Diskussion:Kautelarpraxis

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Ich habe den Satz " Hierbei kann sich leicht die Versuchung zur Gesetzesumgehung ergeben." gelöscht. Ich weiss nicht was das sollte. Es wäre in etwa das gleiche in einem Artikel über Geldtransporte zu schreiben, das sich für die Fahrer 'leicht die Versuchung zum Diebstahl ergeben kann'. Das mag ja vielleicht sogar richtig sein, hat aber hier nicht zu suchen, es sei denn man will damit sagen das bestimmte Berufgruppen eher kriminell werden als der Durchschnitt. Dann solle man das aber auch so schreiben und selbstverständlich mit Quellen belegen. Rob (nicht signierter Beitrag von 84.58.2.63 (Diskussion) 23:05, 22. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Stimme Rob zu

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ICh denke auch, dass dieser Satz überflüssig ist. Es gibt täglich viele Möglichkeiten in Versuchung zu geraten illegales zu tun. (nicht signierter Beitrag von Mammon (Diskussion | Beiträge) 19:04, 28. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

»Geschichtlich hat sich die Kauteljurisprudenz wohl zuerst in Rom entwickelt«

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»Geschichtlich hat sich die Kauteljurisprudenz wohl zuerst in Rom entwickelt« – irgendeine Quelle dafür? Aus einem Rechtsgeschichte-Skript eines Profs der Uni Frankfurt kann ich erkennen, dass es die Kautelarjurisprudenz wohl schon früher gegeben hat. (nicht signierter Beitrag von 141.2.106.32 (Diskussion) 09:00, 20. Okt. 2014 (CEST))Beantworten