Diskussion:Gutachten
Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Asurnipal
"Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. ä. grundsätzlich gleichwertig."
Für Aussagen wie diese sind Quellenangaben unerläßlich. Läßt sich das belegen? Gruß -- HaraldB 10:51, 15. Dez. 2011 (CET)
- Hallo HaraldB. Deine Frage bzw. das Problem verstehe ich nicht ganz. Jedes Parteivorbringen im Verfahren ist, egal wie es bezeichnet wird, eben ein Parteivorbringen. Wird dies von einem Privatgutachter vorgetragen (im Auftrag der Verfahrenspartei), dann ist es eben egal, wie es benannt wird („Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. ä), es ist eben ein Parteivorbringen und wird vom Gericht oder im Behördenverfahren immer dieser Partei zugerechnet. Mehr sagt der Satz meines Erachtens nicht aus und braucht daher auch keinen Beleg. Möglicherweise stehe ich aber auch auf der berühmten "Leitung" und seh den Wald vor lauter Bäumen nicht. --Asurnipal 14:08, 15. Dez. 2011 (CET)
- ich denke, meine Frage war wohl einfach zu knapp formuliert. Deine Erklärung ist verständlich und steht ja auch schon im Haupttext. Mir stellt sich die Frage, wenn ich ein Schriftstück verfasse, worauf kann ich mich berufen, dass ich dieses "Gutachten" oder was auch immer nennen kann? Dass der Begriff nicht geschützt ist, erscheint mir als Rechtfertigung etwas schwach. Mir wäre, als rein persönliche Argumentationsgrundlage, eine schriftlich fixierte Positivaussage sehr angenehm. Was wäre hier sinnvoll anzuführen? Gruss -- HaraldB 14:00, 16. Dez. 2011 (CET)
- Hallo HaraldB. Ich bin nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe, versuch mal eine Antwort zu formulieren (da ich Deine Vorkenntnisse nicht kenne, entschuldige bitte, wenn es etwas ab und an zu einfach formuliert sein sollte oder wenn ich mich wiederhole). Gutachten ist ja alles, was den Sachverstand einer Person ausdrückt. Dass kann schriftlich oder mündlich sein. Jedermann kann ein Gutachten machen (dazu braucht es keine Zertifizierung etc.).
- Ein Gerichtsgutachten liegt nur dann vor, wenn das Gericht (oder einer Verwaltungsbehörde) ein solches in Auftrag gibt, weil ihm selbst zur Lösung der Sachfrage (wichtig, nicht einer Rechtsfrage), der "Sachverstand" fehlt (der Richter kann ja nicht alles wissen). Die gerichtlich beauftragte Person (der Gerichtsgutachter) gibt dann seine Sicht der Dinge, gestützt zB auf die Regeln der Technik und meist auch mit Bezug auf den Stand der Technik oder die herrschende Lehrmeinung etc. wieder (oder muss sehr gut belegen, warum er sich nicht darauf stützt), wobei diese Sicht natürlich widerlegt werden kann (zB von den Parteien mit einem Privatgutachter oder auch von einem aufgeweckten Anwalt). Auch ist der Richter, wie bei allen Beweisen (Zeugen, Urkunden, Lokalaugenschein) nicht an diese Sicht gebunden, sondern für ihn ist dies nur eine Entscheidungsgrundlage für sein Urteil.
- Im Privatrechtsverkehr, also wenn Du nicht vor Gericht tätig bist, kannst Du jederzeit ein Privatgutachten abgeben, wenn dies jemand verlangt (zB der Dorfelektriker über die ausgeführten Arbeiten eines Kollegen im Rahmen einer Anlagenüberprüfung - dies ist ein Privatgutachten). Diese Privatgutachten haben aber vor Gericht nicht die Beweiskraft, wie ein Gerichtsgutachten, weil der gerichtliche Auftrag (die vom Gericht speziell formulierte Frage an den Gutachter) fehlt. Solche Privatgutachten sind recht nützlich, um einen Gerichtsgutachter in der Verhandlung etwas in die Enge zu treiben.
- Privatgutachten können, müssen aber nicht als solches bezeichnet werden. Solche Privatgutachten können zu allen nur erdenklichen Thema erstellt werden, gegen Entgelt oder auch kostenfrei.
- Für den Fall, dass Du selbst ein Privat- oder ein Gerichtsgutachten erstellen musst, sollte dieses einige Grundregeln enthalten. Dies sind zB: Wer ist Auftraggeber und an wen richtet sich das Gutachten, wann oder in oder für welchen Zeitraum wurde das Gutachten erstellt, gab es einen Lokalaugenschein (wann, wo, wie, wer hat sich daran beteiligt), welche Frage soll mit dem Gutachten geklärt werden (Problemstellung), was wurde für die Lösung der Problemstellung an Unterlagen, Personen (Zeugen), Literatur etc. herangezogen usw (dass ist der Hauptumfang des Gutachtens, damit zeigst Du, dass Du das Problem erkannt hast). Daran anschließend kommt der Befund (der Befund ist in der Regel meist sehr kurz). Das ist Dein Resümee aus den vorher festgestellten Tatsachen. Ab und zu kommt dann auch noch eine Kurzusammenfassung, die kann am Ende des Gutachtens oder ganz am Anfang stehen (sollte aber um Missverständnisse zu vermeiden als solche bezeichnet werden). Rechtlich wirksam und bei Gericht verbindlich ist nur der Befund, also die Erklärung des Sachverständigen zur Sachfrage, die zuvor an ihn gestellt wurde (ebenso beim Privatgutachten). --Asurnipal 16:00, 16. Dez. 2011 (CET)
- ich denke, meine Frage war wohl einfach zu knapp formuliert. Deine Erklärung ist verständlich und steht ja auch schon im Haupttext. Mir stellt sich die Frage, wenn ich ein Schriftstück verfasse, worauf kann ich mich berufen, dass ich dieses "Gutachten" oder was auch immer nennen kann? Dass der Begriff nicht geschützt ist, erscheint mir als Rechtfertigung etwas schwach. Mir wäre, als rein persönliche Argumentationsgrundlage, eine schriftlich fixierte Positivaussage sehr angenehm. Was wäre hier sinnvoll anzuführen? Gruss -- HaraldB 14:00, 16. Dez. 2011 (CET)