Diskussion:Generalvollmacht

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Ich habe den Satz

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Die Geneeralvollmacht erstreckt sich nicht auf Geschäfte, die für den Vollmachtgeber besonders gefährlich sind, es sei denn es wird ausdrücklich auch zu diesen ermächtigt. Beispielsweise wird eine Bürgschaft nicht von einer Generalvollmacht erfaßt, wenn nicht ausdrücklich auch zur Abgabe von Bürgschaften bevollmächtigt wurde.

hierher verschoben, weil ich ihn für falsch halte. Woraus soll sich die Beschränkung der Vollmacht ergeben, wenn sie allgemein erteilt ist und beim konkreten Geschäft Stellvertretung zulässig ist? --Andrsvoss 17:02, 20. Mai 2004 (CEST)Beantworten


In der Rechtvorlesung

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hab ich an der Uni mal gehört, dass Bertholt Beitz die einzige Person ist, der jemals eine Generalvollmacht erteilt wurde. Ist das richtig und wenn ja, sollte man das nicht erwähnen?

Schade, dass hierzu nie jemand einen Kommentar abgegeben hat. Es mag sein, dass Herr Beitz der Einzige ist, der Generalbevollmächtigter eines Unternehmens war, ich kenne mindestens 4 Personen, die eine Generalvollmacht haben - jeweils Ehepartner zu Ehepartner - sind natürlich nicht so bekannt ;-) (nicht signierter Beitrag von Hmbill (Diskussion | Beiträge) 00:42, 27. Mär. 2015 (CET))Beantworten

Es sollte außerdem geklärt werden, welche Rechtsgeschäfte von einer Generalvollmacht nicht erfasst werden. Ich denke zum Beispiel an Verlobung, Heirat und Scheidung, aber auch Erben, Schenken und so weiter. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 02:51, 27. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Redaktionelle Fehler

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"sind" statt "ist" vor "zum Nachweis", kein Komma vor "sowie", "eine" nach "sowie" sowie Spatium nach dem zweiten Buchstaben in "zuverantworten" alles im ersten Absatz, welcher von mir nicht bearbeitet werden kann. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 13:07, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Das Ausrufezeichen am Ende des ersten Absatzes macht auch keinen Sinn!!!1elf --79.234.155.12 09:34, 20. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Im Absatz "Berühmte Generalbevollmächtigte in Deutschland" könnten auch ein paar Satzzeichen verteilt werden. Und die Bushido-Generalvollmacht ist lt. Spiegel beidseitig. Btw.: Macht die Sperrung noch Sinn? --79.234.155.12 09:37, 20. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Habe alle Orthographiefehler beseitigt. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 04:19, 21. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Die Generalvollmacht von Berthold Beitz hat Alfried Krupp ausgestellt, nicht Alfred Krupp. Das war der Vater.

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte

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"Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen." Ist nach meinem Verständnis falsch: bei höchstpersönlichen Angelegenheiten kann man nicht durch eine andere Person vertreten werden. Dies besagt auch der entsprechende WP-Artikel. Entweder zählen die hier aufgeführten Beispiele nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, oder der Begriff "höchstpersönlich" ist an dieser Stelle falsch gewählt worden. Ich vermute zweiteres, kann das aber wegen fehlender juristischer Erfahrung nicht mit Sicherheit sagen. (nicht signierter Beitrag von 188.192.134.51 (Diskussion) 21:25, 7. Feb. 2014 (CET))Beantworten

Sorry, aber genau das ist eine Generalvollmacht. Person A erteilt Person B (Personen nicht Unternehmen) eine "Generalvollmacht". Das bedeutet, Person B kann jederzeit (bis auf Widerruf) "im Namen von Person A" handeln. "Im Namen von ..." bedeutet: jedes nach deutschem Recht mögliche Geschäft. Das ist m.K.n. der Sinn einer Generalvollmacht. (nicht signierter Beitrag von Hmbill (Diskussion | Beiträge) 00:42, 27. Mär. 2015 (CET))Beantworten

Ich habe da z.B. an die standesamtliche Eheschließung gedacht. Im entsprechenden Artikel im Wiki steht, dass das in Deutschland nur persönlich möglich ist: https://de.wikipedia.org/wiki/Trauung_per_Stellvertreter#Situation_heute Die beiden Artikel widersprechen sich also...

Siehe oben Nummer 2. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 12:08, 9. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Artikel dtl. überarbeitunsbedürftig

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Art. bedarf m.E. vollstä. Überarbtg, POV ("berühmt") und schlicht Falsches (zB entfernten Inhalt, anders das G: § 48 HGB, weiteres ist zu prüfen) und rüherend Einfaches ("einfacher Prok...") ergeben eine mE hilfsbed. Gestaltg des "Artikels". Fragl. ist mE auch die enzyklop. Relevanz der "Berühmtheiten" bzgl. dieses Lemmas, iü ist der Absatz "Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen höchstpersönliche Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen. Dazu gehören z.B. :.... " unbelegt und m.E nur eine Ansammlg unbelegter Thesen und fehlerhafter Formulierungen. Derzeit etwas in Eile, ggf später weitere Bearbtg. +verneig+. Botulph 10:10, 20. Okt. 2015 (CEST).Beantworten

Beispieltext

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Der früher angebotene Beispieltext wurde am 14. Mai 2013 gelöscht. Ich kann keine Begründung dafür erkennen. Spricht etwas dagegen, ihn wieder einzufügen? Spricht etwas dagegen, ihn zu ergänzen um die Dinge, die laut Artikel Vorsorgevollmacht nur dann eingeschlossen sind, wenn sie ausdrücklich genannt sind? -- Wegner8 (Diskussion) 11:10, 12. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Wenn sich die Generalvollmacht auf den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig.

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Da wäre die genaue gesetzliche Grundlage zu benennen. --109.42.241.44 12:57, 18. Nov. 2024 (CET)Beantworten

[1] (29 GBO). Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 13:38, 18. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Scheint mir jedenfalls beim Verkauf im Hinblick auf § 167 Absatz 2 BGB etwas komplizierter zu sein. Vgl. dazu OLG Schleswig, Urteil vom 25. Mai 2000 - 2 U 19/00, dejure.org = NJW-RR 2001, 733. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:47, 18. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Schleichwerbung für Notare

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hat m.E. in einer Enzyklopädie nichts zu suchen. Der Satz "Es empfiehlt sich bei rechtsunkundigen Privatpersonen, die Generalvollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen, damit dieser alle Rechtsfragen beantworten und etwaige Rechtsrisiken ausschließen kann." sollte ersatzlos gestrichen werden, da enzyklopädisch und juristisch irrelevant. Der Notar kann niemals "alle" Rechtsfragen beantworten, dazu müßte er Hellseher sein und auch im deutschen Rechtssystem überwiegen die Rechtsrisiken strukturbedingt und unvermeidbar von vornherein - das ist das fatale Erbe des schon vor zweitausend Jahren Unrecht udn gesellschaftrspolitisch selbstmörderischer Unsinn gewesenen (wie die Geschichte beweist) "römischen Imperialrechtes", das noch heute den Rechtskanon dominiert. Die Gesetze sind für den "Rechtsunkundigen" gemacht, das sollten die Berufsjuristen niemals vergessen und nicht versuchen, aus Habsucht den Leuten Unkundigkeit einzureden - das läuft auf eine flächendeckende Entmündigung der Bevölkerung und die Auflösung der Gesellschaft von innen hinaus, wenngleich dieser Versuch schon seit dem antiken Rom immer und immer wieder unternommen wird - mit immer wieder gesellschaftszersetzenden Folgen. Die Gefahr besteht, daß diese Art "Recht" von der breiten Masse der Bevölkerungen mehr und mehr zurückgewisen wird (die Gerichtsstatistiken beweisen dies selbst im Bereiche der öffentlichen Verwaltung: Man vermeidet die Justiz, wo immer es geht, weil deren habsüchtiges, mittlerweile völlig ausuferndes Eigeninteresse jegliche Unparteiischkeit und damit jede Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und lebenspraktische Sinnhaftigkeit von "Justiz" mehr und mehr untergräbt. Daran ist schon das antike Rom untergegangen und diese gesellschaftliche Mechanismen wiederholen sich seit bereits vorrömischer Zeit ständig - eine vernunftgesteuerte Gesellschaft sieht anders aus und eine der Aufklärung statt der Verschleierung und der Propaganda verpflichtete Enzyklopädie sollte sich befleißigen, sich nicht zum Werkzeug eines sehr zweifelhaften, weil destruktiven, überaus kurzsichtigen Zeitgeistes degradieren zu lassen. --109.42.241.44 13:29, 18. Nov. 2024 (CET)Beantworten