Diskussion:Initiative christlicher Privatschulen zur Wiedereinführung der Züchtigung in Großbritannien
Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Fg68at in Abschnitt Religionsfreiheit / freie Religionsausübung
Religionsfreiheit / freie Religionsausübung
[Quelltext bearbeiten]- EMRK Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
- Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Religionsfreiheit ist ein Oberbegriff. Darunter gibt es Glaubensfreiheit und freie Religionsausübung.
Sie haben keine Probleme sich als Christen zu bekennen. Die grundlegende Religionsfreiheit ist gegeben, sie haben Glaubensfreiheit. Wichtig ist im vorliegenden Fall: "oder [durch] Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen." Also Ritus ist es keiner, aber sie bestehen darauf, dass es ein Brauch ist. Und diesen, ihrer Religion zugehörigen Brauch dürfen sie nicht ausüben.
Aus dem Urteil von 2005: [1]
- "It is against this background that article 9 of the European Convention on Human Rights safeguards freedom of religion. This freedom is not confined to freedom to hold a religious belief. It includes the right to express and practise one's beliefs. Without this, freedom of religion would be emasculated. Invariably religious faiths call for more than belief. To a greater or lesser extent adherents are required or encouraged to act in certain ways, most obviously and directly in forms of communal or personal worship, supplication and meditation. But under article 9 there is a difference between freedom to hold a belief and freedom to express or 'manifest' a belief. The former right, freedom of belief, is absolute. The latter right, freedom to manifest belief, is qualified."
- "They say the use of 'loving corporal correction' in the upbringing of children is an essential of their faith. They believe these biblical sources justify, and require, their practices."
- "Everyone, therefore, is entitled to hold whatever beliefs he wishes. But when questions of 'manifestation' arise, as they usually do in this type of case, a belief must satisfy some modest, objective minimum requirements."
- "Everyone, therefore, is entitled to hold whatever beliefs he wishes. But when questions of 'manifestation' arise, as they usually do in this type of case, a belief must satisfy some modest, objective minimum requirements."
- in der Presse 2001: "Lawyer John Friel told Judge Patrick Elias his clients "believed as part of their religious worship and part of their religious beliefs that corporal punishment is part of their Christian doctrine." ALso der Anwalt sagt dem Richter. [2]
Begriff "freie Religionsausübung"
- zB BzpB: "... Dies sind Gründe genug, um über Grenzziehungen der Religionsausübung neu nachzudenken und die Ansprüche der Religionsgemeinschaften in ihre Schranken zu weisen. ... " [3]
- ""Zur Religionsausübung gehören nicht nur kultische Handlungen und die religiösen Bräuche - wie Gottesdienst, Gebete, Empfang von Sakramenten, Prozessionen -, sondern auch die religiöse oder nichtreligöse Erziehung, freireligiöse oder atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. [...] Grenzen findet die religiöse Betätigungsfreiheit nach allgemeiner Auffassung in den übereinstimmenden sittlichen Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker. [14] So laufen religiös begründete Ritualmorde den sittlichen Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker diametral zuwider und können daher offensichtlich nicht mit dem Recht der ungestörten Religionsausübung gerechtfertigt werden." [4]
- "Ludin hingegen hält das Kopftuch für einen unverzichtbaren Teil der muslimischen Kleiderordnung. Insofern komme das Kopftuchverbot einem Berufsverbot gleich, so ihr Anwalt Hansjörg Melchinger. Die Lehrerin sieht ihr Recht auf freie Religionsausübung eingeschränkt, wenn sie das Kopftuch im Unterricht ablegen soll." [5]
--Franz (Fg68at) 16:17, 11. Aug. 2009 (CEST)