Diskussion:Haushaltsübliche Menge
Belege fehlen
[Quelltext bearbeiten]Schönes Thema, von großer praktischer Bedeutung, aber leider völlig unbequellt. Auch zu den genannten Urteilen fehlen Fundstellen, wo diese im Volltext nachzulesen wären. Bitte mehr Recherche! Der Autor wurde schon angesprochen. – Danke! --Aschmidt 17:04, 26. Feb. 2012 (CET)
- Hallo, danken für den Hinweis. Die fehlenden Quellen sind jetzt nachgetragen. Grüße --Wikifreund 18:21, 26. Feb. 2012 (CET)
- Danke sehr für Deine Mühe, es ist ein Anfang, es wäre aber bitte auch noch der Rest des Artikels zu bequellen. Die Gründe, aus denen der Einzelhandel (und nur dieser) nur "haushaltsübliche Mengen" verkauft, liegen nicht so ohne weiteres auf der Hand. Wenn hier die Belege fehlen, liegt TF vor. Deshalb wäre meine Bitte, das zu ergänzen. Es wäre auch zu klären, ob es den Begriff nur in Deutschland gibt oder auch in anderen Ländern? Auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte wären noch sehr viel besser herauszuarbeiten. Ich habe den Wartungsbaustein deshalb noch einmal hineingenommen.--Aschmidt 18:57, 26. Feb. 2012 (CET)
- Ich denke die Angaben genügen um eine Baustein erst einmal entfernt zu lassen. Jeder Autor kann noch weitere Inhalte beifügen. Nicht jeder WP-Artikel ist immer absolut fertig. Bezüglich des Einzelhandels habe ich noch einmal als Referenz die Hamsterkäufe in Grenznähe von April 2011 eingefügt. --Wikifreund 23:39, 26. Feb. 2012 (CET)
- Danke sehr für Deine Mühe, es ist ein Anfang, es wäre aber bitte auch noch der Rest des Artikels zu bequellen. Die Gründe, aus denen der Einzelhandel (und nur dieser) nur "haushaltsübliche Mengen" verkauft, liegen nicht so ohne weiteres auf der Hand. Wenn hier die Belege fehlen, liegt TF vor. Deshalb wäre meine Bitte, das zu ergänzen. Es wäre auch zu klären, ob es den Begriff nur in Deutschland gibt oder auch in anderen Ländern? Auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte wären noch sehr viel besser herauszuarbeiten. Ich habe den Wartungsbaustein deshalb noch einmal hineingenommen.--Aschmidt 18:57, 26. Feb. 2012 (CET)
Beschreibung des Urteils nicht korrekt
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht: "Steht in einem Werbeprospekt für iTunes-Gutscheinkarten „Nur haushaltsübliche Mengen“ haben Endverbraucher Anspruch auf den Kauf von mindestens vier Gutscheinkarten, urteilte das Landgericht Hamburg, Az. 327 O 272/11, F 5 0330/11. Ein Elektronik-Discounter hatte den Kunden zunächst nur zwei Karten zugestanden.[3]"
In dem Fall vor dem Landgericht Hamburg hatte der Elektromarkt aber gerade keinen Hinweis auf haushaltsübliche Mengen erteilt. Das Landgericht sagte nur in einem Nebensatz, dass selbst wenn das im Prospekt gestanden hätte, mindestens 4 Karten noch haushaltsüblich wären. Das sollte man imho klarstellen. Vgl. dazu die Meldung der Wettbewerbszentrale, die das Urteil erstritten hatte. (nicht signierter Beitrag von Babalama (Diskussion | Beiträge) 12:04, 20. Dez. 2012 (CET))