Diskussion:Handelsbrief
Bitte ein Bild
[Quelltext bearbeiten]Gibt es kein visuelles Beispiel für einen Handelsbrief?
(Der vorstehende Beitrag stammt von 212.224.11.70 – 13:30, 4. Mär. 2008 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)
Unterscheidung/Abgrenzung zu Papier, Fax und [elektronischem] Brief (E-Mail)
[Quelltext bearbeiten]Es ist meines Erarchtens unrichtig, dass zwischen Papier, Fax und E-Mail nicht unterschieden wird.
Richtig ist, dass in allen Fällen eine einseitige Willenserklärung abgegeben werden kann. Die Integrität und
die Nachweiskraft ist jedoch sehr unterschiedlich.
So ist m.E. lediglich Papier, Papierfax und E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gleichwertig.
In allen anderen Fällen gilt die freie Beweiswürdigung des Gerichts.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 146.234.100.106 – 11:30, 24. Feb. 2009 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)
- Zur Gleichwertigkeit von E-Mail: Die Aussage oben ist völlig korrekt, eine E-Mail wird dem Papier und dem Fax nur gleichgestellt, wenn diese über eine elektronische Signatur verfügt. Der Artikel sollte daher noch einmal überarbeitet werden --Woditsch 15:57, 20. Aug. 2010 (CEST)
Aufbewahrungsdauer
[Quelltext bearbeiten]Ich bin mir über die Aufbewahrungsdauer nicht sicher... in meinen Unterlagen ist immer von 10 Jahren und nicht von 6 die Rede... (nicht signierter Beitrag von 193.158.246.218 (Diskussion | Beiträge) 08:44, 6. Okt. 2009 (CEST))
- die Aufbewahrungsfrist für Handelsbriefe ergibt sich im Wesentlichen aus der Abgabenordnung (§147) und dem HGB (§257). Die pauschale Aussage, dass Handelsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden müssen, ist daher nicht zutreffend. Mit 10 Jahren ist man in der Regel auf der sicheren Seite, allerdings sollten dabei noch Vorschriften aus dem Datenschutzgesetz beachtet werden, das für bestimmte Dokumente eine Vernichtung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorschreibt.
- (Der vorstehende Beitrag stammt von Woditsch (Beiträge) – 15:56, 20. Aug. 2010 (MESZ) – und wurde nachträglich vom Abschnitt „Unterscheidung/Abgrenzung zu Papier, Fax und E-Mail“ abgetrennt und hierher geschoben.)
- Aus meiner Ausbildung kenne ich die Fristen für die Aufbewahrung: Handelsbriefe sind zehn (10) Jahre aufzubewahren und Geschäftsbriefe sechs (6) Jahre. Die zehn (10) Jahre ergeben sich inhaltlich aus der Finanzordnung, da eine abschließende Festsetzung der Steuern im Zweifel erst nach 10 Jahren entgültig ist. Das betrifft nur steuerrelevante Unterlagen, daher die Handelsbriefe, die ja einen erfolgswirksamen Vorfall im Unternehmen darstellen.
Geschäftsbriefe, wie schön im Artikel nachzuvollziehen ist, sind erfolgsunwirksame Unterlagen, da sie kein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung, sprich, auch keinem Erfolg im Unternehmen zu Grunde liegen. Beispiele dafür sind Beschwerden von Kunden (solange nicht eine Garantie betroffen ist oder auf sonstiger Art auf einen erfolgswirksamen Geschäftsvorfall Bezug genommen wird, wie eine Nachbesserungsforderung) und noch viel einfacher: Lob- und Danksagungen. Angebote sind ebenfalls Geschäftsbriefe, so aus Ihnen kein Geschäftsvorfall gezogen wird (sprich, die Willenserklärung mit einer Bestellung beantwortet wird). Sechs (6) Jahre machen da durchaus Sinn, da eine normale Steuerfestsetzung innerhalb von fünf (5) Jahren bewerkstelligt wird und bei einer allgemeinen Verjährungsfrist von drei (3) Jahren auch keine nebenrelevanten Unterlagen mehr über einen längeren Zeitraum benötigt werden. [31.08.2017 CEST]
Allgemeinverständlichkeit
[Quelltext bearbeiten]Es ist ja schön und gut, in einem Artikel die fachlich exakte Angabe aus dem Gesetz übertragen zu haben, jedoch sollte auch eine "Übersetzung" für all jene die nicht BWL, Steuer- oder Wirtschaftsrecht studiert haben hinzugefügt werden.
Betrifft die Formulierung Handelsbrief jetzt nur spezifische Dokumente wie Anfragen, Angebote, Preislisten usw. die dem geschilderten Zweck dienen oder zählen auch formlose Briefe ähnlichen Inhaltes als Handelsbrief?--195.185.218.220 13:18, 27. Nov. 2012 (CET)