Diskussion:Institutsvergütungsverordnung
wer kann helfen ?
[Quelltext bearbeiten]Die CRD IV sieht nun maximale Verhältnisse der variablen zur fixen Vergütung vor. Die variable Vergütung darf grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht überschreiten. Allerdings kann bei der Berechnung dieses Verhältnisses bis zu 25 % der variablen Vergütung bei außer Betracht bleiben. Die bis zu 25% kommen dadurch zustande, dass die Teile der variablen Vergütung, die in Instrumenten (Aktien etc.) ausgezahlt werden, mit ihrem abgezinsten Wert in Ansatz gebracht werden können, wobei hier nur ein realistischer Abzinsungsfaktor toleriert werden kann. Der maximale Anteil der variablen Vergütung kann durch Beschluss der Eigentümer des Instituts auf bis zu 200 % der fixen Vergütung erhöht werden.
Wer kann mir helfen. In welchem deutschen Gesetz bzw. in welcher deutschen Verordnung sind die beiden Prozentangaben ( 100 % und 200 % ) zu finden. Bitte - wenn es geht - mit einem link angeben. Danke. Rainer E. (Diskussion) 08:18, 15. Okt. 2013 (CEST)
- Sehr wahrscheinlich dies hier, nicht mehr ganz frisch, tritt aber erst mit Jahreswechsel in Kraft: neuer § 25a Abs. 5 KWG, Artikel 1 Nr. 48: CRD IV-Umsetzungsgesetz, im Übrigen hier auch die neue InstitutsVergV und die im Artikel noch verlinkte alte InstitutsVergV die im Artikel sehr bald - wenn die Quelle aktuell wäre, spätestens ab 1.1. - tot sein wird. --91.66.2.103 23:43, 19. Dez. 2013 (CET)