Diskussion:Gute Sitten
UWG
[Quelltext bearbeiten]Übrigens noch die Begründung, mit der die "guten Sitten" 2004 aus der Neufassung des UWG entfernt worden sind:
- »Der Begriff der Unlauterkeit löst den bisher in § 1 UWG verwandten Begriff der guten Sitten ab. Ein Grund hierfür ist, dass der Maßstab der guten Sitten antiquiert wirkt, weil er den Wettbewerber unnötig mit dem Makel der Unsittlichkeit belastet. Durch die Verwendung des Begriffs der Unlauterkeit wird zudem die Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht verbessert, welches diesen Begriff in vielen Vorschriften verwendet. Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.«
(aus Bundestagsdrucksache 15/1487). --84.150.199.79 05:21, 13. Nov. 2006 (CET)
- Interessant ist das immerwieder, mit welchen grotesken Nebensächlichkeiten sich unsere Politiker beschäftigen. Natürlich müssen jetzt auch alle Drucksachen wie Infoflyer Gesetzesbücher etc. etc. neu aufgelegt werden. Unsittlichkeit war gut, Unlauterkeit klammert dagegen die Moral aus; macht es zu einer technischen Angelegenheit; ob das eine gute Entwicklung ist kann bezweifelt werden.--Gerd Marquardt 17:47, 13. Nov. 2006 (CET)
- Das Gesetz ist sowieso komplett neu geschrieben worden, da halt ich es schon für sinnvoll, bei dieser Gelegenheit auch die Sprache auf den aktuellen Stand zu bringen. Befasst sind damit eigentlich nur Beamte; die Politiker beschließen es zwar dann, kümmern sich um derartige Kleinigkeiten aber in aller Regel nicht.
- IMHO sind Moral und Recht eh zwei Gegenpole. Moral, die als Gesetz kodifiziert worden ist, ist keine mehr. Moral ist nicht unbedingt gesellschaftliches Allgemeingut, wird nur erwartet und Verstöße werden durch soziale Ächtung unterschiedlichen Grades geahndet, während Recht ein unabdingbares Minimum an Verhaltensweisen definiert und keine Abweichung dulden sollte. Wobei in obigem Zitat mit den »anständigen Gepflogenheiten« doch wieder ein Rückgriff auf unscharfe Moralvorstellungen verwendet wird (letztlich ein Beschäftigungsprogramm für die Gerichte). --84.150.191.224 03:41, 14. Nov. 2006 (CET)
- Sie wirken gegenseitig aufeinander ein. Die im Artikel verlinkte Ausarbeitung, wenn auch offensichtlich mit Rechtsstand vor der UWG-Überarbeitung, zeigt das gut. Da wird auch die Unlauterkeit und der Unterschied zu Sittenwidrikeit beschrieben. (nicht signierter Beitrag von 194.127.5.247 (Diskussion) 15:13, 16. Aug. 2007 (CEST))
Ö/D Lastig
[Quelltext bearbeiten]Überarbeitet. --Helmut Gründlinger 10:52, 18. Dez. 2007 (CET) (nicht signierter Beitrag von Liberaler Humanist (Diskussion | Beiträge) 11:52, 18. Dez. 2007 (CEST))
Sittengesetz
[Quelltext bearbeiten]M.E. fehlt ein Hinweis auf das Sittengesetz. Habe heute schon einmal editiert, vielleicht kann das mit der nächsten Bearbeitung Berücksichtigung finden. --Gerhard Atze 17:44, 10. Nov. 2008 (CET)
Gerechtdenkende = Erwachsene?
[Quelltext bearbeiten]Bitte näher erläutern.--78.43.167.176 16:18, 12. Sep. 2011 (CEST)
Konzeption des „Gute-Sitten"-Begriffs
[Quelltext bearbeiten]Es gehört zu den Grundmißverständnissen, den „Gute-Sitten"-Begriff des § 138 Abs. 1 BGB als „rechtlichen Begriff" zu bezeichnen. Richtigerweise stellen die „guten Sitten" einen außerrechtliche Wertmaßstab dar, ohne dessen Bezug das Recht (vulgo Gesetz) nicht auskommen kann. § 138 Abs. 1 BGB hat man also als sogenannte „Schnittstelle" zwischen Recht und Nicht-Recht aufzufassen. Daraus resultieren die großen Auslegungsschwierigkeiten, deren Bewältigung (dogmatische Kleinarbeitung) im Umfeld des Zivilrechts (und nicht nur dort) ganze Bibliotheken füllt. Noch sperriger ist übrigens der in Art. 2 Abs. 1 GG benutzte Begriff „Sittengesetz", der Faktizität und Normativität in einem Ausdruck zusammenschweißt. Letzten Endes liegt die Feststellung der Sittlichkeit oder Unsittlichkeit als Voraussetzung der Rechtsfolgenanordnung (bei § 138 Abs. 1 BGB: die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts) im Auge des Betrachters, ist also überwiegend dezisionistisch. Will man bei der Auslegung solcher Generalklauseln wie § 138 Abs. 1 BGB dem Vorwurf der Willkür entkommen, hilft nur sorgfältiges Begründen, das wohl immer auch´rechtsfolgenorientiert sein muß. Das kasuistische Material zu § 138 Abs. 1 BGB belegt im übrigen trefflich (bis hin zur „unbegrenzten Auslegung" [Rüthers]), daß das Verständnis der „guten Sitten" stets die tendenziell konservative (schärfer: reaktionäre) Sicht der einschlägig sozialisierten akademischen Richter- und Professorenschaft (siehe historisch etwa das 1929 entstandene Gedicht von Kurt Tucholsky „Deutsche Richter 1940") widerspiegelt (Goethe: „Was ihr den Geist der Zeiten heißt,/ Das ist im Grund der Herren eigner Geist [Faust]). (nicht signierter Beitrag von 141.100.245.138 (Diskussion) 13:01, 11. Sep. 2012 (CEST))
- Fullack, deswegen habe ich versucht, den Begriff und die verwandten Begrifflichkeiten bezogen auf das deutsche Recht verständlich voneinander abzugrenzen. Ein Ziel sollte sein, den Artikel um die philosphischen, die politischen und die kulturgeschichtlichen Aspekte der Begrifflichkeit zu vervollständigen - das schaffe ich aber nicht mehr. --84.141.21.106 20:30, 2. Jun. 2016 (CEST) P.S.: Den unrettbaren WP-Artikel Sittlichkeit sieht man sich aber besser nicht an.
- War mMn eine hervorragende und exzellent belegte Verbesserung und Erweiterung des Artikels. Vielen Dank dafür! Du wärst als registrierter Wikipedianer zweifellos ein Gewinn für uns alle. Es würde mich daher freuen wenn du dich richtig anmelden (ist ganz einfach) und nach Wunsch mitwirken würdest. Vieleicht möchtest du dir mal das Portal:Recht ansehen um einen Eindruck zu erhalten woran und wie hier in deinem Fachbereich gearbeitet wird. Wie auch immer, nochmals vielen Dank! --Kharon 22:30, 2. Jun. 2016 (CEST)
Gute Sitten durch Unlauterkeit ersetzt?
[Quelltext bearbeiten]„Der Grundsatzbegriff [der] ‚guten Sitten‘ ist allerdings vom Gesetzgeber nun im UWG durch den Begriff der ‚Unlauterkeit‘ ersetzt worden.“
Das scheint mir etwas unglücklich formuliert. Die Entsprechung der guten Sitten ist ja nicht die Unlauterkeit, sondern die Lauterkeit (wenngleich letztere im Gesetzestext vermutlich nicht vorkommt). Könnte man nicht beispielsweise vom „gegenteiligen Begriff der Unlauterkeit“ sprechen? Im Vertrauen darauf, dass diese Umformulierung eine Verbesserung darstellt, erlaube ich mir entsprechend zu editieren. --Lowenthusio (Diskussion) 05:43, 25. Sep. 2012 (CEST)