Diskussion:Höherer Dienst/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 4Frankie in Abschnitt Relevanz
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Soldaten

Das hatten wir schon mal: Soldaten gehören nicht zum höheren Dienst auch wenn sie in eine entsprechende Besoldungsgruppe eingereit sind. Im Gegensatz zu den Beamten und Richtern wo in den Laufbahnverordnungen ausdrücklich auf die Laufbahn des einfachen, mittleren usw. Dienstes verwiesen wird, wird in der Soldatenlaufbahn keine dieser Laufbahnen genannt. Bei Soldaten gibt es nur die Laufbahn des Truppendienstes (Laufbahngruppe Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere), des Sanitätsdienstes (Laufbahngruppe Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere), des Militärmusikdienstes (Laufbahngruppe Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere), des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Laufbahngruppe Unteroffiziere und Offiziere), des allgemeinen Fachdienstes (Laufbahngruppe Unteroffiziere) und des militärfachlichen Dienstes (Laufbahngruppe offiziere). Dort gibt es die bei Beamten übliche Einteilung nicht und es wird auch nichts gleichgestellt. Soldaten sind zwar gleich eingestuft ihre Laufbahnen sind aber anders geordnet.--HolgerB 19:55, 13. Jul 2006 (CEST)

Du hast insofern Recht, als es tatsächlich eine durchgängige Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (und nur die ermölicht den Aufstieg in den Höheren Dienst) gibt. Dennoch gilt, daß die militärischen Dienstgrade, die mit Besoldungsgruppen ab A 13 verbunden sind, dem Höheren Dienst zugeordnet sind. Dementsprechend müssen Soldaten, bevor sie zum Dienstgrad Major (oder gleichwertig in Marine oder Sanitätsdienst) befördert werden, eine Laufbahnprüfung absolvieren. Erst danach werden Sie zu Dienstgraden der Stabsoffiziersebene befördert und damit dem Höheren Dienst zugeordnet. Offiziere, die vor ihrem Eintritt in die Streitkräfte ein akademisches Studium absolviert haben, nehmen zwar an der entsprechenden Ausbildung zum Stabsoffizier auch teil, müssen die Laufbahnprüfung aber nicht erfolgreich absolvieren, da sie die Voraussetzung zur Zulassung zum Höheren Dienst anderweitig erbracht haben. --Raubfisch 20:23, 13. Jul 2006 (CEST)

Vielleicht kann man den Disput insofern entschärfen, als Du Recht hast, daß es beim Militär nicht die Laufbahn des Höheren Dienstes gibt. Es gibt statt dessen die Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere, die dem Höheren Dienst zugeordnet sind. --Raubfisch 20:33, 13. Jul 2006 (CEST)
Vielleicht wäre es besser, zu sagen, daß sie dem höheren Dienst entspricht aber höherer Dienst im eigentlichen Sinn ist es nicht auch wenn die Voraussetzungen gleich bzw. ähnlich sind.--HolgerB 19:11, 14. Jul 2006 (CEST)
Ich könnte auch mit dem Terminus "entspricht" leben, kenne aber eher den Ausdruck "Offiziere in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere sind dem Höheren Dienst zugeordnet". Was spricht denn gegen diese Formulierung? Damit ist deutlich, daß die laufbahnrechtliche Situation eine etwas andere ist, diese Dienstgradgruppe aber dennoch dem Höheren Dienst - wie gesagt - zugeordnet ist. --Raubfisch 20:19, 14. Jul 2006 (CEST)
Ich bin der Meinung, daß sie eben nicht richtig zum höheren Dienst gehören sondern nur gleiche Voraussetzungen vorweisen müssen, gleich besoldet werden usw. Der höhere Dienst ist nur für Beamte und Richter vorgesehen, bei Soldaten ist das dann die Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere, zumal ich auch keine formelle Gleichstellung der beiden Gruppen gefunden habe (weder in der Bundeslaufbahnverordnung noch in der Soldatenlaufbahnverordnung)--HolgerB 19:21, 26. Jul 2006 (CEST)
Als Beamtenrechtler habe ich hier "Grummeln" im Bauch, weil ja die angehenden Offiziere gleichzeitg an den Bundeswehrhochschulen ein vollgültiges Studium auf Universitätsbasis absolvieren. Danach ist es irgendwie "grau Zone", bei einem Leutnant und Diplom-Betriebswirt die Zuordnung zum gehobenen oder zum höheren Dienst 'auszuloten'. Hoffentlich hat er dann nicht Jura studiert, wo man mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Dienst kraft Gesetzes erwirbt. Eine Regelung wie im Laufbahnrecht der Beamten gibt hier offensichtlich nicht, wonach z.B. ein Sekundaschulrektor einer großen SekSch mit BesGr. A 15 'nur' dem gehobenen Dienst angehört, weil sein Eingangsamt in dieser Laufbahn [mit A 12 - geh. D.) im gehobenen Dienst festgelegt ist. MfG --beartd 23:29, 8. Apr. 2007 (CEST)

Zugang zum höheren Dienst

"Grundvoraussetzung für den Einstieg in den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, [...]" Das ist falsch. Wenn ich an einer Universität den Bachelor mache habe ich zwar ein abgeschlossenes Hochschulstudium aber ich werde dem gehobenen Dienst zugeordnet, erst ein Masterabschluss qualifiziert dann für den höheren Dienst. "Der Diplomabschluss einer Fachhochschule reicht als Zugangsvoraussetzung nicht aus" das ist schon richtig aber das akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen ebenfalls dem höheren Dienst zuzuordnen sind fehlt komplett. MS 21.10.2006 14:16 CEST


Hallo MS, das Letztere steht jetzt im Artikel "Gehobener Dienst" im Wege der Nachgraduierung, abschließend hat das die IMK noch nicht beschlossen (erhebliches Problem Volljuristen vs. Master von Fachhochschulen an FHVR MfG 84.183.240.64 01:07, 22. Okt. 2006 (CEST)

Die Überlegungen zur Öffnung des höheren Dienstes und der Reform der Juristenausbildung sind m.E. noch in einem sehr frühen Stadium, so dass die Ausführungen zum Diplom der Fernuni Hagen hier -noch- nicht sinnvoll sind

Jeden Studiengang einzeln darstellen?

Es ist wohl nicht wünschenswert, in dem Artikel jeden einzelnen der hunderten von Studiengängen zu bezeichnen, deren Abschluss den Zugang zum höheren Dienst ermöglicht. Die Infos zu "Deutschlands erstem anwendungsorientiertem Masterstudiengang für Verwaltungsjuristen" gehören doch nicht hierher. Relevant ist hier lediglich, daß akkreditierte Masterabschlüsse der FHen den Zugang zum höheren Dienst ermöglichen. Ich erlaube mir daher, die entsprechenden Stellen zu entfernen:

Bedingt durch die sich anbahnende 'Masterausbildung' zeichnet sich jetzt eine Trendwende ab (s. unten [1] !

Seit Neuerem gibt es an der FHVR Berlin den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (RöV). Er führt zum Erwerb der Laufbahnanerkennung zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst und ist Deutschlands erster anwendungsorientierter Master-Studiengang für Verwaltungsjuristen [Abschluss: Master of Laws (LL.M.)]. Diese Entwicklung wird in näherer Zukunft die sogenannten Volljuristen mit dem Zweiten jur. Staatsexamen verdrängen, zumal die öffentliche Verwaltung dann auf die z.T. monatelange "Einarbeitung" in die "Feinheiten" der praktischen Verwaltungsarbeit aus Kostengründen verzichten kann. [2]]

Falls das nicht akzeptabel sein sollte, wäre m.E. eine stichhaltige Begründung notwendig, was diesen Studiengang von den hunderten anderer Studiengänge heraushebt. Relevant wären die Abschnitte evtl. viel eher für den Artikel über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.--89.51.15.212 17:49, 6. Dez. 2006 (CET)

  • Bei etwas näherer Lektüre und einfacher Anstellung naheliegender Überlegung hinsichtlich der eingestellten Beiträge hätte man erkenn müssen, dass hier nicht jeder einzelne der Hunderten (?) von Studiengängen (-> allg. Verwaltung) dargestellt worden ist, sonderen lediglich zwei, nämlich zum einen an der FHVR Berlin und zum anderen an der FernUni Hagen. Diese sind insofern bedeutsam, weil sie aufgrund der Ausbildung in Folge der Bologna-Verträge tatsächlich eine Trendwende in der Zugangsbrechtigung für den höheren Dienst im öffentlichen Dienst - insbesondere in der allgmeinen Verwaltung, welche den größten Anteil hat - einleitet. Auf jeden Fall ist dies so bedeutend, dass es in diesem Artikel dargestellt werden werden sollte, um auf den Umbruch in der Entwicklung insoweit zureichend hinzuweisen. Zum einen sind die Volljuristen nicht mehr automatisch für den höheren Dienst prädestiniert, ihnen wird wohl "nur" noch das Richteramt und die Tätigkeit an den Hochschulen in Forschnung und Lehre übrig bleiben. Diese Entwicklung wird in näherer Zukunft die sogenannten Volljuristen mit dem Zweiten jur. Staatsexamen verdrängen, weil die öffentliche Verwaltung dann auf die z.T. monate- oder gar jahrelange "Einarbeitung" in die "Feinheiten" der praktischen Verwaltungsarbeit primär aus Kostengründen verzichten kann und muss.
  • Deshalb gehören die Infos zu Deutschlands erstem anwendungsorientiertem Masterstudiengang für Verwaltungsjuristen an der FHVR Berlin sehr wohl hierher. Es ist relevant, dass nunmehr Masterabschlüsse der FHVR'en und Universitäten den Zugang zum höheren Dienst zwingend zubilligen. Ein zukunftsorientiertes Studium an der FernUniversität in Hagen eröffnet nach dem Bachelor of Laws den Master of Laws (LL.M.)" ab SS 2007. (s. unten > Weblinks)

Nach alledem ist die vorgetragene Begründung wohl hinreichend bestimmt genug, die Ursprungssfassung wiederherzustellen, was ich mir hiermit erlaube.

Die Vorwürfe "Vandalismus" und "Werbung" werden ausdrücklich bestritten und sind logisch zwingend widerlegt. Ich empfehle zunächst, insbesondere mit dem Vorhalt "Vandalismus" unter diesen Umständen etwas vorsichtiger umzugehen. Ausrufungszeichnen gefallen mir auch nicht. Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Vandalismus -> quasi Legaldefiniton : "Vandalismus ist die gezielte Zerstörung von Seiten in der Wikipedia ..." Hierzu: Quod esset demonstrandum.--sibi 05:13, 20. Dez. 2006 (CET)

OK, "Vandalismus" sei zurückgenommen, allerdings ist es nicht sehr fein, begründete Änderungen ohne Stellungnahme zu revertieren - wie geschehen. Im übrigen gibt es keinen Diplomstudiengang an Unis und gleichgestellten Hochschulen, der nicht zumindest formal den Zugang zum höheren Dienst eröffnet. Es gibt also tatsächlich zumindest über 100 Studiengänge (wenn man jedem Diplomgrad an Unis und Kunsthochschulen der sogar noch unvollständigen Liste der akademischen Grade in Deutschland einen Studiengang zuordnet) die hier dargestellt werden könnten. Der Artikel behandelt allgemein den höheren Dienst, nicht den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst im speziellen. Daher sollten die Infos über die "Trendwende" zumindest in einem separaten Abschnitt behandelt werden. Unter "Ausbildung" wird eigentlich das Referendariat behandelt, plötzlich ist dann die Rede von einem Studiengang an einer FHVR Berlin, der doch wohl eher wie das 1. StEx oder das Diplom den Zugang zum höheren Dienst ermöglicht, oder ersetzt dieser Masterstudiengang etwa das Zweite Staatsexamen?!? (die Antwort darauf würde mich wirklich interessieren). Verwirrend.
@Sibi:Wieso siehst du denn den Vorwurf der Werbung "logisch zwingend (sic!) widerlegt" ? Seit wann sind denn Begriffe wie "zukunftsorientiertes Studium" neutral, und wird den Juristen jetzt der Zugang zum höheren Dienst verwehrt, wenn sie nicht zusätzlich einen Master der FHVR machen - wie sonst ist die Prognose der Verdrängung von Volljuristen aus dem höheren Dienst zu verstehen? Wenn die FHVR-Master lediglich eine zuvor nicht vorhandene Konkurrenz für Volljuristen darstellen, dann ist die Prognose der "Verdrängung" doch recht kühn (quod esset demonstrandum :-)), zumindest würde ich eine Quelle für diese Prognose wünschen (bitte nicht die Website der FHVR :-)). Also Werbung , von wegen "Trendwende", "zukunftsorientiert" etc. auf jeden Fall. So, mehr argumentativer Aufwand ist mir der gute "höhere Dienst" auch nicht wert, ist nur schade für Leute, die sich einfach informieren wollen, wenn Artikel wie "höherer Dienst" und - in viel extremerem Maße "gehobener Dienst" durch Anhäufung von special-interest-Detailinformationen nur noch für Verwirrung sorgen können.--89.51.15.218 18:56, 20. Dez. 2006 (CET)

"Es ist relevant, dass nunmehr Masterabschlüsse der FHVR'en und Universitäten den Zugang zum höheren Dienst zwingend zubilligen" - das bestreitet doch niemand. --89.51.15.218 19:10, 20. Dez. 2006 (CET) Schön.--sibi 07:03, 21. Dez. 2006 (CET)

OK, danke für die Rücknahme des Vorwurfes 'Vandalismus'.
Mit Blick auf meine über 39jährige Tätigkeit im öff. Dienst (s. Benutzerseite) habe ich versucht, die m.E. sich jetzt anbahnende Trendwende aufgrund von tatsächlichen Gegebenheiten sowohl für den gehobenen und den den höheren Dienst in Folge der Umsetzung der Bologna-Verträge aufzuzeigen. Nicht mehr und nicht weniger. Das dürfte letztendlich für diejenigen, die sich diesbezüglich informieren wollen, nicht ganz uninteressant sein.
Insoweit trifft die Formulierung und der Vorhalt "unfein einfach zu revertieren" nicht zu.
Solange die Volljuristen noch nicht im Masterstudiengang eingebunden sind, erwerben sie natürlich weiterhin wie bekannt u.a. auch die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst. Das Erste juristische Staatsexamen und das Diplom befähigen insoweit nicht zum höheren Dienst.
Nur die eingerichteten Masterstudiengänge sowohl in Berlin als auch an der FernUniversität Hagen (neu ab SS 2007) schließen mit dem LL.M ab und befähigen eo ipso zur Einstellung in den höheren Dienst. Zz. befähigt der LL.M nicht zum Richteramt [3]. Wenn sich die universitäre Entwicklung in Hagen für alle anderen Universitäten und Fachhochschulen durchsetzen sollte, ist das wohl doch eine Trendwende und nicht "recht kühn" und keine Werbung im tatsächlichen Sinne. Aber nur dann wäre der LL.M -nunmehr auch als Rechtswissenschaftler- der "Nachfolger" des Zweiten juristischen Staatsexamens mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen.
Sollten die Studiengänge der Juristen so bleiben wie bisher (Juristen, Mediziner und Lehrer im höheren Lehramt sträuben sich gegen die Masterausbildung und wollen es wohl nicht), wird die öffentliche Verwaltung (öff. Hand) primär aus finanziellen Gründen haushaltsrechtlicher Art (längere Praxis- und Einarbeitungszeit der Volljuristen) die Masterabsolventen der Unis und FH'en wegen ihrer Praxisbezogenheit präferieren und die Rechtswissenschaftler (Volljuristen) wohl im Richteramt und an den Hochschulen verbleiben. Das ist keine Prognose, sondern basiert ganz einfach auf der unstreitigen Geldknappheit der öffentlichen Haushalte, was sich auf absehbare Zeit nicht ändern wird. Insoweit wird sich eine "Verdrängung" der Volljuristen aus rein pekunären Gründen, nicht wegen kühner Spekulation, ergeben.
Bei der seinerzeitigen Einführung der Ausbildung des gehobenen Dienstes and den Fachhochschulen (Dipl.-Verwaltungswirte) war man ja auch der Meinung, sie könnten "selbstverständlich" überall, z.B. in der Versicherungswirtschaft, tätig werden. Die Versicherungen haben sich "bedankt" und setzen "Versicherungsfachwirte" (selbst ausgebildet) ein.
Subsumierend trete ich mit Einschränkungen bei, dass die zz. gegebene Lage für Außenstehende verwirrend sein kann.
Aber schließlich haben wir ja auch wegen der Kulturhoheit der 16 Bundesländer, die auch der Bund beachten muss, entsprechend viele Auffassungen. Letztendlich wird wohl die KMK und IMK der Länder im Benehmen mit den Justizministerien des Bundes und der Länder eine Gleichwertigkeit und -artigkeit der Ausbildungen im Auge behalten müssen, was m.E, auf die Masterausbildung zu läuft.
Nicht zu vergessen ist auch nicht, dass die jetzige Bundesregierung durch Beschluss des Bundestages die gesamte Personalhoheit an die Länder - mit Ausnahme der der Bundesverwaltung - zurückgegeben und damit den Zustand von 1976 wiederhergestellt hat. Das bedeutet, dass die "reichen" Bundesländer sich durch sog. Raubernennungen aus den "armen" Bundesländern bedienen können und diesen die besten Fachleute mit besserer Besoldung abziehen können, trotzdem sie ja deren Ausbildung finanziert haben. Z.B. werden wohl hochqualifizierte Fachleute aller Laufbahnen nunmehr vornehmlich in den "reichen" Ländern zu finden sein.--sibi 07:03, 21. Dez. 2006 (CET)
Hi sibi, danke für deinen ausführlichen Kommentar. Das mit dem "nicht sehr fein" bitte nicht persönlich nehmen, war nicht persönlich gemeint. Wie gesagt, so sehr interessiert mich dieser Artikel eigentlich gar nicht. Trotzdem hätte ich einen Vorschlag, der vielleicht überdenkenswert wäre (da ich selber mit allgemeinem Verwaltungsdienst, Verwaltungs-FHen, Juristen o.ä. eigentlich nichts zu tun habe, und viele andere auch nicht): Wie wäre es, deine eingebrachten Informationen hinsichtlich dieser Problematik in einen separaten Abschnitt zu packen, z.B. mit der Überschrift "Veränderte Situation im allgemeinen Verwaltungsdienst" o.ä. (wahrscheinlich fällt dir noch was besseres ein). Die tatsächliche Situation im öffentlichen Dienst mag verwirrend sein, aber der Artikel sollte es nach Möglichkeit nicht. Bedenke bitte, daß für die meisten Leser wahrscheinlich die wertvollsten Informationen sind: 1. der öffentliche Dienst ist in mehrere Hierarchieebenen gegliedert, 2. an höchster Stelle steht der sog. "höhere Dienst", 3. Zugangsvoraussetzung = abgeschlossenes Hochschulstudium (1. StEx, Dipl. (uni), Master (Uni/FH)), 4. Ein Vorbereitungsdienst namens "Referendariat" ist (meist) erforderlich und schließt mit 2. StEx ab. (alles wahrscheinlich Informationen, die für dich extrem banal und selbstverständlich sind.)

- aus diesem Grund finde ich es bedenklich, wenn bereits in dem Abschnitt über das Referendariat plötzlich ein ganz spezieller Masterstudiengang mittendrin erläutert wird. M.E. gehören solche speziellen Informationen, die für ein Insider-Publikum unbestritten wichtig sein können, in separate Abschnitte mit Überschriften, die den Lesern deutlich machen: Das betrifft den hD (nicht) allgemein; das betrifft meine Situation (nicht). Wie gesagt, bereits wenn ich mit Uni-Diplom als Seiteneinsteiger ins höhere Lehramt gehe, werde ich wohl nie einem LL.M begegnen, und die meisten Leser des Artikels haben noch nicht mal etwas persönlich mit dem höheren Dienst zu tun, man sollte ihnen das Verstehen der Basisinformationen trotzdem nicht unnötig schwer machen.--89.51.15.195 16:35, 21. Dez. 2006 (CET) PS: ersetzt der FHVR-LL.M jetzt tatsächlich das zweite StEx? Sorry, vielleicht lese ich etwas oberflächlich, aber das ist mir immer noch nicht klar. Wenn ja, gehört das natürlich neben das Referendariat, sollte aber auch ausdrücklich betont werden ("...Erwerb des LL.M befreit von dem Erfordernis des Referendariats" o.ä.)--89.51.15.195 16:56, 21. Dez. 2006 (CET)

Die LL.M's -sowohl der der FH als auch der Uni ersetzen nach der zz. bestehdenden Rechtslage nicht das zweite StEx. Wie oben dargestellt, besteht das Studium der Jurisprudenz weiterhin mit 1. und 2. St.Ex. und mit dem Bestehen des 2. erwirbt der Betroffene die Befähigung sowohl zum höheren Dienst als auch zum Richteramt. Die LL.M. 'lediglich' zum höhereren Dienst, auch wenn diese danach promovieren sollten. Hinsichtlich der Gliederung trete ich Deiner Ansicht bei. --beartd 01:49, 21. Jan. 2007 (CET)

Assessor

Der Titel Assessor ist keine Dienstbezeichnung, sondern eine Berufsbezeichnung, wie z.B. Maurermeister. Der Titel wird nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens vergeben. vgl: Vorbereitungsdienst in Bayern. Danach kann man zum Beispiel einen Vertrag nach BAT erhalten, ist aber kein Beamter und somit auch nicht im Höheren Dienst. Dienstbezeichnung ist in diesem Fall gleich der Berufsbezeichnung. (Kann durchaus fuer das gesamte Berufsleben gelten). Erst nach einem Gelöbnis ist man dann Beamter auf Probe und erhaelt fuer einige Jahre (normalerweise drei, kann aber auch verlaengert und verkuerzt werden) den Titel ...-Rat z.A. Nach Ablauf der Probezeit und positiver Beurteilung der Leistung des Beamten entfaellt dann das "z.A.". Trotzdem bleibt die Person weiterhin zusätzlich Assessor. Dies ist zumindest die in Bayern gültige Regelung.

Darüber hinaus (passt jetzt nicht "ganz" zur Überschrift): einige meiner Freunde sind Juristen (in Bayern). Da gab es zwischen erstem und zweitem Staatsexamen ebenfalls für alle das Referendariat.

Ich habe keine Änderungen auf der eigentlichen Seite vorgenommen, da ich nicht in den Verdacht des Vandalismuses kommen möchte, daher bitte ich den/die Hauptautoren um entsprechende Änderungen bzw. evtl. Rückfragen. --23-105 21:44, 31. Mär. 2007 (CEST)

Assessor ist bei Lehrern, Juristen, Patentanwälten und Württembergischen Bezirksnotaren auch die Berufsbezeichnung nach dem entsprechenden Staatsexamen. Bei Beamten im höheren Dienst ist es aber teilweise die Dienstbezeichnung während der Probezeit (z.B. Bauassessor). In anderen Bundesländern ist es dann Rat z.A. Berufsbezeichnung ist es nur, wenn es in der entsprechenden Prüfungsordnung drinsteht. In den Prüfungsordnungen die die Ausbildung für den höheren Dienst regeln steht das aber normalerweise nicht drin, sondern wird ausdrücklich als Dienstbezeichnung bis zur Anstellung festgelegt. Diese Regelung gilt aber nur für Laufbahnen die ein Hochschulstudium voraussetzen und wo der Vorbereitungsdienst nicht Teil der eigentlichen Ausbildung ist. Bei den obigen Berufsgruppen gehört der Vorbereitungsdienst aber zur Ausbildung. Ohne diesen wird kein Berufsabschluß erreicht, während bei den anderen Laufbahnen der Berufsabschluß schon vorausgesetzt wird.--HolgerB 11:32, 1. Apr. 2007 (CEST)

Wie wär´s mit nem geschichtlichen Hintergrund

Ich fände es gut wenn ihr darüber auch was schreiben würdet. mfG.--treue 16:27, 27. Apr. 2007 (CEST)

Pardon?

Nach dem Vorbereitungsdienst in der laufbahnrechtlichen Probezeit ist die Dienstbezeichnung dann Assessor direkt Rat (Abkürzung „z. A.“), ebenfalls mit einem Zusatz hinsichtlich der Laufbahn (z. B. „Bauassessor“, „Baurat“).

Hat da jemand versehentlich ein Stückchen Text gelöscht? „Assessor direkt Rat“? Macht das Sinn? Lowenthusio 06:33, 15. Feb. 2010 (CET)

N. m. W. gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Beamten mit dem Zusatz z. A. mehr. Harry8 08:40, 28. Jan. 2012 (CET)

Relevanz

Welche Relevanz für den Artikel "Höherer Dienst" hat folgender unter "Ausildung" enthaltener Abschnitt:

"Unabhängig vom Jurastudium (Rechtswissenschaften) gibt es an Fachhochschulen und Universitäten, z. B. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) oder der Fernuniversität Hagen den Studiengang Recht (Abschluss: Master of Laws (LL. M.))<ref>Beschreibung und Informationen über den Studiengang Master Recht für die Öffentliche Verwaltung an der HWR Berlin</ref><ref>Informationen über den Studiengang an der FernUniversität in Hagen: Der Master of Laws (LL.M.)</ref> sowie den Studiengang Öffentliches Management an der Universität Kassel<ref>Universität Kassel</ref> (Online-Studium) und seit Sommersemester 2008 an der HWR Berlin <ref>Studiengang Master of Public Administration (MPA) an der HWR Berlin</ref> als Online-Studium mit Präsenzanteilen und dem Abschluss Master of Public Administration (MPA). Für Studierende mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt existiert daneben der Studiengang Master of Business Administration - Betriebswirtschaft für New Public Management an der Fachhochschule Dortmund <ref>Beschreibung und Informationen über den Studiengang MBA an der FH Dortmund</ref>. Sie führen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (nichttechnischer allgemeiner Verwaltungsdienst, der den größten Teil des höheren Dienstes beinhaltet)" --Frankie (Diskussion) 22:29, 27. Apr. 2013 (CEST)