Diskussion:Großflächiger Einzelhandel
a) Wie in der Definition bereits ausgeführt wird, gilt seit Nov. 2005 (BVerwG), dass die Großflächigkeit dann erreicht ist, wenn 800m² Verkaufsfläche überschritten werden. In dem Urteil ist ausdrücklich auch ausgeführt, dass die Lagerfläche nicht in die Beurteilung zu einer Großflächigkeit hinzugezogen wird - dies ist aber in der Definition hier im Artikel immer noch fälschlicherweise mit angegeben (Angabe der inzwischen irrelevanten Geschossfläche)
b) In der Kritik ist auf den Discountervorteil hingewiesen worden. Inzwischen sieht die Praxis aber derart aus, dass auch Discounter wie Aldi & Lidl neue Märkte nur noch in Größenordnungen von MINDESTENS 800m² bauen, zumeist Größen bis 1200m² Verkaufsfläche (und kleiner nur, wenn im Genehmigungsverfahren eine andere Größe nicht durchgesetzt werden kann), Märkte mit nur 700 qm werden als nicht mehr wirtschaftlich betreibbar erachtet.
Definition
[Quelltext bearbeiten]mir scheinen die 800qm eine Definition zu sein die einzig auf gesetzesauslegung beruht. im zitierten urteil ist das auch entsprechend formuliert. im Artikel steht aber dass die 800qm in bauNVO stehen und das ist, zumindest im hier angeführten §11 , definitiv nicht der fall.--164.139.7.12 10:15, 9. Nov. 2015 (CET)