Diskussion:Heimpflegebedürftigkeit

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Rechliche Grundlage?

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Bezieht sich das auf Buch XII des Sozialgesetzbuches? Dort heißt es in § 68 Umfang der Leistungen:

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

Ich kann darin keine Festlegung erkennen, wie sie im Artikel behauptet wird. Mein Irrtum? Andere Quellen? (Anregung: dann nach Überarbeitung hier evtl. auch in den Artikel Pflegebedürftigkeit einbeziehen) Ein neue, zweifelhafte Wortschöpfung?

Das eher zu vermutende Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält im 68er nichts einschlagendes.

Nach etwas Gegoogle zu dem Wort bin ich auch nicht schlauer geworden. Allerdings rechtlich eher skeptischer. Da tauch dann sowas Obskures auf wie: "Bevor Sie in ein Pflegeheim aufgenommen werden können, muss die Heimpflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen festgestellt werden. Dies erfolgt erst, nachdem" - das widerspricht ja einigen Prinzipien des Grundgesetzes. Selbst wenn gemeint wäre für die Kostenbeteiligung z. B. der Pflegeversicherung, wäre es zweifelhaft, ob das seine Richtigkeit hat. Soweit ich mich erinnere gab es Sozialgerichtsentscheide, die die Wahlfreiheit des pflegebedürftigen Menschen, wie er seine Versorgung regeln möchte, ziemlich hoch veranschlagt. Frdl. Grüße --Asdfj 09:45, 11. Jan. 2007 (CET)

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GiftBot (Diskussion) 03:45, 21. Dez. 2015 (CET)Beantworten