Diskussion:Hafenkapitän
Siehe auch
[Quelltext bearbeiten]Diese Begriffe erscheinen mir hier völlig willkürlich, ein engerer zusammenhang zum Artikel ist nicht ersichtlich. Wenn es keinen Widerspruch gibt, entferne ich den Teil.--Nico b. 01:30, 30. Dez. 2009 (CET)
Lückenhaftanfrage 2009
[Quelltext bearbeiten]Was ist eigentlich un die Aufgabe des Hafenkapitäns ? Arbeitsplatzbeschreibung ? -- A1000 17:13, 26. Jul. 2009 (CEST)}} (im Prinzip grob ersichtlich) --CeGe Diskussion 10:47, 21. Sep. 2010 (CEST)
Hafenbehörde
[Quelltext bearbeiten]Warum werde ich zum Artikel des Hafenkapitäns weitergeleitet, wenn ich etwas über die Hafenbehörde wissen möchte? Auf jeden Fall erklärt dieser Artikel nicht was eine Hafenbehörde so macht. Sollte hier nicht ein eigenständiger Artikel zur Behörde und deren Aufgaben entstehen? Vielleicht erbarmt sich ein Wissender und schreibt etwas dazu?
Herzlichen Dank an den fleißigen Schreiberling schon einmal vorweg!
XXX (nicht signierter Beitrag von 91.63.179.113 (Diskussion) 12:20, 25. Mär. 2011 (CET))
Quellen
[Quelltext bearbeiten]{Hierher kopiert von meiner Disk}
Also die von Dir kritisierte Quelle NotLPlVbgG - Gesetz zu der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge vom 12. Februar 2005 gibt sehr wohl was her.
Zum einen ist es eine Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein - also allen Bundesländern, die Zugang zum Meer haben bzw. Häfen haben.
Zum anderen findest Du in §2 Begriffsbestimmungen die Erläuterung für den Hafenkapitän ("Im Sinne dieser Vereinbarung ist 1. ,,Hafenkapitän“ die zuständige Hafenbehörde ..."). In diesem Sinne ist also der Begriff des Hafenkapitäns ein durch Bundesrecht eingeführter Ausdruck. Ich will nicht ausschließen, dass es zuvor schon andere EInführungen gab.
Aus meiner Sicht kann der gelöschte Absatz also wieder rein. -- cefalon 04:17, 9. Mai 2011 (CEST)
- Moin, also ich sehe dort nur, dass man sich darauf einigt, was nun im folgenden mit dem Begriff "Hafenkapitän" gemeint sein soll, die Quelle insgesamt hat aber ein ganz anderes Thema. Wir müssen doch hier nicht beweisen, dass es das Wort "Hafenkapitän" gibt, ich finde insgesamt die jetzt verlinkten Quellen viel zu viel für das bisschen Text, das dort steht. M.E. reicht es völlig aus, anstelle der jetzt vier(!) angegebenen Quellen eine einzige zu benennen, z.B. das Organigramm aus Bremen.--Nico b. 11:08, 9. Mai 2011 (CEST)
- Ja, das war ja eigentlich der Ausgangspunkt, warum ich tätig geworden bin: Der Artikel sollte gelöscht werden, weil der Begriff "Hafenkapitän" nicht mit Quellen belegt sei. Mein eigenes Problem mit den zitierten Quellen war, dass diese alle aus der Ländergesetzgebung stammten. Insofern war das NotLPlVbgG als Erkenntnisquelle für eine länderübergreifende Definition zu verstehen. Man könnte hinter die Quellenangabe also noch in Klammern "als Erkenntnisquelle" setzen. Vielleicht wäre es eine gute Idee, unsere Diskussion auf die Diskussionsseite von "Hafenkapitän" zu verschieben; falls wieder jemand den Artikel löschen will, wäre dann zumindest dokumentiert, dass es auch noch weitere Nachweise gibt. -- cefalon 04:07, 10. Mai 2011 (CEST)
{Jetzt geht's dann hier im Original weiter.--Nico b. 12:58, 10. Mai 2011 (CEST)}
- Ok, damit kann ich ganz gut leben. -- cefalon 16:55, 10. Mai 2011 (CEST)
Dienstrang
[Quelltext bearbeiten]- In der Definition steht, dass es einen Hafenkapitän nur in großen Häfen gibt und ihm eine Behörde untersteht.
- Weiter unten steht, dass ein Hafenkapitän einen Hauptschulabschluss braucht.
- Das passt nicht zusammen.
- --Ikar.us (Diskussion) 10:31, 5. Mai 2015 (CEST)
Ich schlage vor die beiden Sätze ganz zu streichen, da beide Aussagen nur örtlich belegt sind (für Bremen bzw. Hamburg) und es hier m.W. keine nationale Regelung gibt.--Nico b. (Diskussion) 13:23, 5. Mai 2015 (CEST)