Diskussion:Gutsbezirk

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2001:A61:4D7:1301:8536:3343:4960:77B7 in Abschnitt Komische Formulierung betr. DGO 1935 und Gemeindefreie Gebiete
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Österreich/Gutsgebiet

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...wird zwar in der Einleitung angesprochen, unten findet man aber nichts zum österreichischen Gutsgebiet. Wie lange bestanden die ? --Oenie 23:18, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Unverständlich

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Es ist charakteristisch für die Sozial- und Wirtschaftsordnung Preußens, dass die Provinz Schlesien 3266 Gutsbezirke aufwies. - worauf will dieser Satz hinaus. Schließlich könnte man doch ebensogut beliebige andre Provinzen (Pommern, Ostpreußen, Posen, usw.) mit der betr. Zahl an Gutsbezirken nennen. --129.187.244.28 15:09, 20. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Zahlendreher?

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Aus dem Artikel: Ab 1807 trat die bäuerliche Gemeinde rechtlich neben den Gutsbezirk, der ein selbständiges kommunales Gebilde darstellte Ich gehe davon aus, dass eigentlich 1870 gemeint ist, denn weiter oberhalb heißt es, dass der Begriff Gutsbezirk erst im Jahre 1842 erstmals auftauchte. 1870 liegt auch zeitlich näher an der Kreisordnung für die östlichen Provinzen (mit Ausnahme von Posen) vom 13. Dezember 1872, die doch, wenn ich es richtig verstanden habe, erst die Unterscheidung zwischen Gutsbezirken und Landgemeinden einführte (während es vorher nur lediglich Dorfgemeinden und über diesen stehende Gutsherrschaften gab, abgesehen von gemeindefreien Gebieten). Falls sich hier kein Widerspruch regt, werde ich die Angabe im Artikel abändern. --Leit (Diskussion) 16:51, 20. Jul. 2017 (CEST) Getan.--Leit (Diskussion) 19:53, 14. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Ergänzung zu Gutsbezirk in Preußen: Berliner Schloß

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Aus der Wikipedia-Seite "Gutsbezirk Berliner Schloß": Durch das Inkrafttreten des Groß-Berlin-Gesetzes 1920 verlor das Schloss seinen Status als Gutsbezirk im Landkreis Niederbarnim[24] (der allerdings in älteren Gemeindestatistiken noch nicht auftaucht)[25] und wurde erst von da an Teil der Stadt Berlin. --94.220.93.223 17:46, 5. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Komische Formulierung betr. DGO 1935 und Gemeindefreie Gebiete

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Da ist die Rede von "einheitlichen Regelungen für Gebiete, auf denen sich kein Gemeindeleben entfalten konnte". Konnte, sollte, wollte. Warum sollte sich auch in einem unbewohnten Gebiet ein "Gemeindeleben" entwickeln, egal unter welchem System. Gemeindefreie Gebiete waren/sind halt in der Regel unbewohnte Forsten, oder eben -unbewohnt gemachte - Übungsplätze. Auch wäre es hilfreich, die entsprechende Bestimmung in der DGO dann auch anzugeben. --2001:A61:4D7:1301:8536:3343:4960:77B7 16:37, 17. Nov. 2023 (CET)Beantworten