Diskussion:Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
Begriffsklärung
[Quelltext bearbeiten]Könnte jemand die Begriffe in diesem Artikel (oder vielleicht eher erstmal auf dieser Diskussionsseite) auch für Laien verständlich machen?
- Zweitverwertungsrechte (über Verwertung läßt sich im Wiki ja viel finden, aber worin unterscheiden sich Erst- und Zweitverwertungsrechte, sofern es diese überhaupt gibt?)
- Leermedienabgabe (Was kann man darunter genau verstehen?) (nicht signierter Beitrag von 85.176.111.143 (Diskussion) 09:50, 7. Okt. 2005 (CEST))
Auf der Internetseite der GVL in den FAQ sind damit Zweitverwertungen, wie zum Beispiel die Aufführung einer Leih-DVD oder Kauf-CD gemeint.
Möglicherweise wäre der Verleih der DVD dann eine Erstverwertung, da der Videothekar mit der Erstverwertung den Datenträger mit Vermietrecht erworben hat. Wenn das Vermietrecht Teil des Obolus ist, dann müsste an die GVL eine Gebühr entrichtet werden, wenn ein Film auf den Monitoren in der Videothek im Hintergrund läuft - das wäre dann die Zweitverwertung. Anderes Beispiel wäre das Abspielen einer CD beim Elektromarkt, um den Kunden zum Kauf einer solchen CD zu ermuntern. Ist demnach Zweitverwertung.
Leermedienabgabe ist der Handel mit leeren Datenträgern, wie DVD-Rohlingen ... womöglich auch Papier mit der Bezeichnung "Kopierpapier" ... eben Medien, die zur Speicherung geschützter Inhalte tauglich sind. Und das betrifft dann auch die Geräte dazu: Scanner laufen z. B. als Kopierer, wenn sie eine bestimmte Scan-Dauer im S/W-Modus unterschreiten. Dann gibt es einen Zuschlag auf das Gerät, da auch geschützte Werke kopiert werden können. Den normalen "Brenner" betrifft sowas ohnehin. Das sind dann die Fälle, in denen pauschal abgegolten werden und auch mindestens von einer tatsächlichen Kopie geschützter Werke ausgegangen muss. (nicht signierter Beitrag von 88.73.120.237 (Diskussion) 21:18, 15. Jul. 2008 (CEST))
Vorschlag: Die gesellschaft zur Verwertung der Leistungsschutzrechte mbH (GVL) ist eine non-profit Verwertungsgesellschaft. Sie dient zur Verteilung der den Interpreten und Labeln aus der Sendung und Wiedergabe von Tonträgern gesetzlich zustehenden Vergütung. Jeder, der von einem erschienenen Tonträger sendet oder in der Öffentlichkeit wiedergibt (Diskotheken etc) darf dies nach § 78 UrhG, muss jedoch eine Vergütung zahlen. Ebenso ist auf Leermedien und Geräten zur Vervielfältigung von Medien eine Abgabe. Diese Abgaben und Vergütungen werden von der GVL, der GEMA und der der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) eingesammelt und über die GVL an die Label und Interpreten ausgeschüttet. Da die Sende- und Wiedergaberechte an den erschienenen Tonträger anknüpfen, werden sie Zweitverwertungsrechte genannt. Aus Sicht des Interpreten ist die für die Auswertung von Tonaufnahmen von dem Tonträgerhersteller (Label) erhaltene Lizenz die Erstverwertung. Die Sendung etc dieser Tonträger dann die Zweitverwertung. (nicht signierter Beitrag von 87.78.47.98 (Diskussion) 12:15, 30. Sep. 2008 (CEST))
Unverständlich
[Quelltext bearbeiten]In der jetzigen Form ist der Artikel für den Laien unverständlich. Insbesondere wird nicht klar was die GVL eigentlich macht, und wo der Unterschied zur GEMA liegt. Danke, Maikel 12:51, 7. Dez. 2010 (CET)