehlen die Fachkenntnisse.) Gruß, --Anselm Rapp (Diskussion) 19:28, 20. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann nötig sein, wenn die Gemeinschaftsordnung keine Öffnungsklausel vorsieht und keine gesetzlichen Bestimmungen Änderungen erlauben. Aber halt nur dann, sinnvollerweise sollte eine Gemeinschaftsordnung wegen solcher Probleme eine Öffnungsklausel enthalten die Änderungen z.B. mit 2/3 oder 3/4 Mehrheit erlaubt. -- Gerd Fahrenhorst (Diskussion) 17:55, 11. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Danke. Die WEG-Reform soll ja diesbezüglich einiges lockern. Gruß, --Anselm Rapp (Diskussion) 18:37, 11. Jun. 2020 (CEST)Beantworten