Diskussion:Haushaltsnahe Dienstleistung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 217.110.209.235 in Abschnitt Lemma
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Was ist eigentlich eine Haushaltsnahe Dienstleistung? Irgendwie geht das nicht aus dem Artikel hevor. -- 212.202.186.140 16:09, 25. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Keine Barzahlung ... Der Fall Aktenzeichen VI R 14/08 ist doch schon entschieden? http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.2.11/6R1408.html

-- Joku 23:28, 24. Mär. 2009 (CET) Sind die 600 bzw nun 1200€ von der Einkommenssteuer oder von dem zu versteuernden Einkommen abzuziehen? Soll heißen, bei einem Grenzsteuersatz von 40% verringert sich meine zu zahlende Steuer um 1200 oder um 480€? --79.226.60.79 22:09, 26. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Der Abzug erfolgt von der Einkommensteuer. Der Grenzsteuersatz ist somit ohne Belang und Arme wie Reiche sparen gleichviel vom bezahlten Rechnungs- oder Lohnbetrag ein, nämlich 20 Prozent – Rechnungen von 6.000 € mindern mithin direkt die Steuerschuld um 1.200 €. --WinfriedSchneider 19:39, 21. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Überarbeiten-Hinweis

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Zum 1. Januar 2009 gab es erhebliche gesetzliche Änderungen, die sich im Artikel bisher nicht wiederfinden! Insbesondere wurde die Grenze für steuerlich geförderte haushaltnahe Dienstleistungen durch die Zusammenfassung anderer steuerlicher Regelungen in §35 EStG auf 20 T€ vervielfacht und zugleich auch derjenige für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auf 6 T€ verdoppelt. Darüberhinaus gab es auch schon in der Vergangenheit eine Änderung der Vorschrift, die die ehemalige Obergrenze für beide Leistungsarten von insgesamt 3 T€ auf 2 x 3 = 6 T€ heraufsetzte. Auch diese Historie findet sich nicht im Artikel wieder. --WinfriedSchneider 19:20, 21. Dez. 2009 (CET) P.S. Hier eine Quelle:[1]Beantworten

Überarbeiten-Hinweis

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"Handwerkerleistungen im Satz 3" richtig ist m.E. "Handwerkerleistungen im Absatz 3". -> Im Paragraph gibt es Absätze -> In den Absätzen gibt es dann Sätze --95.222.207.183 14:25, 22. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Überarbeitungshinweis Zahlungsweg

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Im Abschnitt "Zahlungsweg" wird die Überweisung als einzig mögliche Zahlungsart genannt. Das Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (2007/0484038) - BStBl 2007 I S. 783, weist auch die Zahlungsarten Verrechnungsscheck, Electronic Cash und Lastschrift als unschädlich aus. Zitat: "Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren."

Danke für den Hinweis, bitte keine Hemmungen selbst Hand an den Artikel zu legen, Daceloh (Diskussion) 22:25, 7. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Lemma

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Das Lemma ist so falsch. Da die haushaltsnahe Dienstleistung als eine von drei Möglichkeiten ausgeführt wird, muss das Lemma ein Sammelbegriff für diese drei sein. Leider fehlt mir nichts besseres als "Steuerermäßigung nach § 35a EStG", worunter das natürlich wieder keiner findet. Wenn man alle drei Möglichkeiten aufzählt, wird das Lemma natürlich zu lang, das will ich auch nicht...217.110.209.235 14:58, 8. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

nach "Steuerermäßigung nach § 35a EStG" verschieben und die anderen drei Begriffe als Weiterleitung anlegen, dann findet, jeder was er sucht und das Lemma ist korrekt. Daceloh (Diskussion) 13:48, 31. Okt. 2017 (CET)Beantworten

Das Lemma ist so wie es jetzt ist,durchaus korrekt. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind eigenständige Begriffe - aber hier vermischt ja jeder wie er gerade lustig ist, auch wenn er keine Ahnung hat. este.

Mittlerweile ist das Lemma korrekt, da die Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen nicht mehr aufgeführt werden. Bitte Beiträge signieren, dann sind sie auch der der passenden Version zuzuordnen!217.110.209.235 10:31, 9. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Schornsteinfegerkosten komplett absetzbar?

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Unter http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/ habe ich folgenden Hinweis gefunden: „Seit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. November 2015 dürfen Sie die kompletten Schornsteinfegerkosten absetzen (Az. IV C 4 - S 2296 b/07/0003: 007).“

Kann das jemand bestätigen, der sich mit dem Thema auskennt?