Diskussion:Gesetzgebungsverfahren (Österreich)

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Eest9 in Abschnitt Initiativrecht, letzter Satz
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Kenntnis eines Gesetzes

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»Nach Kundmachung des Gesetzes wird es als bekannt vorausgesetzt, weshalb im Falle eines Verstoßes Unkenntnis keinen Strafverminderungsgrund darstellt.«

Das gilt so unbeschränkt nicht:

http://aktenvermerk.at/RIS-direkt/StGB/9/19750101

Du vermischt da zwei Sachen. Kennen musst du die jeweils einschlägigen Gesetz jedenfalls, sie nicht zu kennen wäre kein Entschuldigungsgrund. Das von dir zitierte (§ 9 StGB) erlaubt aber eine Entschuldigung in einem Spezialfall: wenn du die Vorschrift kanntest und trotzdem nicht erkennen konntest, dass du da eine Verletzung begehen wirst, dann gehst du unter Umständen schuldfrei. Das ist aber sicherlich eher eng auszulegen. Im Normalfall erwartet der Gesetzgeber auch von dir, dass du verstehst, was im Gesetz steht. --Wirthi ÆÐÞ 20:45, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Laut herrschender Rechtsmeinung kann auch Unkenntnis des Gesetzes in engen Ausnahmefällen schützen. Das trifft vor allem auf Jugendliche und Fremde zu. (z.B. Reisender, der nicht hierher wollte, muß wegen eines Unglücks kurzfristig einen Aufenthalt in Österreich einlegen und weiß nicht, daß bei uns Tierquälerei verboten ist. In seinem Kulturkreis ist das erlaubt.) Von erwachsenen Österreichern verlangt man aber i.a. Gesetzeskenntns. -- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 11:34, 21. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Das korrekte Zitat aus § 2 ABGB lautet: „Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.“ Man sollte daher im Sinne der Einheitlichkeit das Zitat im Original (mit „sey“ statt „sei“) oder komplett in aktueller Rechtschreibung („dass“ statt „daß“) schreiben. Ich wäre im Sinne der Authentizität für ersteres. -- David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 11:41, 21. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Erledigt. Zur genauen Quelle siehe: RIS2--Zoris Trömm 11:56, 21. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Lemma

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Das Lemma ist derzeit offensichtlich weiter gefasst als der Inhalt des Artikels. Entweder man bezieht die Landesgesetzgebungsverfahren auch noch ein, oder man ändert das Lemma in Bundesgesetzgebungsverfahren (Österreich).--Glorfindel Goldscheitel 22:34, 24. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Da die Thematik doch komplexer ist (die Landesgesetzgebungsverfahren sind nicht komplett gleich), wäre ich eher für letzteres. Vielleicht will ja jemand, der sich auskennt, einen Artikel zu den Landesgesetzgebungsverfahren schreiben. --David Seppi 14:08, 25. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Gesetzgebungsverfahren der EU

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Welchen Mehrwert hat der, äußerst komplex formulierte, Absatz zur EU Gesetzgebung an dieser Stelle in der Einleitung? Würde den gerne entfernen weil er die Einleitung verkompliziert und eh klar sein sollte. Falls es gute Gründe gibt, dass dieser Absatz hier steht würde ich diese beiden langen Schachtelsatz gerne entflechten. --Eest9 (Diskussion) 04:02, 23. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Initiativrecht, letzter Satz

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Der Letzte Satz im Abschnitt zum Initiativrecht lautet "Mit solchen Anträgen wird gelegentlich auch eine begutachtete Regierungsvorlage noch kurz vor der Beschlussfassung nicht unwesentlich abgeändert, z. B. durch die simple Änderung von im Gesetzentwurf genannten Terminen oder Geldbeträgen." Aus meiner Sicht hat dieser Satz nichts beim Initiativrecht zu suchen und sollte leicht abgeändert zum Abschnitt der Zweiten Lesung. Außerdem fehlt eine Quellenangabe zu dieser Behauptung, das Werk von Pelinka auf dem dieser Artikel in weiten Teilen zurückgeht stützt diese Aussage nämlich nicht direkt, auch wenn ich selbiges in der Praxis schon erlebt habe. Aber mein Erleben stellt halt keine zuverlässliche Quelle dar.--Eest9 (Diskussion) 04:42, 23. Jan. 2019 (CET)Beantworten