Diskussion:Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Aktenstapel in Abschnitt Außerkrafttreten
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Außerkrafttreten

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Im Absatz Art. 2 steht, dass die Regelung auf Hauptversammlungen im Jahr 2020 begrenzt ist. Weiter unten im Absatz zum Außerkrafttreten steht, dass der Art. 2 bis zum 31.12.2021 gilt. Wurde da vergessen, eine verlängerte Gültigkeit in den Art.2-Absatz zu aktualisieren? --Nyks (Kontakt) 11:05, 25. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Möglich. Ich habe heute die letzten Änderungen des als Abs. 2 erlassenen Gesetzes und des Mantelgesetzes aktualisiert.--Aktenstapel (Diskussion) 11:57, 14. Sep. 2021 (CEST)Beantworten