Diskussion:Justiz-Auktion

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Das Logo wartet auf die Freigabe durch das Justizministerium NRW. --Quique aka HeicoH temas a debate aquí 20:33, 7. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Ansonsten ein schöner Artikel.--Zweedorf22 (Diskussion) 21:22, 7. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Quique aka HeicoH discusión 05:59, 18. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Keine Fernabsatzverträge

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Da die Anbieter keine Unternehmer sind handelt es sich bei erfolgreichen Auktionen nicht um Fernabsatzverträge nach § 312c Abs. 1 BGB. Dementsprechend gibt es dort kein Widerrufsrecht. Bei Auktionen nach Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht mal eine Anfechtung möglich. Könnte man ja ergänzen.--Marcel Rogge (Diskussion) 15:43, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Mit der Behauptung wäre ich aber vorsichtig: § 14 Abs. 1: "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt." Die Behörde "Justiz-Auktion" handelt nicht hoheitlich, sondern fiskalisch, und ist demnach i. S. § 14 (1) BGB "Unternehmer". Somit ist § 312c BGB auch für die Justiz-Auktion einschlägig. --Quique aka HeicoH temas a debate aquí 16:15, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Ich habe bei der Projektleitung früher schon mal angefragt und die Antwort erhalten, dass es sich eben nicht um Unternehmer handelt. Allerdings wird bei den Versteigerungen auf den Ausschluß des Widerrufsrechtes nach § 312d IV Nr. 5 BGB hingewiesen, der nur einschlägig wäre, wenn es sich um Fernabsatzverträge handelt. Im Juni gab es allerdings eine Gesetzesänderung, wonach es die Norm überhaupt nicht mehr gibt. Ich habe mal bei der Projektleitung nachgefragt. Mal abwarten.--Marcel Rogge (Diskussion) 16:29, 11. Aug. 2014 (CEST) Es wird derzeit an einer Neufassung der Hinweise gearbeitet. Das würde ich lieber erst abwarten.--Marcel Rogge (Diskussion) 16:35, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
312d ist im Juni neu gefasst worden, das stimmt. Die weggefallenen Absätze 3 bis 5 waren aber nur Einschränkungen zu 1 und 2. Ich bin auch gespannt auf die Antwort, prognostiziere aber, dass zumindest bei Versteigerungen, die nach Privatrecht durchgeführt werden, die Behörde als Unternehmen i. S. 14 BGB handelt. Bei Versteigerungen nach öffentlichem Recht ist dieses natürlich lex specialis. Deshalb habe ich ja auch geschrieben: "vorsichtig sein", und nicht "stimmt nicht". --Quique aka HeicoH temas a debate aquí 16:37, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Das Widerrufsrecht ist neuerdings in § 312g enthalten. Mir wurde bereits geantwortet, eben mit der Info, dass eine Neufassung der Hinweise in Arbeit ist.--Marcel Rogge (Diskussion) 16:47, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Dann also auf jeden Fall abwarten, bis die Neufassung vorliegt. --Quique aka HeicoH temas a debate aquí 16:52, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 18:33, 14. Feb. 2016 (CET)Beantworten