Diskussion:Grundbuchprinzipien

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/* Antragsprinzip (§ 13 GBO) */

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Es müsste von einem Erwerber - und nicht von einem Käufer - die Rede sein, da sich der Antrag auf die Änderung der dinglichen (!) Rechtslage bezieht und nicht auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (bspw. Kaufverträge). (nicht signierter Beitrag von 134.245.56.33 (Diskussion) 13:28, 22. Jul 2011 (CEST))

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GiftBot (Diskussion) 04:54, 13. Jan. 2016 (CET)Beantworten