Diskussion:Halbteilungsgrundsatz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ich meine auch im Verwaltungsrecht, genauer gesagt im Erschließungsrecht, von einen Halbteilungsgrundsatz gehört zu haben. Es geht wohl um die Umlagefähigkeit von Kosten bei einseitig bebaubaren Straßen. Dann sind es auch nicht zwei Bedeutungen in Deutschland, sondern - würde ich sagen - mehrere. -- 88.65.124.7 09:30, 11. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das Zitat von Friedrich II steht außerhalb des Zusammenhangs. Man sollte das, wenn man es verwendet, in einen Diskussionszusammenhang stellen. Außerdem heißt es Friedrich II, nicht Friedrich der Große. 84.188.247.49 12:44, 8. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Jüngste Veränderungen des Artikels

[Quelltext bearbeiten]

Die eingefügten Sätze wurden teils aus dem Zusammenhang gerissen und der Satzbau ist krude. Dass der Halbteilungsgrundsatz „im deutschen Steuerrecht aufgrund zwei wichtiger Urteile des Bundesverfassungsgerichtes umstritten“ sei, kann man so auch nicht stehen lassen. Desweiteren diese wirren Formulierungen und willkürlich eingefügten Belege wie z. B. „siehe auch NJW 1999, 3798“ (im Übrigen ist dieser Nachweis völlig sinnlos, wenn auf der betreffenden Seite nur das Urteil abgedruckt ist, dieses aber unmittelbar zuvor bereits genannt worden ist) – ich gehe jede Wette ein, mgrasek100, dass dieser Einzelnachweis einfach nur von dieser Webseite abgeschrieben wurde. Die bloße Angabe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ist ohne weiterführende Fachliteratur außerdem für einen enzyklopädischen Artikel nicht hinreichend; Gerichtsurteile sind keine wissenschaftliche Sekundärliteratur! --Benatrevqre …?! 12:32, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Der Inhalt- insbesondere die fehlende Erwähnung der Privatnützigkeit des Eigentums - macht das Thema hier fehlerhaft
Es ist einfach nicht korrekt was in dem Artikel steht, er ist jetzt wieder irreführend, Quellen, insbesondere auch deine hier genannte, belegt doch die Ansicht, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht tod ist.
Das aktuelle Urteil bezog sich eben nur auf eine Einzelknmstellation, wobei das erste Urteil vielmehr von der Vermögenssteuer ausging.
Egal ob Kirchhoff das nur beiläufig erwähnte, der Halbteilungsgrundsatz, abgeleitet aus dem GG war gewissermaßen aus Art 14 geboren.
Erlaube mir jetzt ergänzend und abgrenzend noch meine Privatmeinung:
Das Thema ist nun mal umstritten, eine Grenze bei 50 % macht aber Sinn, denn das ergibt sich aus dem GG.
Wenn du dir den Artikel zum Eigentum ansiehst, merkst du das die Sozialbindung eigentlich nichts greifbares ist und erst recht nicht einklagbar ist, der Staat soll sich vielmehr aus dem Eigentum heraushalten.
Genauso verhält es sich mit dem Sozialstaatsprinzip, dass nur ein Postulat ist, also entgegen der WRV ebenso nicht einklagbar ist.
Genauso verhält es sich übrigens mit Art 9 Abs.3 "Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.."
Daran erkennt man das ein flächendecker gesetzlicher Mindestlohn verfassungswidrig ist.
Man kann daran den Charakter des GG erkennen, wobei der Art. 14 festlegt, dass stillschweigende Ebteignungen durch Substanzbesteuerungen verfassungswidrig sind.
Daher ist leider auch dieser Artikel wieder durch deine Löschungen verstümmelt und darunter leider Wikipedia, weil du hier ohne Grund und Beleg fehlerhafte Artikel wiederherstellst.
Ich finde das sehr schade, die Qualität leidet darunter und ich hatte was deinen Vorwurf angeht auch vom Ursprungsaetikel nichts gelöscht

--Martin (Diskussion) 06:53, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Es geht eigentlich weniger ums Löschen, sondern mehr ums Einfügen neuer, weiterer Inhalte. Dass der Halbteilungsgrundsatz „tot“ wäre, behaupten zudem weder ich noch der Artikel selbst. Wann verstehst du, dass wir nicht eigenwillig Gesetzesartikel interpretieren dürfen?! – Denn das ist immer Theoriefindung! Behauptungen wie, dass etwas „sich aus dem GG ergibt“, stehen uns schlicht und einfach nicht zu. Wir sind Autoren, und die dürfen nicht selbständig Rechtsnormen auslegen, sondern wir müssen dazu in die Fachliteratur schauen und dürfen einzig und allein nur dort publizierende Fachautoren referieren. Aber dabei ist nichts zu ergänzen und insbesondere auch nichts hinzuzudichten. Und Gerichtsurteile sind Teil der Rechtsprechung und nicht der Lehre und sind demnach immer mit Vorsicht und Bedacht zu genießen. Die Rechtsprechung stellt im deutschen Recht keine Rechtsquelle im engeren Sinne dar. Gerichtsurteile – Einzelfallentscheidungen erst recht nicht – können keine normative Geltung im Sinne allgemeiner Verbindlichkeit beanspruchen. Es gibt bei uns keine "binding force of precedent", wie sie die Rechtsordnungen des anglo-amerikanischen Common Law kennen. Lediglich die Entscheidungen des BVerfG, die nach Art. 100 Abs. 2 GG Gesetzeskraft haben, bilden hierbei eine Ausnahme. Das Richterrecht in Deutschland kann allenfalls als Rechtsquelle im weiteren Sinn bezeichnet werden; das ist dann der Fall, wenn es vor allem in Bereichen des Rechts, die der Gesetzgeber nicht ausgefüllt hat oder in denen lückenhafte gesetzliche Regelungen bestehen, einer Bindungswirkung nahe kommt.
Zur Beurteilung einer Rechtsfrage – die nicht wir [die Wikipedia-Autoren] vorzunehmen oder gar zu beantworten haben! – genügt es daher eben nicht, nur auf einschlägige Gerichtsurteile zu verweisen; hinzuzuziehen sind vielmehr Fachliteraturmeinungen, die sich vornehmlich mit Hilfe der Gesetzeskommentare in den amtlichen Entscheidungssammlungen der Gerichte oder in Fachzeitschriften finden lassen. Ebenso sind bei der Beurteilung eines Sachverhalts zumeist – genauso hier – mehrere unterschiedliche rechtliche Aspekte zu beachten und mit-/gegeneinander abzuwägen. Die in der Praxis häufig feststellbaren unterschiedlichen Rechtsansichten, seien es sowohl die Urteile der einzelnen Gerichtsinstanzen in ein und derselben Rechtssache als auch unterschiedliche Auffassungen in der juristischen Fachwelt, sind zu würdigen. Aufgrund dieser Vielfalt der unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung, Rechtslehre und Fachliteratur (alle drei sind getrennt voneinander zu untersuchen) kann man sich zur Darstellung eines Rechtsproblems auch nicht nur auf ein allgemeines Lehrbuch oder eine einzelne Kommentarmeinung verlassen, die alleine keine sichere Gewähr für die „richtige“ Lösung eines rechtlichen Problems bieten können: Deine Sätze aber sind oft in apodiktischer Weise formuliert, was nicht geht. Denn letztlich kommt es auf ein Prüfen der (1.) einschlägigen Rechtsprechung, (2.) der Ansichten der Rechtslehre und (3.) der Fachliteraturmeinungen an. --Benatrevqre …?! 11:42, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Du könntest den Artikel ja anhand der Fachliteratur verbessern
Eigentlich bestätigst du selber das dieses Urteil anders zu bewerten ist.
Du sagst das das BVerfG zu vergleichen mit Angelsächsischen Recht ist.

--Martin (Diskussion) 20:26, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ja, könnte ich, wenn ich die Zeit und das Interesse dazu hätte.
Nö, wüsste nicht, inwiefern.
Quatsch, das hab ich nicht. Ich habe lediglich geschrieben, dass für das BVerfG gewisse Ausnahmen gelten, die aber gesetzlich geregelt sind. --Benatrevqre …?! 13:10, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Wie schon gesagt ist das deine Sache.
Du scheinst ja Interesse an der Juristerei und Wiki zu haben, wenn du also ein Funken Tatendrang hast, dann verbessere ihn, damit andere Leser hier keine fehlerhafte Artikel vorfinden.
Bislang hab ich dich hier noch an keinem Artikel richtig arbeiten sehen, ich bin gespannt, ob du den Artikel noch verbessern kannst, denn Fakt ist, dass dieser sehr lückenhaft ist, er erweckt den Eindruck das der Halbteilungsgrundsatz durch aktuelle Entscheidungen nichtig ist, verschweigt aber das die Richter damals was ganz anderes zu entscheiden hatten

--Martin (Diskussion) 05:36, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Dann hast du offensichtlich noch nicht genau hingesehen, denn ich bin fast tagtäglich in der WP zugange, oft auch bei Artikeln mit jur. Schwerpunkt. Doch solche erfordern immer eine hinreichende Recherche und nicht wenig Literaturaufwand. --Benatrevqre …?! 13:50, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Schau dir das Wahlprogramm der SPD an, da siehst du ganz deutlich was geht und was nicht:
Der Spitzensteuersatz liegt dann bei 49 % plus Vermögenssteuer
Zusammen liegt man ungefähr also bei um die 50 % was genau dem Halbteilungsgrundsatz entspricht
Also das bedeutet nun, dass der SPD die Grenze sehr wohl bewusst ist.
--Martin (Diskussion) 02:25, 4. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Das SPD-Wahlprogramm ist doch keine Sekundärliteratur im Sinne einer wissenschaftlich brauchbaren Quelle. --Benatrevqre …?! 19:19, 5. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Artikel falsch

[Quelltext bearbeiten]

der Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht besagt, dass es eine Absolute Höchstgrenze für die Belastung mit Steuern gibt. Diese Ansicht wurde zeitweise vom Bundesverfassungsgericht geteilt, später dann, wurde der Halbteilungsgrundsatz dann wieder verworfen. In seiner jetzigen Form ist der Artikel falsch, weil er aussagt, dass der Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht besagen würde, dass es gerade keine absolute Obergrenze gäbe. Das ist schon begrifflich Sinnlos. (nicht signierter Beitrag von 141.48.195.172 (Diskussion) 14:32, 15. Jan. 2014 (CET))Beantworten

[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 09:12, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Halbteilungsgrundsatz bei der Kirchensteuer

[Quelltext bearbeiten]

Gibt es den Halbteilungsgrundsatz nicht auch bei der Kirchensteuer in einigen Bundesländern, wenn Ehepartner bei der Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden, aber verschiedenen Konfessionen angehören?