Diskussion:Irrtum (ABGB)

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Rechtslage Österreich-Deutschland

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Könnte man, statt zwischen deutscher Rechtslage und österreichischer Rechtslage zu gliedern, den Inhalt zusammenführen und bloß punktuell auf die Unterschiede hinweisen, da die deutsche und die österreichische Rechtslage relativ ähnlich sind? --Orchester 00:25, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

  1. Kein besonders guter Stil, Tatsachen zu schaffen, während eine Diskussion im Portal dazu läuft.
  2. "da die deutsche und die österreichische Rechtslage relativ ähnlich sind". Die Literatur sieht "beträchtliche Unterschiede" siehe hier S. 336. Hier ein schönes Beispiel was man alles rechtshistorisch und dogmatisch zum österreichischen Recht schreiben kann ohne die vielfach behauptete Redundanz zum deutschen Recht zu schaffen. Einschlägig für diesen allgemeinen Artikel ist vielmehr Kramer: Der Irrtum beim Vertragsschluss. Eine weltweit rechtsvergleichende Bestandsaufnahme. --UHT 10:42, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Nur zu Punkt 1: Schauen Sie sich bitte das Datum an. Es ist nicht umsonst. Unglaublich. Gruß -- Orchester 13:55, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Lückenhaft

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Laut Einleitung soll der Irrtum vor allem in Bezug auf Willenserklärungen von Bedeutung sein. Soweit ich mich an meine Strafrechtsvorlesungen erinnere gibt es erhebliche Bedeutungen im Strafrecht (Tatbestandsirrtum, Rechtfertigungsirrtum, Tatbestandsmerkmal beim Betrug...). Das wird mit Sicherheit auch in Österreich nicht anders sein.--Gruß Kriddl Mit Kriddl unzufrieden? 23:49, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ja, stimmt. Es handelt sich vorwiegend um den privatrechtlichen Irrtum. Im Strafrecht gibt es ein (in Österreich) betimmtes Fallprüfungsschema (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafbarkeit). Vielleicht passen Tatbildirrtum, Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, Verbotsirrtum (mehr kenne ich nicht) eher zu einem spezifischen Strafrechtsartikel. Vielleicht ist das systemkonformer. Oder es soll nur darauf verwiesen werden. Zum Beispiel könnte der Tatbildirrtum im Artikel Tatbestand erklärt werden, da dieser Irrtum das Gegenstück zum Vorsatz ist und so den Tatbestand womöglich ausschließt. Oder der Verbotsirrtum würde besser zu Artikeln passen, wo die Schuld des Täters beschrieben wird. Gruß -- Orchester 03:00, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Artikelkonzept

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Habe mir den Artikel mal durchgelesen und muss leider feststellen, dass ich ihn teilweise relativ undurchsichtig finde. Zur Verbesserung empfehle ich das Folgende:

  1. Statt einem Artikel für die gesamte juristische Irrtumslehre würde ich auf zwei Artikel gehen: Irrtum (Zivilrecht) und Irrtum (Strafrecht). Warum? Abgesehen von der Begrifflichkeit und dem Grundkonzept ("Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit") unterscheiden sich die strafrechtliche und die zivilrechtliche Irrtumslehre erheblich von einander. Im Zivilrecht können wir Willenserklärungen beseitigen im Strafrecht kann die Strafbarkeit teilweise entfallen. Eine völlig andere Wirkung. Soweit das mehrheitlich abgelehnt wird, sollte der Artikel beide Bereiche streng trennen. Ich bitte um Meinungen hierzu.
  2. Neuer Artikelaufbau Irrtum (Zivilrecht) wie folgt:
  • Irrtümer in Deutschland
  • Darstellung der Relevanten Irrtümer
  • Kurzer Verweis auf das Rechtsinstitut der Anfechtung (gibt da einen gelungenen eigenen Artikel
  • Irrtümer in Österreich
  • Im Grunde zur Zeit ganz gut so, vielleicht etwas raffen und umformulieren.
  • Irrtümer in der Schweiz
  • Konzept wie bei Deutschland
  • Irrtümer in anderen Rechtsordnungen
  • Romanischer Rechtskreis (hier wird i.d.R. auf die Erkennbarkeit abgestellt)
  • Angelsächsischer Rechtskreis (Hier gibt es eine ganz andere Irrtumslehre, was mit unterschiedlichem Verständnis im Hinblick auf die Willenserklärung zusammenhängt
  1. Für Strafrecht:
  • Deutsches Recht
  • Mögliche Irrtümer samt Folgen kurz darstellen, gibt m.E. zu allen Irrtümern Artikel
  • Österreich
  • s.o.
  • Schweiz
  • s.o.

Im Großen und Ganzen stelle ich mir ein knappes Verzeichnis vor, in welchen die relevanten Irrtümer mehr gelistet und kurz erklärt werden. Die wesentlichen Informationen zu den einzelnen Irrtümern finden sich bereits in den anderen Artikeln, so dass wir derzeit eine starke Dopplung haben. Weitere Ideen, Kritik und Anregungen nehme ich gerne auf. Wenn ich in den nächsten 7 Tagen nichts höre, fange ich mit den Änderungen an. --Nauber (Diskussion) 01:23, 30. Mai 2014 (CEST)Beantworten

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Im ersten Satz ist Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Österreich) (rot) verlinkt. Es gibt einen Artikel Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. Ist der gemeint? --Ephraim33 (Diskussion) 17:20, 22. Mär. 2015 (CET)Beantworten

In einem Wort: Nein! :-) --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:59, 22. Mär. 2015 (CET)Beantworten