Diskussion:Gesetzliche Erbfolge

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 138.232.236.4 in Abschnitt Internationales Erbrecht
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Allgemeines

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  1. Sehr verworren dargestellt. Dann lieber gleich die Paragraphen des BGB. In Form einer programmierten Unterweisung wäre die Sachlage einfacher, präziser und vollständiger darstellbar.
  2. Unvollständige Darstellung. Es soll manchmal auch Töchter geben.
  3. Zugewinnausgleich bezieht sich nur auf das in der Ehe erworbene Vermögen. Er ist unabhängig von einem Scheidungsantrag. In die Ehe eingebrachte Gegenstände (und die als Ersatz erworbenen Gegenstände) bleiben Eigentum des Einbringers.
  4. Pflichtteilanspruch fehlt, wenn ein Erbberechtigter im Testament übergangen wird.
  5. Und Vieles mehr.
  • Muß grundlegend überarbeitet werden, leider fehlt mir dazu die Zeit.
  • Pomponius 23:46, 21. Jun 2004 (CEST)

  1. Die gesetzliche Regelung ist sehr kompliziert. Für einen konkreten Vorschlag, das Ineinandergreifen von Ordnungs-, Repräsentations- und Stammesprinzip besser zu erläutern bin ich dankbar.
  2. erledigt.
  3. Die Ansicht zum Zugewinnausgleich stimmt nicht mit dem Gesetz (§ 1371 BGB) überein. Im Todesfall erfolgt der Ausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte erhält eine höhere, sich auf den gesamten Nachlass beziehende Quote. Dass die Erhöhung vom Scheidungsantrag abhängig sei, ist im Artikel nicht gesagt. Die Stellung als Erbe entfällt dagegen schon bei Anhängigkeit des begründeten Scheidungsantrag, § 1933 Satz 1 BGB. Mit der Frage, was Nachlass ist, wem also in der Ehe bestimmte Gegenstände gehören, befasst sich das Erbrecht nicht.
  4. Der Pflichtteilsanspruch hat mit dem gesetzlichen Erbrecht nichts zu tun. Es ist lediglich Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höhe, wenn nicht gesetzliche, sondern gewillkürte Erbfolge stattfindet.
  5. Die unter "vieles mehr" zusammengefassten Punkte bitte auflisten.

--Andrsvoss 11:11, 22. Jun 2004 (CEST)

Das ganze soll doch für einen Laien verständlich und komplett sein. Ein Rechtsanwalt lernt das sowieso. Im Übrigen gilt nicht nur das Gesetz, sondern z.B. auch hierzu ergangene höchstrichterliche Entscheidungen.
Unter "u.v.m" wäre zum Beispiel ganz wichtig zu erwähnen, daß auch Schulden vererbt werden und diese durchaus manchmal das Vermögen übersteigen! Man hat zur Prüfung und Ausschlagung des Erbes nur vier Wochen Zeit!
Pomponius 11:00, 24. Jun 2004 (CEST)

22.06.2013 Berichtigung: Man hat sechs Wochen Zeit und zwar ab Kenntnis.--188.194.174.155 12:50, 22. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Die gesetzliche Erbfolge ist im Gesetz sehr detailliert geregelt. In der Regel bedarf es keiner Präjudizien, um sie bestimmen zu können. Nachlass und Ausschlagung haben mit der gesetzlichen Erbfolge nichts zu tun, sie gehören nur zum selben Rechtsgebiet Erbrecht. --Andrsvoss 11:19, 24. Jun 2004 (CEST)

Kinderlose verstorbene Nachkommen

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Was passiert, wenn der Erblasser kinderlose verstorbene Kinder hinterlässt? --84.61.64.191 15:18, 11. Feb 2006 (CET)

Nichts. Verstorbene kinder kann der Erblasser nicht hinterlassen, denn „hinterlassen“ ist nur, wer den Erblasser überlebt. Falls die Frage darauf gerichtet ist , wer Erbe wird, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind: vgl. Gesetzliche Erbfolge. I.Ü. diskutieren wir hier die Fassung der Artikel und nicht die Sachfragen. --Andrsvoss 14:27, 12. Feb 2006 (CET)

Was passiert, wenn kinderlose Kinder des Erblassers vor ihm verstorben sind? --84.61.27.55 10:53, 14. Feb 2006 (CET)

Nichts. Erben kann nur, wer den Erblasser überlebt. --Andrsvoss 16:47, 14. Feb 2006 (CET)

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hatte fünf Kinder; er hinterlässt drei Söhne. Die beiden Töchter des Erblassers sind bereits verstorben. Die erste Tochter war kinderlos, die zweite Tochter hatte einen Sohn und einen Tochter. Beide Kinder der zweiten Tochter des Erblassers leben noch. Wer erbt wieviel? --84.61.32.75 13:54, 16. Feb 2006 (CET)

Wie heißt es im Artikel?

„Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.“

„Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm.“

Also: Söhne je 1/4, Enkel und Enkelin je 1/8. --Andrsvoss 14:49, 16. Feb 2006 (CET)

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hatte drei Kinder; er hinterlässt einen Sohn. Die beiden Töchter des Erblassers sind bereits verstorben. Die erste Tochter war kinderlos, die zweite Tochter hatte einen Sohn und einen Tochter. Beide Kinder der zweiten Tochter des Erblassers leben noch. Wer erbt wieviel? --84.61.45.102 12:38, 25. Feb 2006 (CET)

Terminologie

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Frage zur Terminologie: Im Text wird "letzwillige Verfügung" als Oberbegriff für Testamente und Erbverträge gebraucht. Obwohl die Verwendung so durchaus in der Literatur (auch) zu finden ist, wäre es meiner Ansicht nach besser, als Oberbegriff "Verfügungen von Todes wegen", vgl. § 1937 BGB, zu verwenden. Das Gesetz bezeichnet nämlich gerade das Testament als "letztwillige Verfügung".

Diese Terminologie verwendet auch die überwiegende Literatur.

Verfügung von Todes wegen = Testament (auch: letztwillige Verfügung) + Erbvertrag


Über eine grafische Darstellung des Erbrechts wäre ich sehr dankbar, da der Text nur verständlich ist, wenn man sich länger mit der Materie beschäftigt.

Ehegattenerbrecht

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Hallo, die Ausführungen zum Ehegattenerbrecht sind in meinen Augen nicht ganz sauber formuliert. Unter 3. heißt es: "Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der unter 1.) dargestellten Regelung.". Ich denke, das 1.) bezieht sich aber auf §1931 Abs.1. Hier liest es sich aber, als bezöge es sich auf 1. (Zugewinngemeinschaft). Da ich kein Jurist bin (und aus leidvoller Erfahrung mit volkswirtschaftlichen Artikeln weiß, wie frustierend das ist, wenn Leute ohne Ahnung vom Fach aus in den Artikel rumpfuschen), will ich das nicht eigenmächtig zu ändern, aber vielleicht bestätigt ja jemand meine Vermutung. Das würde nämlich bedeuten, dass bei Gütergemeinschaft die Regelung ohne Einschränkungen gilt. --Kaffeefan 13:31, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Mir ist auch aufgefallen, dass bei 2.) und 3.) die Verweise auf 1.) nicht richtig sein können, denn:

"Bei drei oder mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei der unter 1.) aufgezeigten Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten." Aber gemäß 1.) erhält der Ehegatte 1/4 + 1/4 = 1/2. Ich will es nicht verbessern, weil ich mich mit dem Thema nicht auskenne. Deswegen der Überarbeiten-Baustein. --129.70.54.185 18:51, 8. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Hab versucht, den Text entsprechend klarzustellen. --Andrsvoss 19:37, 8. Nov. 2007 (CET)Beantworten


Die Ausführungen zur Gütergemeinschaft sind einfach nur falsch. Wie im Text richtig ausgeführt ist, verbleibt es dort beim gesetzlichen Erbrecht von 1/4, also beträgt das Erbe natürlich nicht 5/8. Da jedem Ehegatten im Falle der Gütergemeinschaft je 1/2 am Gesamtgut zusteht (es "gehört" beiden zu 100%), erbt der Überlebende eben 1/4 der Hälfte des Verstorbenen. Seinen eigenen Anteil "erbt" er natürlich nicht. Also kann man das nicht einfach addieren. Richtig ist nur, dass er 5/8 des Gesamtgutes erhält, aber das Erbe ist eben nur 1/4 davon. Dementsprechend unterliegt auch nur dieses 1/4 der Erbschaftssteuer, Berechnung der Gerichtskosten des Nachlassgerichtes etc.
gleiches gilt für die anderen Erbteile von 7/8 und 3/4 in gleicher Weise.
--rairai (Diskussion) 16:53, 18. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Ich bin etwas über die Formulierung mit dem 1/4 bzw. der Hälfte gestolpert ("Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung vorhanden..."). Es solll wahrscheinlich sowas heißen, wie "Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung und keine erster Ordnung vorhanden". Ansonsten führt das zu Fragen wie "Was passiert wenn gleichzeitig Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden sind?" Bekommt dann der Ehegatte 1/4 oder die Hälfte oder gar 1/4 + 1/2 = 3/4? (nicht signierter Beitrag von Pauloco (Diskussion | Beiträge) 22:54, 20. Apr. 2013 (CEST))Beantworten

Hinweis darauf, dass §1930 BGB nicht zwingend alle niedrigeren Ordnungen ausschliesst

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Dieser Hinweis ist wichtig. Ein Wikipedia-Leser möchte sich üblicherweise schnell informieren. Möchte der Leser nun z.B. ergründen, wie die Erbfolge eines kinderlosen Verstorbenen ist, dessen Mutter noch lebt, dessen Vater tot ist und der einen Onkel väterlicherseits hat, so scheint für ihn nach dem fraglichen Absatz alles klar: Die Mutter gehört zur 2. Ordnung, der Onkel zur 3., der Absatz (insbesondere auch der Hinweis auf 1930 BGB) suggerieren ihm hier, es erbe nur die Mutter. Dass dem nicht so ist, wird erst viel später im Artikel halbwegs klar - bis dahin wird der Leser aber gar nicht kommen. Daher muss hier ein Hinweis in den Absatz rein! (nicht signierter Beitrag von 79.217.6.120 (Diskussion) 22:22, 7. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Unsinn: § 1925 BGB: Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. --Schlauchen ebt 16:06, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Großeltern

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Im Falle nur eines lebenden Großeltenteiles fällt der zweite Großelternanteil nur dann dem Ehegatten zu, wenn dieser vorverstorbene Großelternteil lebende Abkömmlinge hat. § 1931 I 2 BGB "Treffen mit Großeltern >>Abkömmlinge von Großeltern<< zusammen,"!! --rairai (Diskussion) 16:58, 18. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

So ist das glaube ich nicht gemeint. Aber der §1931 ist sehr unklar formuliert. Zum Glück kommt es nicht oft vor, daß ein Erblasser weder Eltern noch Kinder hat, dafür aber Großeltern. --Maxus96 (Diskussion) 18:07, 8. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Steuerrechtlicher Aspekt

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Bei der Zugewinnabgeltung sollte darauf hingewiesen werden, dass steuerrechtlich der tatsächliche Zugewinn vom Erbteil in Abzug gebracht werden kann, da insoweit wirtschaftlich kein Erbe vorliegt. --rairai (Diskussion) 17:06, 18. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Komische Tabelle "Erbe des Ehepartners"

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Erbe des Ehepartners
Erben 1. Ordnung
(erbberechtigte Kinder,
ggf. Enkel)
vorhanden?
Erben 2. Ordnung
(Großeltern und
deren Abkömmlinge)
vorhanden?
Güterstand Ehegatten
zum Todeszeitpunkt
Erbquote
Ehepartner
Nein Nein beliebig 1/1
Nein Ja, mindestens
ein Großelternteil
Zugewinngemeinschaft
Gütergemeinschaft
7/8
Nein Ja, mindestens
ein Großelternteil
Gütertrennung 3/4
Nein Ja, aber nur
Abkömmlinge der Großeltern
Zugewinngemeinschaft
Gütergemeinschaft
3/4
Nein Ja, aber nur
Abkömmlinge der Großeltern
Gütertrennung 1/2
1 Kind oder mehr nicht erbberechtigt,
da Erben 1. Ordnung vorhanden
Gütergemeinschaft 5/8
1 Kind oder mehr Zugewinngemeinschaft 1/2
1 Kind Gütertrennung 1/2
2 Kinder Gütertrennung 1/3
3 Kinder oder mehr Gütertrennung 1/4

Die Großeltern sind nach §1926 Erben dritter Ordnung.

Und die Abkömmlinge der Großeltern bekommen nichts, wenn ein Ehegatte da ist: Die Hälfte der Großeltern wird geviertelt, und nur die noch lebenden bekommen ihren Teil. Der Rest fällt wieder an den Ehegatten.

§1931BGB

  • (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
  • (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Und diese "Erbquote" ist ein Blödsinn: Bei Gütergemeinschaft gehört dem Überlebenden die eine Hälfte schon, sie wird nicht vererbt.

--Maxus96 (Diskussion) 17:56, 8. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Die Behauptung, dass es sich bei den Erben zweiter Ordnung um die "Großeltern und deren Abkömmlinge" handeln würde, stimmt natürlich nicht. Die Abkömmlinge der Großeltern, falls sie nicht Erben der ersten oder zweiten Ordnung sind, erben gem. § 1931 Abs. 2 BGB nicht. (Das wurde erst vor drei Monaten in den Artikel eingebaut.) Ich hab die Tabelle aus dem Artikel entfernt, bis sie jemand überarbeitet. -- kh80 ?! 07:10, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Internationales Erbrecht

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Hier sollte vermutlich auch auf die europäische Neuregelung verwiesen werden welche innerhalb der EU dazu führ das nicht mehr nach Staatsangehörigkeit entschieden wird? Die entsprechende Erbrechtsverordnung wird schon in einem eigenen wikipedia Artikel behandelt: Verordnung_(EU)_Nr._650/2012_(Erbrechtsverordnung) (nicht signierter Beitrag von 138.232.236.4 (Diskussion) 12:07, 3. Okt. 2019 (CEST))Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 15:53, 3. Okt. 2019 (CEST)