Diskussion:Hinzuverdienstgrenze

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Hundehalter
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Bei überschreiten der Hinzuversienstgrenze fällt der Rentenanspruch nicht weg. Es kommt nur zum Ruhen der Rentenzahlung. Der Anspruch bleibt bestehen.

Der Artikel ist so nicht korrekt, die Hinzuverdienstgrenzen gelten nicht nur für alle TEM und VEM-Renten sondern auch für alle Renten, die vorzeitig vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Sofern es meine Zeit erlaubt, werde ich unter Hinweis auf die §§ 34 SGB VI für Altersrenten und 96 a SGB VI Renten wegen Erwerbsminderung (TEM / VEM) eine Überarbeitung des Artikels vornehmen. Angeleyez 15:09, 4. Mai 2009 (CEST)Beantworten

ich verstehe diesen Satz nicht. Ich befürchte, auch einige andere Leser ohne Abitur oder Beamteneigenschaft können den Sinn des Satzes nicht verstehen. Kann man das verbessern? "Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst über 400 Euro hinaus wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte, oder in Höhe eines Viertels geleistet."

Vorschlag für besser verständliche Formulierung: "Ein Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente muss beachten:

- Bei Hinzuverdienst bis 400 € wird die Rente wie folgt gekürzt: Um 0% /25% /50% /75%

- bei Hinzuverdienst von 401 bis xxx € wird die Rente um 25% /50% /75% gekürzt

- usw. (...) "

--Hundehalter 13:04, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

ich finde den Text auf dieser Seite besser: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_104600/SharedDocs/de/Inhalt/02__Rente/03__leistungen/03__rente__wegen__alters/allg__teilrente__hinzuverdienst/teilrente__vollrente__hinzuverdienst.html --Hundehalter 14:01, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

6300 Euro und Hinzuverdienstdeckel

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 Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage bis zum 30.6.2017. Er ist insofern seit dem Flexirentengesetz nicht mehr aktuell. 

§ 34 und 96a wurden komplett geändert. Es gibt nun jährliche Grenzen und einen Deckel.