Diskussion:Gleichstellung
Zusammenlegung unter "Gleichstellung"
[Quelltext bearbeiten]Mittlerweile ist ein Wust von "Gleichstellungs"-Artikeln entstanden, der die Übersicht eher versperrt als fördert:
- Gleichstellung (Geschlecht),
- Gleichstellung (Behinderte)
- Gleichstellung (Homosexuelle)
- Gleichstellung (Migranten)
- Gleichbehandlung
- Gleichstellungsgesetz (Begriffsklärungsseite),
- Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Schweiz)
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Deutschland),
- Landesgleichstellungsgesetz (Deutschland).
- Antidiskriminierungsgesetz
Eine irgendwie geartete Bündelung scheint sinnvoller statt Info-Atomisierung. Die reinen "Gleichstellung" - Artikel enthalten nicht viel Infos, sie wären sämtlich besser als Redirects auf die jeweiligen Gleichstellungs-GESETZ-Artikel angelegt, wobei der jetzige Inhalt auch jeweils dorthind übertragen werden könnte. Das scheint auch deshalb sinnvoll, weil "Gleichstellung" ohne institutionelle Instrumente (=Gesetze) wertlose Worthülsen sind. -- WHell 10:09, 14. Dez 2005 (CET)
- Ich schlage einen Mittelweg vor. Es macht schon Sinn, verschiedene Gleichstellungsartikel zu führen, weil z. B. die Gleichstellung (Geschlecht) und die Gleichstellung (Behinderte) trotz des gleichen Wortes Gleichstellung unterschiedliche gesellschaftliche Bedeutung haben und je eigene historische Entwicklungen. Andererseits unterstütze ich eine Bündelung ebenfalls. Allerdings würde ich eher die Gesetzesartikel der verschiedenen Länder in die jeweiligen Grundartikel Gleichstellung (xy) integrieren als umgekehrt, denn meiner Meinung nach ist das Gesetz eher ein Bestandteil des ganzen Phänomens mit all seinen Fazetten (Definition, Bedeutung, Geschichte, Zukunft, Organisation...) als dass das Phänomen ein Teil des jeweiligen Gesetzes ist.--84.73.208.245 11:44, 3. Apr 2006 (CEST)
Unklare Formulierung
[Quelltext bearbeiten]Wie ist "Der Begriff der Gleichstellung grenzt sich ab gegen denjenigen der Gleichberechtigung. Während die Gleichberechtigung die juristische Gleichbehandlung zum Ziel hat, geht die Diskussion um Gleichstellung davon aus, dass die juristische Gleichbehandlung nicht automatisch zu einer faktischen Gleichbehandlung führt." zu verstehen?
Wie ist da Abgrenzen zu verstehen? So wie ich das lese, ist es keine Abgrenzung wenn der eine Begriff den anderen beeinhaltet und zusaetzlich erweitert. Es unterstellt auch implizit, dass die juristische Gleichbehandlung (soll das synonym für Gleichberechtigung sein?) das Ziel der faktischen Gleichbehandlung hätte. Die Unterscheidung der Begriffe juristische und faktische Gleichbehandlung stellt aber schon dar dass diese nicht ident sind und deswegen auch die Ziele nicht ident sind. Soll da beispielsweise die Quotenregelung zur faktischen Gleichbehandlung und/oder juristischen Gleichbehandlung zählen? Und warum wird über die Diskussion um Gleichstellung geschrieben, während vorher vom Begriff geschrieben wird? Schon darin könnten sich differenzen ergeben. Je genauer ich mir diese beiden Sätze ansehe, umso missverstandlicher und unkalarer kommen sie mir vor. Weiß jemand was damit genau ausgedrueckt werden soll um sie umzuformulieren? --Hetzi 02:11, 4. Apr 2006 (CEST)
- Meiner Meinung nach ist deine Kritik korrekt, vielleicht aber beinahe spitzfindig. Natürlich wäre "abgrenzen" eigentlich ganz korrekt bei Begriffen, die den gleichen Oberbegriff haben (Äpfel und Birnen, beides Obst), nicht bei Begriffen, bei denen der eine im anderen enthalten ist (Äpfel und Obst). Wenn man die beiden Begriffe jedoch hinsichtlich der Chronologie des Prozesses betrachtet, so ist der Begriff der Abgrenzung einwandfrei: Zunächst finden die gesellschaftlichen und politischen Prozesse statt, die zur Gleichberechtigung führen, und danach finden die Prozesse, die zur Gleichstellung führen (oder führen sollen), statt. So gesehen, sind das also wirklich zwei gegeneinander abgegrenzte Dinge, ähnlich wie vielleicht die historische Phase der Reformation sich gegen die Phase der Gegenreformation abgrenzt, obwohl die Gegenreformation ja nicht möglich gewesen wäre ohne die Reformation, sie also irgendwie auch beinhaltet. - Das Wort "Diskussion" deutet darauf hin, dass der Begriff oder der Prozess der Gleichstellung eine Trägerschaft hat (Personen, politische Lobbys etc.). Es ist ja nicht der Begriff selber, der von xy ausgeht, sondern es sind die Leute, die sich mit Gleichstellung auseinandersetzen. Vielleicht könnte man tatsächlich das unpersönliche "Diskussion um Gleichstellung" tatsächlich durch "Träger der gesellschaftlichen und politischen Bemühungen um Gleichstellung" ersetzen.--84.73.208.245 11:58, 4. Apr 2006 (CEST)
- Die angeführten Details der Kritik mögen etwas spitzfindig sein, die aus meiner Sicht nicht gegeben klare Aussage, ist es aber nicht. Dafür, reicht alleine die nicht geklärten Begriffe der faktischen und juristischen Gleichbehandlung. Wenn juristische Gleichbehandlung den juristischne Begriff Gleichbehandlung bedeuten soll, dann sind darin die Frauenfördermassnamen nicht includiert. Juristische Gleichbehandlung könnte aber auch als die Gesamtheit der Gesetze und Verordnungen zum Ziel der Herstellung einer faktischen Gleichbehandlung verstanden werden, dann wäre die juristische Gleichbehandlung im Kern die konkreten Umsetzungen des Ziels der faktischen Gleichbeandlung.
- Das grösste Manko der beiden Sätze ist aber für mich, dass eigentlich eine "Abgrenzung" der Begriffe kommen sollte, aber diese in der Folge nicht geschieht und nicht erklärt wird, wie sich Gleichstellung und Gleichberechtigung von einander unterscheiden, sondern ein Wolst an unklarer Formulierung und neue nicht genauer unterschiedene Begriffe folgen. --Hetzi 12:40, 4. Apr 2006 (CEST)
- Es geht um den Gegensatz juristisch-faktisch, das ist die Abgrenzung. Aber - kein Problem: Mach einfach einen besseren Vorschlag, hier oder gleich im Artikel.--84.73.208.245 17:17, 4. Apr 2006 (CEST)
- Oder lass mich es versuchen:
- Der Begriff der Gleichstellung ist umfassender als jener der Gleichberechtigung. Während die Gleichberechtigung nur die juristische Gleichbehandlung zum Ziel hat, gehen die politischen Träger der Gleichstellungsdiskussion davon aus, dass die juristische Gleichbehandlung, die sich in Form der Gesetze und Verordnungen manifestiert, nicht automatisch zu einer faktischen Gleichbehandlung führt, da auch innerhalb ausgeglichener Gesetze und Verordnungen, bedingt zum Beispiel durch gesellschaftliche Normen, Spielraum für die unausgewogene Behandlung von benachteiligten Gruppen besteht.
- Was hältst du davon?--84.73.208.245 17:28, 4. Apr 2006 (CEST)
- Ich halte davon nix! Gleichberechtigung ist gut und richtig!
- "Gleichstellung" führt unweigerlich zu Ungleichbehandlung!
- (Frauen werden bevorzugt eingestellt! Also Ungleichbehandlung der
- Männer ? Oder was soll das werden? -- Gutemensch 23:53, 26. Mai 2010 (CEST)
- Was hältst du davon?--84.73.208.245 17:28, 4. Apr 2006 (CEST)
Gleichstellung von Kindern
[Quelltext bearbeiten]Hallo Leute,
ich habe da ein Problem hinsichtlich des Begriffes Gleichstellung.
Ich kenne da jemanden, der als Kleinkind von seinem Stiefvater adoptiert wurde und heute das Annahmeverhältnis wieder rückgängig machen will, da er schwer misshandelt wurde und auch große Identitätsprobleme hat. Die Aufhebung wurde ihm aber vom Gericht unter Verweis auf die Gleichstellung Adoptierter mit leiblichen Kindern verweigert, die ihren Eltern ja auch nicht die Verwandtschaft kündigen könnten.
Nach diesseitigen Erkenntnissen ist letztere Feststellung aber nicht völlig richtig. Kinder, die von ihrem Stiefvater wissentlich falsch anerkannt wurden, sind doch auf Dauer ihrer Minderjährigkeit juristisch gleichfalls eheliche Kinder, können aber als später Erwachsene wenigstens befristet die Ehelichkeit anfechten (aus dem Gedächtnis: §1600 BGB).
Auf diesen Hinweis konterte das Gericht in zweiter Instanz, während Adoption ein Rechtsakt sei, handele es sich bei Scheinehelichkeit ja um eine falsche Tatsache. Diese Begründung ist irgendwie nicht eingängig. Juristisch ist ja der Scheineheliche zunächst einmal ein eheliches Kind, nur eben nicht das leibliche. Bei einer Adoption (insbesondere wenn durch den Stiefvater) ist die Konstellation aber doch völlig identisch. Welchen Unterschied macht es für das Kind, welche rechtlichen Nuancen bei Zustandekommen hineinspielten? Die Situation ist dadurch doch keine andere. Wirklich jedes Argument, das man gegen die Aufhebbarkeit einer Adoption aufführt, könnte man mindestens genauso gut, (in Hinblick auf mögl. Rückwirkungsfolgen) sogar noch stärker gegen die Anfechtung der Ehelichkeit vorbringen.
Interessanterweise muss sich ein Scheinehelicher nie vorhalten lassen, er könne doch Kontakte zu seinem juristischen Vater vermeiden. Aufhebungswillige Adoptierte jedoch bekommen das anscheinend immer wieder unter die Nase gerieben. Auch wird Adoptierten vorgehalten, man müsse ja auch die Interessen der anderen (gemeint sind die Verwandten aus Herkunfts- und Adoptionsfamilie) berücksichtigen, was Erb- und Unterhaltsrecht angehe. Bei einer erfolgreichen Ehelichkeitsanfechtung wären die Folgen nach diesseitigen Recherchen aber noch drastischer, da unbegrenzt rückwirkend, während eine Adoptionsaufhebung nur für die Zukunft wirken würde.
Kann jemand diese seltsamen Widersprüche in Sachen "Gleichstellung" erklären?
mit freundlichen Grüßen
Harald
- Deine Widersprüche in Sachen "Gleichbehandlung" kann ich nicht auflösen (und vermutlich auch sonst keiner hier), da es sich um einen individuellen Fall handelt und eben nicht immer so ohne weiteres klar ist, wie generelle Richtlinien im Rahmen der Gleichstellung auf den jeweiligen Fall anzuwenden sind. Der Knackpunkt ist imho meist im Satz Das Gegenteil von Gleichstellung ist Ungleichbehandlung, die sich im Regelfall - dort wo sie nicht sachlich begründet ist - als Diskriminierung darstellt. versteckt. Bzw. was als sachlich begründete oder sachlich nicht begründete Ungleichbehamdlung anzusehen ist. --Hetzi 11:44, 16. Nov. 2006 (CET)
Hallo Hetzi,
wer würde denn durch eine (vom Angenommenen selbst dringend gewollte) Aufhebung diskriminiert? Der springende Punkt ist, dass dem Angenommenen durch seine so genannte "Gleichstellung" gerade mehr geschadet denn genutzt wird. Das Kontaktmeidungsargument beispielsweise ist doch wirklich ein Spott. Haben unsere Richter wirklich viele Jahre lang auf Steuerzahlerkosten studiert, nur um anschließend einen solchen Bockmist zu produzieren?
Das gängige Argument, andere Kinder könnten ihren Eltern ja auch nicht die Verwandtschaft kündigen, habe ich in Hinblick auf die Scheinehelichkeit bereits entkräftet. Außerdem stellt sich die Frage, wie man sich die Aufkündigung einer tatsächlichen leiblichen Verwandtschaft eigentlich technisch vorstellt. Die Unlösbarkeit einer biologischen Verwandtschaft ist in sich selbst begründet und - anders als bei der Adoption, einer Kunstverwandtschaft - nicht Folge eines Oktroys. Deshalb darf man beides nicht in einen Topf werfen.
mit freundlichen Grüßen
Harald
- Das Argument bezüglich Scheinehelichkeit ist aus meiner Sicht nicht wirklich entkräftet. Die Anfechtung basierd auf der Scheinehelichkeit ist doch nur deshalb mit erfolgsversprechend, weil dort falsche Tatsachen vorgeschoben wurden, das ist bei der Adoption nicht gegeben.
Das mit den vorgeschobenen Tatsachen ist vom juristischen Standpunkt ein schwaches Argument, sofern jedenfalls keine Kindesunterschiebung vorgelegen hat. Die tatsächliche Abstammung spielt zunächst einmal keine Rolle, und deshalb ist die Ehelichkeit auch nicht automatisch (sondern erst bei Beschwerde durch das mittlerweile erwachsene Kind) nichtig.
- Eine erfogsversprechende Anfechtung aufgrund den von dir beschriebenen schweren Misshandlungen dürfte vermutlich weder bei Adoptierten, noch bei ehelichen Kindern gegeben sein, deshalb auch das Argument der Gleichbehandlung hier.
Aber bei Scheinehelichen spielt es anscheinend sehr wohl eine Rolle, wie sich aus gewissen Formulierungen hinsichtlich "Unzumutbarkeit" im Gesetz ergibt.
- Die Möglichkeit der Anfechtung nach BGB §1600 an sich ist aber Kindern immer offen, das sagt aber noch nichts aus bei welchen Gründen der Anfechtung tatsächlich stattzugeben sei. --Hetzi 11:29, 17. Nov. 2006 (CET)
Das kommt noch hinzu. Die Scheinehelichen brauchen nicht einmal Gründe für ihr Anliegen. Aber wenn sie doch etwas vorbringen, dann werden sie nicht niedergeschrien, wie es beispielsweise meinem Bekannten ergangen ist. Und das soll nun die vielgerühmte Gleichstellung sein?
Verständnisprobleme in der Einleitung von Positive Diskriminierung
[Quelltext bearbeiten]Ich verstehe den stark veränderten neuen Satz der Einleitung nicht:
Das Gegenteil von Gleichstellung ist nicht Ungleichbehandlung. Vielmehr ist Ungleichbehandlung von Individuen der Regelfall bei der Gleichstellung. Gleichstellung ist "positive Diskriminierung" (positive discrimination, affirmative action). Oft sind politische Bestrebungen zur Gleichstellung mit jenen zur Chancengleichheit identisch. Oft widersprechen politische Bestrebungen zur Gleichstellung aber Bestrebungen zur Gleichberechtigung, die das Augenmerk auf Gerechtigkeit jedem einzelnen Menschen gegenüber ohne Ansehen seiner "Gruppenzugehörigkeit" anstrebt, während Gleichstellung Gleichheit im Ergebnis zwischen den "Gruppen" durch Ungleichbehandlung basierend auf der Gruppenzugehörigkeit erreichen will.
Kann das jemand hier in der Diskussion erläutern und/oder im Artikel klarer machen?--Panda17 19:45, 4. Feb. 2007 (CET)
Ehrlich gesagt wäre es meiner Meinung nach auch besser, wenn jemand den neuen Satz etwas deutlicher ausdrücken würde. Vor allem verstehe ich nicht den Begriff "positive Diskriminierung". Ich möchte gerne wissen, was du an dem Satz nicht verstehst?
-Hahn-Öhf Süd-Arbre, 19:04, 24. Apr. 2008
Was "positive Diskriminierung" ist, steht im gesperrten Artikel "Diskriminierung" und im Lemma Affirmative Action (Hat SF gerade verlinkt). Ich halte diesen Abschnitt mindestens für zweifelhaft. Auf jeden Fall ist er nicht belegt und damit Theoriefindung. --MfG: --FTH DISK 19:28, 24. Apr. 2008 (CEST)
- stimmt, der satz ist wahrlich unverständlich, wenn man nicht weiß worums geht (TF ists trotzdem keine, nur weils unbelegt ist, die sache ist aber allgemeinen bekannt: warum der Gesetzgeber ausdrücklich "Gleichbehandlungsgesetze"/"Gleichstellungsgesetze" verfasst, und nicht "Gleichberechtigungsgesetze", sollte beleg genug sein..): der nächste abschnitt erläutert es ja genau: Frauenförderung fordert in gewissem maße benachteiligung der männern (Affirmative Action, und zwar so lange, bis sie gleichgestellt sind), ditto die förderung von behinderten (die nie gleichgestellt sein werden, das macht ihr handicap ja aus, daher sollen sie gegenüber nicht behinderten bevorzugt werden, und zwar prinzipiell) - um diesen scheinbaren inneren wiederspruch zu klären, hat man "Gleichbehandlung", "Gleichstellung" und "Diskriminierung" gegeneinander abgegrenzt: zentral ist, dass dass die gleichstellungsmaßnahmen eben nicht benachteiligen, sondern nur bevorteilen sollen: es geht nicht an, bei einem stellengesuch einen mann abzulehen, weil sich auch eine gleich qualifizierte frau bewirbt, oder jemanden zu kündigen, weil sich ein behinderter um seinen job bewirbt - das wär Diskriminierung - aber eine stellenausschreibung so abzufassen, dass sie frauen bevorzugt, diskriminiert niemanden (beschneidet niemandes rechte, es gibt kein recht darauf, eingeladen zu werden), und einen neuen arbeitzsplatz nicht zu schaffen, weil schon ein behindertenposten da ist, benachteiligt niemanden (es gibt kein recht auf mögliche zukünftige jobs): das hat mit "positiver Diskriminierung" nichts mehr zu tun - und ob affirmative action das genau trifft, bin ich nach der definition dort nicht sicher, das klingt auch nach "positiver" = "erlaubter" benachteiligung: zentraler inhalt ist, ob die zwangsläufige benachteiligung, die durch vervorzugen eines anderen entsteht, eine basis tatsächlicher rechte hat, oder nur auf vorstellungen darüber, auf was man anrecht haben sollte und nach persönlicher meinung hat --W!B: 01:32, 25. Apr. 2008 (CEST)
- um diesen scheinbaren inneren wiederspruch zu klären, hat man "Gleichbehandlung", "Gleichstellung" und "Diskriminierung" gegeneinander abgegrenzt. Diese Abgrenzung scheint mir aber nur Wikipedia, insbesondere hier im Artikel, zu betreiben. Ich denke Begriffe wie Gleichbehandlung, Gleichstellung und Gleichberechtigung werden ansonsten in weitgehend synonymen Bedeutungen verwendet. Ohne stichhaltige Belege für diese Aufdifferenzieren halte ich diese für Theoriefindung. Deinen Satz, dass Gleichstellungsmaßnahmen insbesondere im Sinne von Affirmative Aktion niemanden benachteiligen soll, kann ich überhaupt nicht folgen. Maßnahmen nach Affirmative Aktion zeichnet ja gerade aus, dass eine als benachteiligt eingestufte Gruppe gezielt bevorzugt werden soll und dementsprechend alle anderen gegenüber dieser Gruppe benachteiligt werden. --Hetzi 11:35, 25. Apr. 2008 (CEST)
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2007
- Artikel 7.
- (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.
- Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
- (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
- die österr. verfassung Art.7(1) besagt ausdrücklich dass behinderte und nichtbehinderte zwar gleichbehandelt werden müssen, aber nicht gleichgestellt sind: behinderte haben vorrechte, und das diskriminiert nicht-behinderte nicht - ausserdem besagt der erste satz, dass sowieso alle staatsbürger gleichberechtigt sind, mehr gibts zum thema nicht zu sagen..
- die österr, verfassung Art.7(2) besagt ausdrücklich, das mann und frau gleichgestellt sein sollen, aber nicht gleichbehandelt werden müssen, solange sie noch nicht gleichgestellt sind - im gegenteil, wir bekennen uns ausdrücklich zur ungleichbehandlung von mann und frau - und Art.7(2) besagt anschlissende ausdrücklich, das diese ungleichbehandlung ausschliesslich auf förderung der einen seite (also nie auf diskriminierung der anderen seite) beruhen darf
das lernen sind hausaufgaben erste stunde, die begriffe Gleichstellung, Gleichbehandlung und Gleichberechtigung werden von gesetzgeber der republik österreich, ausgehend von der verfassung, ganz konsequent in allen ihren texten streng geschieden, ähnliches tun alle anderen zivilisierten modernen institutionen einschliesslich der wikipedia, die diese modernen konzepte abbildet - wie's dort, wo Du herkommst, aussieht, weiß ich nicht ;) --W!B: 06:07, 27. Apr. 2008 (CEST)
- →Hmm, „(also nie auf diskriminierung der anderen seite)“. In dem zitierten Gesetzestext kommt das Wort „Diskriminierung“ überhaupt nicht vor. Jedenfalls ist die (leichtfertige) Verwendung von „Diskriminierung“ als Synonym für Benachteiligung fragwürdig. Siehe dazu (vorsicht, ufferlos!) A und B. --ParaDox 06:35, 27. Apr. 2008 (CEST)
- Deine Interpretation des Textes ist eigenwillig. Anorak 09:26, 27. Apr. 2008 (CEST)
- Da hast du aber reichlich eigene Interpretation reinlegen muessen. In Art.7(1) steht nicht, dass Behinderte Menschen nicht gleichgestellt waeren oder werden muessten. Es wird der Begriff Gleichstellung schlicht nicht verwendet. Selbiges gilt auch in umgekehrter Form fuer Art.7(2). Wenn man sich bei Oesterreichischen Gesetzen umsieht, kann man wenn man wollte auch genau die Umkehrung deiner Interpretationen belegen. Es gibt ein Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz obwohl nach deiner Interpretation Behinderte nicht gleichgestellt waeren. Und welche der Foerdermassnahmen zulaessig/gerechtfertigt sind, sagt auch noch nichts ueber eine Diskriminierende Wirkung aus. Ob da bestimmte Gesetz zulaessig sind oder nicht beschaeftigt da auch Gerichte bis hinauf zum EUGH. --Hetzi 21:51, 28. Apr. 2008 (CEST)
- § 1 BGStG Gesetzesziel
- Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
- -> der titel war wohl ein unfall, im ganzen text kommt der begriff nicht mehr vor.. - und ist übrigens ein "Bundes-" gesetz, betrifft also nur den Bund als rechtsperson.. so gibt etwa:
- § 14 BGStG
- .. sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt ..
- vor dem Bund sind die behinderten natürlich gleichgestellt (als staatsbürger), für jeden anderen aber gehören sie gleichbehandelt (wie's in der verfassung steht)
- ich wollte übrigens nur die behauptung, die worte würden "in weitgehend synonymen Bedeutungen verwendet" mit "stichhaltige Belegen" widerlegen, und nicht die verfassung interprtieren: sie werden explizit differenziert verwendet: wir unterscheiden sehr genau zwischen denen, die gleichgestellt werden können (Mann/Frau/Dritte, „Weiße/Schwarze/Gelbe“, Christen/Moslems/Hindus) und denen, die in einer situation nie gleichgestellt werden können (etwa Behinderte, Schwangere, Kinder, Gebrechliche) - das ist unabhängig davon, dass ausnahmslos niemand diskriminiert werden darf, und jeder staatsbürger gleichberechtigt ist (nicht-staatsbürger sinds adhoc mal nicht: nicht jeder hat dieselben rechte) - das sind doch unterschiede, oder? --W!B:
- Also so ganz blicke ich da nach wie vor nicht durch. Sowohl beim Behindertengleichstellungs-Gesetz als auch bei den entsprechenden Gesetzen bezueglich Frauen/Maenner sind besondere Foerdermassnahmen (das wuerde unter Gleichstellung fallen) vorgesehen. Das eine mal ist dennoch Gleichstellung im Namen, beim andern Gleichbehandlung. Dass es dabei irgendwo zwischen gleichstellbaren und nicht gleichstellbaren Gruppen unterschieden wird, kann ich nicht sehen.
- Wie macht eigentlich im Blicke deiner Begriffsdifferenzierung der Einleitungssatz des Gleichstellungsartikel zu Geschlecht Sinn. Im dem heisst es: Ziel der Gleichstellung ist eine Gleichbehandlung der Geschlechter... ist in sich selbst schon widerspruechlich, da Gleichstellungsmassnahmen faktisch die Ausnahmen der Gleichbehandlung darstellen. --Hetzi 22:40, 1. Mai 2008 (CEST)
- ja, solange sie nicht faktisch gleichgestellt sind (z.B. Art. 2 B-VG besagt das auch ausdrücklich)
← Vorstehender Text bzw. Beitrag stammt von W!B: 02:14, 2. Mai 2008 (CEST) Nachtrag 2008-05-02 02:30 ←
- ja, solange sie nicht faktisch gleichgestellt sind (z.B. Art. 2 B-VG besagt das auch ausdrücklich)
- Wie macht eigentlich im Blicke deiner Begriffsdifferenzierung der Einleitungssatz des Gleichstellungsartikel zu Geschlecht Sinn. Im dem heisst es: Ziel der Gleichstellung ist eine Gleichbehandlung der Geschlechter... ist in sich selbst schon widerspruechlich, da Gleichstellungsmassnahmen faktisch die Ausnahmen der Gleichbehandlung darstellen. --Hetzi 22:40, 1. Mai 2008 (CEST)
"z.B. Art. 2 B-VG besagt das auch ausdrücklich" sagt es eben nicht! Gleichgestellt ist eben genau nicht gleichberechtigt! Du bist nicht gleichgestellt, darum hast du eben mehr oder weniger Rechte! -- FernwehIn (Diskussion) 17:32, 27. Apr. 2012 (CEST)
Defekte Weblinks
[Quelltext bearbeiten]Die folgenden Weblinks wurden von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
---|
|
- http://www.frauenkommission.ch/geschichte_d.htm
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Problem mit Ressource (HTTP-Statuscode 403)
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.respectresearchgroup.org/rrg/files/pdf/Articles/van%20Quaquebeke,%20N.,%20Schmerling,%20A.%20(2010).%20Kognitive%20Gleichstellung.pdf
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
– GiftBot (Diskussion) 03:19, 4. Dez. 2015 (CET)
19. August 2022
[Quelltext bearbeiten]Der erste Satz scheint mir offensichtlich falsch zu sein. "Unter Gleichstellung versteht man Maßnahmen der Angleichung der Lebenssituation von im Prinzip gleichberechtigten heterogenen Bevölkerungsgruppen (z. B. Gleichberechtigung von Frau und Mann)." Gleichberechtigung von Frau und Mann ist eben - wie im ersten Teil des Satzes korrekt wiedergegeben NICHT dasselbe wie Gleichstellung, das "Z.B. Gleichberechtigung von Frau und Mann" deshalb ein falsches Beispiel. (nicht signierter Beitrag von 185.110.186.231 (Diskussion) 16:35, 19. Aug. 2022 (CEST))