Diskussion:Hauptuntersuchung (Bahn)
Lemmawahl
[Quelltext bearbeiten]In der Einleitung steht, dass die Bezeichnung "Hauptuntersuchung" eigentlich total falsch sei. Wenns aber so falsch ist, warum dann doch als Lemmaname? -- Quedel 13:34, 21. Apr. 2009 (CEST)
- Na, weil niemand, außer vielleicht Verwaltungsjuristen, "Untersuchung von Eisenbahnfahrzeugen" sagt, sondern jeder - j e d e r - sagt "Hauptuntersuchung". Habe ich jedenfalls von Bahnern noch nie - n i e - anders gehört. (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:191E:5200:EC1E:6410:68C5:7EA (Diskussion | Beiträge) 12:51, 7. Mai 2016 (CEST))
Belege fehlen
[Quelltext bearbeiten]Für die angeblich "obligatorischen" Untersuchungen ist kein Beleg angegeben. Die EBO macht im § 33 Angaben zu überwachungsbedürftigen Anlagen auf Schienenfahrzeugen, namentlich werden dort aber nur Dampfkessel und Druckbehälter genannt. Ausserdem ist eine Bremsrevision 3 nur innerhalb des DB AG-Konzerns bekannt und nicht allgemeingültig für die Eisenbahnen in Deutschland. Sofern keine Belege beigebracht werden, Vorschlag den Satz "Obligatorisch bei solchen Untersuchungen sind die Durchführung einer großen Bremsrevision (BR 3), das Vermessen des/der Fahrzeugrahmen(s), die Untersuchung der Radsätze und deren Lager sowie die Untersuchung der Zug- und Stoßeinrichtungen." zu löschen. (nicht signierter Beitrag von 92.194.85.186 (Diskussion) 15:04, 6. Jan. 2016 (CET))
Da stimmt was nicht
[Quelltext bearbeiten]> Die Hauptuntersuchungsfrist ist aber einheitlich > geregelt: Alle vier Jahre ist eine HU durchzuführen, > Verlängerungen sind maximal um drei Jahre (also auf > maximal sieben Jahre) zulässig.
Beispiele:
In Berlin gilt insoweit neben dem Kleinbahngesetz und der 'Betriebsvorschrift für Privatanschlussbahnen' die EBO. Danach ist die HU nach 6 Jahren vorzunehmen, zweimal kann um jeweils ein Jahr verlängert werden.
In Brandenburg gilt nach BOA grundsätzlich die Frist von 6 Jahren, sie kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden; bei Nebenfahrzeugen sind es acht Jahre plus Verlängerungen. Werden Wagen mit nicht mehr als 20 km/h ausschließlich auf der Anschlussbahn bewegt, beträgt die Frist für diese zwölf Jahre. (nicht signierter Beitrag von Ssagis (Diskussion | Beiträge) 09:16, 27. Jun. 2017)
- EBO und Richtlinien der DB AG
Die EBO ist die gesetzliche Grundlage, nach der aber nicht die Hauptuntersuchungen durchgeführt werden. Dafür gibt es interne Richtlinien, die mindestens die gesetzlichen Vorgaben der EBO erfüllen müssen. --Dmicha (Diskussion) 13:03, 27. Jun. 2017 (CEST)
IS710 - hat jemand eine Quelle?
[Quelltext bearbeiten]In einem Eisenbahnforum gefunden: IS710 - bahnintern eine sogenannte modulare Instandhaltung mit bestimmten Arbeitspaketen, die an dritter Stelle der Kennziffer noch präzisiert werden kann. --Mark McWire (Diskussion) 01:05, 6. Aug. 2018 (CEST)
DB-lastig
[Quelltext bearbeiten]Die Angaben beziehen sich alle auf die DB. NE-Bahnen, die mittlerweile vermutlich mehr Fahrzeuge betreiben als die DB, nutzen meist ganz andere Fristsysteme. Die EBO gilt natürlich für alle (außer Anschlussbahnen, und da ist der Artikel auch fehlerhaft), aber in der EBO steht fast nichts drin... --77.20.148.164 19:51, 21. Nov. 2023 (CET)