Diskussion:Geringstes Gebot
in der überarbeiteten Version fehlen Angaben, die vorher gemacht wurden, es fehlen z.B. die Paragraphen im ZVG. Gemäß § 44 I ZVG muss das geringste Gebot alle dem betreibenden Gläubiger nach § 10 ZVG vorgehenden Rechte und die Kosten der Zwangsversteigerung (§ 10 ZVG) decken (sogenanntes Deckungsprinzip). --Flow2 12:42, 12. Feb. 2007 (CET)
- inhaltlich ist es ja drin. Frage: Macht es Sinn, in einer Enzyklopädie immer die §§ zu nennen?--Vestitor
- natürlich macht es sinn, man muss doch wissen wo das ganze geregelt ist. das ist wie eine quellenangabe und auch begründung warum es so ist. --Flow2 19:19, 16. Feb. 2007 (CET)
- na ok, dann montiere ich sie wieder rein, bitte um 3 Tage --Vestitor 23:32, 21. Feb. 2007 (CET)
Geringstes Gebot, Wort "stets"
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel heißt es:
Die Zwangsversteigerung wird immer aus einem bestimmten Rang betrieben, so dass es "stets" Rechte und Ansprüche gibt, die dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen.
Anmerkung hierzu: "stets" gehen dem bestrangig betreibenden Gläubiger nur die gerichtlichen Kosten und Auslagen vor. Hier wird mit dieser Formulierung der Eindruck erweckt, dass es immer (mehrere) Ansprüche gibt, die dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehen. Tatsächlich sind es jedoch im Idealfall nur die Kosten und Auslagen. Diese Fallkonstellation (die in der Praxis bei Zwangsversteigerungen gar nicht so unhäufig vorkommt) wird damit nicht so zum Ausdruck gebracht. Vielmehr wird der Eindruck durch diese Formulierungsweise erweckt, dass es immer zahlreiche Ansprüche mit Rang vor dem bestrangig betreibenden Gläubiger gibt, die bei der Verteilung zuerst befriedigt werden. Eine detailiertere Ausführung wäre hier hilfreich.