Diskussion:Grundstück
Moin!
[Quelltext bearbeiten]In meinen Augen stimmt die Sache mit dem räumlichen Zusammenhang nicht: Denn ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücke zusammengesetzt sein, die räumlich mehrere hundert Meter von einander entfernt liegen. Kann das ein Katasterexperte mal bestätigen? Ciao Christine
- Ist das ein Widerspruch? Mehrere hundert Meter können immer noch ein räumlicher Zusammenhang (Beispiel: Zwei Ackergrundstücke in der selben Bauerschaft) sein, müssen es aber nicht (Beispiel: Naherholungsgebiet hier und 300 weiter entferntes, durch eeine vierspurige Bundesstraße getrenntes Gewerbegebiet). Es kommt eben - um eine alte Juristenweisheit zu bemühen - darauf an. --Andrsvoss 00:14, 14. Jul 2005 (CEST)
- Dass räumlich getrennte Flurstücke ein Grundstück bilden können erklärt sich womöglich auch hierdurch: Siehe Zuflurstück. --StMH 09:06, 17. Mär 2006 (CET)
Wie tief ist ein Grundstück?
[Quelltext bearbeiten]Das heißt, wir tief geht es nach unten? Bis zum Erdkern? --Nils 20:12, 25. Aug 2005 (CEST)
- Nein, in den USA geht es so tief, in Deutschland sind die Bergwerksrechte Eigentum des Staats, sie werden verliehen. -- Simplicius 16:31, 17. Apr 2006 (CEST)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich gestatte mir, einige Fragen bei diesem Artikel zu beantworten.
Abstrakt definiert (Fortsetzung einer Entscheidung des Reichsgerichts).....räumlich umgrenzter Teil der Erdoberfläche, von einer in sich zurücklaufenden Linie umschlossen, ....sektorenförmig vom Erdmittelpunkt ausgehend.........einschließlich des Luftraumes darüber. Soweit die Theorie. Die Begrenzung erfolgt durch die Hoheitsrechte des Staates über die Bodenschätze in bestimmter Tiefe (Bergbaurechte u.a.) und die Rechte des Staates im Luftraum. Die Bergwerksrechte sind nicht Rechte des Staates sondern sog. grundstücksgleiche Rechte, die zwar kein Grundstück im Rechtsverkehr sind, aber diesem im Rechtsverkehr gleichstehen.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden nach Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Grundstücksgleiche Rechte sind solche, bei denen das Eigentum am Grundstück mit dem Eigentum am Recht auseinanderfällt. Dies sind insbesondere das Erbbaurecht (Recht zum Haben eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück), das Fischereirecht (nach Landesrecht), das Bergwerksrecht u.a.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht handelt sich beim Wohnungseigentum (im Gegensatz zum Stockwerkseigentum bayer. Prägung - historisch) nicht um ein grundstücksgleiches Recht sondern um ein Bruchteilseigentum am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum (Recht zur ausschließlichen Benutzung) an einer Wohnung. Als Teileigentum bezeichnet man das vergleichbare Recht, jedoch bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Arztpraxis, Garage, Ladenlokal, Kellerabteil). Davon zu unterscheiden sind Nutzungs- und Sondernutzungsrechte im Wohnungseigentumsrecht (WEG).
Ein Realfolium ist ein ein Grundbuch, in dem nur jeweils ein Grundstück gebucht wurde. Ein Personalfolium ist ein Grundbuch, in dem alle Grundstücke eines (Allein-)Eigentümers gebucht werden. Unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an mehreren Grundstücken können hier nicht gebucht werden.
Grundstücke unterscheidet man nach solchen im kataster-(vermessungstechnischen)Sinn oder im grundbuchtechnischen Sinn. Ein Grundstück im grundbuchtechnischen Sinn ist ein solches, das im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer Nummer gebucht wurde(es kann aus mehreren Grundstücken im katasterrechtlichen Sinn bestehen). Grundstücke können sich im Ausmaß ändern (Zu- und Ablandung, Neuentstehung)
Zuflurstücke sind grundsätzlich keine Grundstücke. Sie entstehen anläßlich von Vermessungen nur temporär als Bezeichnung für Teilflächen, die Flurstücken weg- und anderen Flustücken zugemessen werden. Flurstück ist der vermessungstechnische Begriff für Grundstücke.
Die Verbindung von Grundstücken mit anderen Grundstücken oder Grundstücksteilen (Flurstücken) erfolgt durch Vereinigung oder bestandteilsweise Zuschreibung. Beide Möglichkeiten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die bestehenden Rechte (Grundpfandrechte und/oder Belastungen in Abteilung II des Grundbuches).
Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner
Oma fragt
[Quelltext bearbeiten]Hallo Leute! Könnte vielleicht jemand, der oder die Ahnung davon hat, die Begriffe "Realfolium" und "Personalfolium" mal erklären? Ich, geschweige denn meine Oma, habe nicht die geringste Ahnung, was das sein soll! Danke. inspektor godot 11:03, 25. Jun. 2007 (CEST)
Liebe Oma,
die Auflösung derartiger Begriffe findet sich in dem vorangegangenen Beitrag. Mit Brille wäre das nicht passiert.
Boby
Grund und Boden
[Quelltext bearbeiten]Zu dem Begriff Grund und Boden: was ist bzw. gibt es einen Unterschied zwischen "Grund" und "Boden"? Falls nicht, warum werden die Begriffe immer parallel genannt?
- Der Grund ist das Grundstück, der Boden ist das, aus dem das Grundstück besteht. Ist aber nur meine Vermutung. Wieder mal einer dieser historischen Rechtsbegriffe, mit dem heute keiner mehr was anfangen kann. Gruß Thogru 16:15, 6. Aug. 2009 (CEST)
- Ich habe versucht den Unterschied im Artikel "Grund und Boden" darzustellen. --Daceloh (Diskussion) 21:55, 1. Jan. 2024 (CET)
Wohnungseigentum, Erbbaurecht u.a.
[Quelltext bearbeiten]1.) beim Wohnungseigentum nach dem WEG gibt es keine unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse am Grundstück und am aufstehenden Gebäude, sondern das Wohnungseigentum (ebenso das Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen) besteht aus einem Bruchteilseigentum am Grundstück nebst Gebäude (z.B. 15/1.000 Anteil), verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung. 2.) beim Erbbaurecht fällt das Eigentum in der Regel (Ausnahmen möglich) auseinander, Eigentümer des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes sind unterschiedliche natürliche bzw. juristische Personen. 3.) auch bei vorübergehend verbundenen Gebäuden (temporärer Messestand) oder in Ausübung eines Rechtes (z.B. Pachtrecht) verbundene Gebäude (z.B. Jagdhütte) steht das Eigentum nicht dem Grundstückseigentümer, sondern dem Berechtigten zu. 4.) Auch sogenannte Scheinbestandteile (z.b. Einbauküche des Mieters, fest verdübelt) gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. 5.) auch vorübergehender Bewuchs, der zur Entnahme, auch nach Jahren vorgesehen ist, wird kein Bestandteil des Grundstücks (z.B. Bäume einer Baumschule, Pflanzen auf einem Pachtgrundstück u.a.).
Wegen der ewigen Diskutiererei habe ich nur keine Lust, das in den Artikel einzuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.41.75 (Diskussion | Beiträge) 17:08, 15. Jun. 2009 (CEST))
FEHLER?!?
[Quelltext bearbeiten]>> Es gibt auch Flurstücke, die im Grundbuch nicht gebucht sind. Das sind zum Beispiel öffentliche Wege und Gewässer. << Warum sollten öffentliche Wege nicht im Grundbuch stehen? Das ist falsch! Natürlich sind auch Straßengrundstücke, Plätze und sonstige öffentlichen Verkehrsflächen sowie Gewässerflächen im Grundbuch eingetragen. Was führte den Autor zu einer solchen Aussage? Vllt. stellt ja auch unsere Stadt, deren Verkehrs- und Wasserflächen ausnahmslos im Grundbuch gewahrt sind, eine Ausnahme dar. Gruß Thogru 15:19, 1. Mär. 2010 (CET)
- Hab das jetzt einfach mal berichtigt. Sollte jemand doch die andere Auffassung vertreten, kann er dies ja hier begründen und den Text wieder herstellen. Gruß Thogru 08:36, 19. Mär. 2010 (CET)
Flurstücke, die nicht im Grundbuch gebucht sind, gibt es grundsätzlich nicht. Die einzige Ausnahme sind neu entstandene Grundstücke aufgrund von Vermessungsnachweisen (VN), die noch nicht im Grundbuch vollzogen worden sind. Die absoluten Ausnahmefälle, wie neu entstehende Grundstücke (dauerhafte entstandene Sandbank im Fluss) und ähnliches sind äußerst selten und nur klausurrelevant. Mit freundlichen Grüßen N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.15.154 (Diskussion | Beiträge) 11:08, 8. Apr. 2010 (CEST))
Also ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung haben schon die alten Römer gewusst. § 3 Absatz 2 Grundbuchordnung (GBO) sagt, dass öffentliche Grundstücke (welche dazu zählen bitte selbst nachlesen) nur auf Antrag ein eigenes Grundbuchblatt erhalten. Es gibt sogenannte "buchungsfreie Grundstücke" die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind am Grundstücksverkehr teilzunehmen, wie z.B. Klöster, Kirchen und soweiter. Die werden nicht verkauft und auch nicht beliehen. Deshalb brauchen sie nicht gebucht zu werden. Es sei denn man will mit ihnen doch mal was anfangen, dann bucht man sie eben. Das kann alos wieder in den Text aufgenommen werden.--Ælbereth 15:23, 19. Okt. 2010 (CEST)
- Also das richtige Lesen und Verstehen von Gestzestexten erleichtert die Rechtsfindung nochmal um ein Vielfaches. Was in der angeführten Gesetzesquelle imho gemeint ist ist folgendes: bei juristischen Personen mit vielen Grundstücken im Eigentum sind in einem GBBl alle Grundstücke gesammelt verzeichnet. Soll eines dieser Grundstücke aus dem "Sammelblatt" gelöst werden, so bedarf es eines Antrages auf Eröffnung eines neuen GBBles mit genau diesem einen Grundstück. Natürlich sind auch die Grundstücke der genannten juristischen Personen regelmäßig im GB eingetragen. Viele Grüße Thogru Sprich zu mir! 11:33, 25. Okt. 2010 (CEST)
Auch wenn dieses Thema länger nicht beackert wurde muss gegen den Beitrag von Thogru Widerspruch erhoben werden: Im deutschen Grundbuchwesen gibt es leider (fast) nichts, was es nicht gibt. Ursache dafür ist die Länderhoheit über die Katasterbestimmungen und die Ausführungsbestimmungen zur GBO. Genau deshalb muss jeder Rechtskundige entweder selbst den Kopf über seinen Horizont recken, wenn er Widerspruch anmeldet oder sich solchen verkneifen! Es gibt sehr wohl in erheblichem Maße ungebuchte Grundstücke, und es werden noch heute Grundstücke infolge Wegfalls des Buchungszwanges aus dem Grundbuch ausgebucht. Außerordentlich sinnvoll ist diese Maßnahme bei denjenigen Grundstücken, die öffentliche Straßen sind (jeder Rechtspfleger, der mal eine Straßenschlussvermessung im Grundbuch einzutragen hatte, wird mir zustimmen). In diesem Sinne ist es beispielsweise in Berlin durchaus üblich, derartige Grundstücke im Zuge des Eigentumsüberganges auf die öffentliche Hand sofort aus dem Grundbuch auszubuchen.--Hamiglo (Diskussion)
- Wenn dem so ist, dann ruhig wieder rein in den Artikel, aber bitte mit Quelle. Der Grundsatz ist nämlich nicht, dass Grundstücke nicht gebucht werden. Das ist, wenn überhaupt, eher die Ausnahme, sollte also einzeln über einen oder mehrere Einzelnachweise belegt werden. Gruß Thogru Sprich zu mir! 11:37, 16. Jan. 2014 (CET)
- Nochmal: wenn ich das fehlinterpretiere mit den buchungsfreien Grundstücken, dann ruhig wieder rein. Im Gesetzestext steht ja wörtlich: "Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten." (Hervorhebung von mir). Ich bin davon ausgegangen, da bei uns alle kirchlichen und gemeindlichen/kommunalen Grundstücke gebucht sind, damit sei die Zusammenfassung der Grundstücke nach Eigentümer auf einem Blatt gemeint. Also, ich bin auch nur "Laie" und kein Volljurist oder Rechtspfleger. Insofern, wenn ich falsch liege, wieder rein damit! Gruß Thogru Sprich zu mir! 12:27, 17. Jan. 2014 (CET)
- Eventuell könnten wir uns ja auf folgende Formulierung einigen:
- "Das Grundbuch betreffend besteht gemäß § 3 Absatz 1 GBO für alle Grundstücke ein Buchungszwang. Ausnahme hiervon bilden gemäß Absatz 2 der selben Vorschrift nur die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind. Diese werden nur auf Antrag des Eigentümers im Grundbuch eingetragen."
- Wäre das in Ordnung?
- Gruß Thogru Sprich zu mir! 12:36, 17. Jan. 2014 (CET)
- Lass doch den Text wie er ist, es ist doch gar nicht nötig auf die Ausnahme hinzuweisen. Mir ist nur wichtig, dass hier ausdrücklich falsche Aussagen richtig gestellt werden; genau in diesem Sinne auch noch nachträglich die Bemerkung, dass die Grundstücke im Grundbuch "nach pflichtgemäßem Ermessen" des Rechtspflegers gebucht werden, es also ausdrücklich kein Antragsrecht und demgemäß natürlich noch weniger einen Anspruch eines Antragstellers auf Buchung eines bestimmten Grundstücks in einem eigenen oder sonstigen anderen Grundbuchblatt gibt.--Hamiglo (Diskussion) 16:31, 17. Jan. 2014 (CET)
Wert eines Grundstücks
[Quelltext bearbeiten]>> Der Wert eines Grundstückes hängt wesentlich von seiner Lage und seiner Nutzbarkeit ab: Eine zentrale Lage mit einer guten Infrastruktur führt zu einem hohen Wert. Die Höhe des Quadratmeterpreises für ein Baugrundstück ist zudem vom Zuschnitt des Grundstücks abhängig. Grundstücke mit übergroßer Tiefe haben oft einen geringeren Wert. Als Grundstückstiefe wird dabei die, ausgehend von der Straße, rückwärtige Länge eines Grundstücks bezeichnet. <<
Oha, mitnichten ist die Situation so einfach wie hier dargestellt. Zumindest für Deutschland verhält es sich meines Wissens eher etwas komplizierter:
Es gibt nicht nur einen Wert für ein Grundstück. Vielmehr ist die Ausgangslage der Bewertung ausschlaggebend. So gibt es beispielsweise einen Verkehrswert, einen Beleihungswert, einen Einheitswert und einen amtlichen Bodenrichtwert (und dies ist keine abschließende Aufzählung). Alle Werte können sich für ein und das selbe Grundstück drastisch unterscheiden. So stellt zB. der amtl. Bodenrichtwert einen Durchschnittwert aus Verkäufen von Grundstücken gleicher Art in einem bestimmten Gebiet im Laufe eines bestimmten Zeitraums dar. Dieser wiederum unterscheidet sich oft drastisch vom Verkehrswert, der das subjektive Wertempfinden eines oder aller potenziellen Kaufinteressenten wiederspiegelt. Das heißt, hat ein Grundstück beispielsweise einen amtl. Bodenrichtwert von 300,-€/m², so kann der Verkehrswert aufgrund von Besonderheiten des Grundstückes (einziges noch freies Grundstück oder besonders schön gelegenes Grundstück, etc.) auch gerne bei 400,-€/m² liegen.
Ist ein Grundstück übergroß oder auch umgekehrt besonders klein, so bleibt der Wert der eigentlich für die vorgesehene Nutzung vorhandenen Grundstücksteilfläche unberührt und die Restfläche wird mit anderen Maßstäben bewertet.
- Beispiel: In einem Baugebiet haben alle Grundstücke eine Größe zwischen 350 m² und 600 m². Ein Grundstück hat jedoch eine Größe von 1200m². Nach B-Plan ist aber auch hier das Baufenster - also die überbaubare Fläche - genauso groß wie bei den anderen Grundstücken. Somit wird in einem Wertgutachten die überbaubare Fläche mit dem hier üblichen Bodenrichtwert zu bewerten sein, für die Restfläche werden Abschläge vorgenommen und zB. ein qualifizierter Gartenlandwert festgesetzt.
Natürlich ist damit auf das ganze Grundstück gesehen der Quadratmeterpreis niedriger als bei den anderen Grundstücken, der Wert für die überbaubare Fläche ist jedoch gleich.
Und was ist mit der Definition der Grundstückstiefe als >> die rückwärtige Länge eines Grundstücks << gemeint? Die Fläche hinter der Bebauung? Die Fläche ab Straßengrenze? Meines Verständnisses nach ist die Grundstückstiefe der Mittelwert der beiden Grenzlängen rechts und links laufend von einem bestimmten Standpunkt aus gesehen. Steht man an einer anderen Seite des Grundstücks, wird die Tiefe auch schnell mal zu Breite. Nicht gezwungener Maßen ist die Straße hier als Festpunkt der Tiefenfestlegung anzusehen. Ein landwirtschaftliches Grundstück kann an allen Seiten von einer Straße oder Wegefläche umgeben sein. Was ist jetzt die Breite und was die Tiefe? Das finde ich ein bisschen ungeschickt/ungenau formuliert, auch wenn unter dem Lemma Grundstückstiefe das gleiche steht.
>> ...zentrale Lage mit einer guten Infrastuktur... << führen nicht unbedingt zu einem hohen Wert. Eine im B-Plan festgesetzte Grünfläche mitten in der Stadt hat beispielsweise den gleichen Buchwert wie eine ebensolche am Stadtrand. Grünfläche ist Grünfläche. Erst bei einer Umplanung oder Umwidmung in Bauland ist die zentrale Fläche sicherlich mehr wert als die Fläche außerhalb.
Grundsätzlich sollte man im Hinterkopf behalten, dass bei einem Grundstück nicht automatisch von einem Baugrundstück die Rede ist. Zumindest in Deutschland ist eine Straßenrandfläche mit ein bisschen Kies und Unkraut ebenso ein Grundstück wie ein Bauplatz mitten in Frankfurt.
Ich möchte jetzt aber nicht einfach im Artikel rumfuhrwerken sondern meine Auffassung erstmal zur Diskussion stellen. Gruß Thogru 16:07, 1. Mär. 2010 (CET)
Empfehlenswert wäre es, den Wertbegriff aus der Diskussion Grundstück herauszunehmen.
Die Grundstückstiefe wird z.B. von der erschließenden Straße aus bestimmt [(hat weder mit Länge noch mit Breite etwas zu tun) bestritten].
Der Bodenrichtwert hat nichts mit dem Wert des (bestimmten) Grundstücks zu tun, sondern ist ein Durchschnittswert aus den Kaufpreissammlungen der Städte und Landkreise, ermittelt aus den Werten aus aller von den Notaren mitgeteilten Grundstückskaufverträge, gebietsbezogen geordnet.
Der Begriff Buchwert für die Bewertung von Grundstücken ist ungeeignet, da auf Grundstücke keine Abschreibungen möglich sind, sondern nur auf Gebäude.
Hinzuzufügen wären noch die Begriffe Ertragswert und Substanzwert.
Also: Einfach an dieser Stelle sein lassen.
Mit freundlichen Grüßen, N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.15.154 (Diskussion | Beiträge) 11:08, 8. Apr. 2010 (CEST))
- Ja, habe auch schon überlegt ob es nicht das sinnvollste wäre, im Artikel einfach den Abschnitt über den Grundstückswert zu löschen, schließlich gibt es zu jeder Wertbetrachtung eigene Lemmas. Warten wir mal ab ob noch was kommt, wenn nicht, dann mache ich das. Gruß Thogru Sprich zu mir! 16:32, 12. Apr. 2010 (CEST)
- Hab den ungenauen Abschnitt über den Wert des Grundstückes jetzt rausgenommen, war einfach zu lückenhaft bzw. zu pauschal. Weiterhin gibts zu den einzelnen Wertbegriffen im Bezug auf Grundstücke genug eigene Lemmas. Gruß Thogru Sprich zu mir! 17:33, 20. Apr. 2010 (CEST)
Definition Grundstück
[Quelltext bearbeiten]Eine Definition von "Grundstück" findet sich im Urteil des Reichsgerichts vom 12. März 1914 (RGZ 84,265). Dort "ist zu entnehmen, dass jeder gegen andere Teile räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatte für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnisse der Grundstücke gebucht ist, im Sinne des Liegenschaftsrechts als ein selbständiges Grundstück zu gelten hat." (nicht signierter Beitrag von 84.178.63.204 (Diskussion) 13:45, 6. Jun. 2010 (CEST))
Ansonsten ist ein Grundstück (im sachenrechtlichen Sinn) ein, von einer in sich zurücklaufenden Linie umschlossener Teil der Erdoberfläche, einschließlich des Luftraumes darüber und des Erdraumes darunter - sektorenförmig vom Erdmittelpunkt ausgehend (Definition RG). Viele Grüße, N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 88.64.213.83 (Diskussion) 18:38, 6. Okt. 2010 (CEST))
Umfang "bergfreie Bodenschätze"
[Quelltext bearbeiten]Der Klammerzusatz (bergfreie Bodenschätze) legt nahe, dass es sich bei den im Artikel aufgezählten Bodenschätzen, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen um "bergfreie Bodenschätze" handelt. Dies ist falsch! Bergfreie Bodenschätze sind abschließend in § 3 Abs.3 BBergG aufgezählt und sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade NICHT dem Grundstückseigentümer gehören, sondern bis zu deren Gewinnung und Aneignung herrenlos sind. Lehm und Torf und "normaler" Kies gehören zwar dem Grundstückseigentümer, sind jedoch dennoch keine "grundeigenen" Bodenschätze. Auch diese sind in § 3 Abs. 4 BBergG abschließend aufgezählt. Bei Bodenschätzen, die nicht im BBergG aufgezählt sind, handelt es sich um sogenannte grundstückseigene Bodenschätze. Der Unterschied zwischen grundeigenen und grundstückseigenen Bodenschätzen besteht darin, dass erstere unter das Regime des BBergG und damit in die Zuständigkeit der Bergämter fallen, während letztere aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung abgebaut werden dürfen und eben keine Zuständigkeit des Bergamtes begründet ist. (nicht signierter Beitrag von 83.243.48.54 (Diskussion) 16:02, 20. Jul 2015 (CEST)) Habe den Zusatz entfernt.
deutschsprachig ;-)
[Quelltext bearbeiten]Seit wann gibt es bei deutschsprachig ein Ausland? - es steht nirgends, dass der Artikel über das Gründstück in Deutschland handelt. Erst beim Absatz Ausland merkt man es :-( - das sollte aber schon ein deutscher machen ;-) --K@rl 16:39, 20. Jul. 2015 (CEST)
- Leider wurde das nicht gelesen. Ich ändere es nicht, denn wegen so Blödheiten riskiere ich keinen Editwar. --K@rl 09:22, 22. Jul. 2015 (CEST)
Hallo K@rl, ein Grundstück ist weltweit ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, letztlich werden alle Grundstücke aggregiert zu einem Staatsgebiet. Die Legaldefinition des Grundstückssbegriffs steht so in einem deutschen Gesetz (GBO), was für jedermann durch das Gesetzeszitat im Lemma erkennbar ist. Deutschsprachiges Ausland ist Österreich (wo Du herkommst), die Schweiz und Liechtenstein. Ein Teil dieser Staaten (A, CH) sind im Artikel enthalten. Der Artikel lässt an Klarheit nichts vermissen. Servus sagt:--Wowo2008 (Diskussion) 15:50, 23. Jul. 2015 (CEST)
"Grundstück" und Neue Grundsteuer
[Quelltext bearbeiten]Aus den Vordrucken und Erläuterungen zur Abgabe von Grundsteuererklärungen im Rahmen der Neuen Grundsteuer (2025), die in Bayern ausgegeben wurden, geht hervor, dass dort "Grundstück" etwas anderes bedeuten soll, ich erschließe, dass als Definition gemeint ist: "die kleinste wirtschaftliche bzw. Eigentumseinheit, in die Grundvermögen unterteilt ist". In diesem Sinne wird auch ein Teileigentum im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft als "Grundstück" bezeichnet (also eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, sic!). -- Für mich eindeutig, aber ich frag mal, ist das jemand anderem auch so aufgefallen? --Alazon (Diskussion) 18:08, 9. Okt. 2022 (CEST)
Privatgrundstück oder Betriebsgrundstück
[Quelltext bearbeiten]Der Abschnitt zum Steuerrecht mit der bereits missglückten Überschrift ist meines Erachtens nicht zu retten. Ich habe überlegt, ob ich versuche, die Fehler und Ungenauigkeiten zu beseitigen. Dem Leser hier ein paar Brocken zum Steuerrecht hinzuwerfen, welche nur gefährliches Halbwissen vermitteln, erscheint mir letztlich nicht sinnvoll. Es geht hier um einen zivilrechtlichen Begriff. Dabei sollte man es belassen. --Daceloh (Diskussion) 22:07, 1. Jan. 2024 (CET)