Diskussion:Inhibitorium
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Den Satzteil, der auf den "Rechtsscheinerwerb", damit ist der gutgläubige Erwerb gemeint (vgl. § 135 Abs. 2 BGB), Bezug nimmt, habe ich gelöscht. Das Inhibitorium bezieht sich auf den Anwendungsfall des § 829 ZPO, also die Pfändung von Geldforderungen. Bei Forderungen gibt es allerdings keinen gutgläubigen Erwerb. --wau > 00:20, 16. Sep 2006 (CEST)
- Das ist grundsätzlich korrekt, aber es gibt auch Wertpapiere, Stichwort: Das Recht aus dem Papier folgt dem (Recht am) Papier. Solange der Artikel jedoch derart knapp ist, halte ich diesen Aspekt für zuu schmal. --CJB 08:46, 16. Sep 2006 (CEST)
- Wertpapiere werden allerdings nicht nach § 829, sondern nach § 808 ZPO gepfändet.--wau > 14:40, 16. Sep 2006 (CEST)
- Ja. Eben drum. V.a. bei Orderpapieren ist gutgläubiger Erwerb bei mehrmaliger Weitergabe möglich... Aber w.e. da haben wir hier keinen Handlungsbedarf bei dem Artikel. --CJB 15:55, 16. Sep 2006 (CEST)
- Wertpapiere werden allerdings nicht nach § 829, sondern nach § 808 ZPO gepfändet.--wau > 14:40, 16. Sep 2006 (CEST)
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