Diskussion:Keilschriftrecht/Archiv

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Keilschriftrecht, Fußnote 4

Bevor es schon wieder zu Ärger führt: Ein Werk „Winckler, Hugo: Die Gesetze Hammurabis. 6 Bde. Leipzig, Hinrichs, 1904–1923“ gibt es nicht. Der Codex Hammurapi wurde von Vincent Scheil: Code des lois de Hammurabi (Droit Privé), roi de Babylone, vers l'an 2000 av. J.-C., In: Mémoires de la Délégation en Perse, 2e série, Bd. 4, Textes élamites et sémitiques, Paris 1902, S. 111–162 u. Vincent Scheil: La loi de Hammourabi (vers 2000 av. J.-C.), Paris 1904 herausgegeben. Die erste deutsche Übersetzung erfolgte 1902 durch Hugo Winckler: Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon, um 2250 v. Chr. Das älteste Gesetzbuch der Welt, J. C. Hinrichs, Leipzig 1902. Damit muß die Fußnote in Keilschriftrecht geändert werden. --Korrekturen (Diskussion) 19:38, 24. Mär. 2012 (CET)

Ja, war definitiv falsch. Relevant für den Artikel dürften vor allem die erste Publikation durch Scheil und die erste deutsche Übersetzung von Winckler (z. T. ja bis heute in Gebrauch) sein. Die zahlreichen weiteren Übersetzungen würden a) den Rahmen sprengen und gehören sowieso eher in den Artikel zum Codex selbst. Wie mir dieser Fehler unterlaufen ist, ist mir allerdings noch nicht ganz klar --šàr kiššatim (Diskussion) 15:59, 30. Mär. 2012 (CEST)
Besten Dank für die Korrektur. --Korrekturen (Diskussion) 17:21, 30. Mär. 2012 (CEST)
Danke v. a. für den Hinweis. --šàr kiššatim (Diskussion) 17:25, 30. Mär. 2012 (CEST)

Kandidatur auf WP:KALP vom 29. April bis 18. Mai 2012 (Ergebnis: lesenswert)

Als Keilschriftrecht (auch im Plural Keilschriftrechte) bezeichnet man die in keilschriftlichen Quellen überlieferten Rechtsordnungen der altorientalischen Hochkulturen, vor allem der Sumerer, Akkader, Assyrer, Babylonier, Elamer, Hethiter und Hurriter. Es ist vor allem in Form von privaten Rechtsurkunden, Gerichtsurkunden und Prozessprotokollen überliefert, die dem zivilrechtlichen Bereich entstammen. Hinzu treten zeitweise Rechtssammlungen, die Regelungen zum Privatrecht, öffentlichen Recht, Dienstrecht und Strafrecht betreffen. Ferner stehen auch Erlasse und Instruktionen, Staatsverträge, Briefe und einige weitere Quellen zur Rekonstruktion der keilschriftlichen Rechtsordnungen zur Verfügung.

War Teilnehmer am Schreibwettbewerb und teilte sich in der Sektion Geschichte mit dem Artikel Indianerkriege den zweiten Platz beim Publikumspreis. Da ich ihn für den 125. Geburtstag von Mariano San Nicolò (20.8.12) als AdT vorgeschlagen habe, fehlt jetzt noch die Auszeichnung. Ich hoffe es ist mir insgesamt gelungen, dieses trocken anmutende Thema interessant und vor allem halbwegs vollständig darzustellen. Über weitere Verbesserungsvorschläge würde ich mich natürlich freuen. --šàr kiššatim (Diskussion) 09:59, 29. Apr. 2012 (CEST)

  • Mit diesem Artikel habe ich mich schwer getan. Er zeugt für mich von großer Sachkenntnis und sorgfältiger Ausarbeitung. Allerdings ist er mit 210 kB ein dicker Brummer. ich kenne Artikel, die haben weniger Bytes Kerntext als das Inhaltsverzeichnis. Natürlich handelt es sich hier um ein großes und nicht unwichtiges Thema, aber ich glaube trotzdem, dass es dem Leser zugänglicher wäre, wenn es etwas knapper aufbereitet wäre. Die Exkurse etwa in die mesopotamischen Staatswesen sprengen das Artikelthema in meinen Augen. Nun bin ich in der Babylonistik nicht bewandert, ich glaube aber, dass du viele dieser Aspekte in eigenen Artikeln behandeln könntest; die meisten dürften sich auch ohne große Umarbeiten in eigene Artikel auslagern lassen. An deiner Stelle würde ich mich auf die Grundprinzipien des Rechts beschränken und einzelne Aspekte höchstens als Beispiele zur gelegentlichen Illustration heranziehen. Den Siehe-auch-Abschnitt würde ich in den Fließtext integrieren, soweit das noch nicht geschehen ist. Die Literaturlage kann ich hier freilich nicht beurteilen, mir erscheint sie aber solide. Wie gesagt eine beeindruckende Aufarbeitung des Themas, aber für mich greift sie noch zu weit und beschränkt sich nicht auf die Kernaspekte. Deshalb erstmal nur Lesenswert.--Toter Alter Mann 11:09, 29. Apr. 2012 (CEST)
  • Vielen Dank. In der Tat ist dieser Artikel als Überblicks-/Einführungsartikel gedacht, weshalb ich etliche Teile hier auch abspecken und dort dann nur noch allgemeine Informationen und Hinweise auf die Spezialartikel führen möchte. Zum Auslagern der einzelnen Teile müssten diese m. E. dann aber nochmal weiter angereichert werden, weshalb ich dies mittelfristig mal in diesem Artikel stehen lassen möchte. --šàr kiššatim (Diskussion) 11:32, 29. Apr. 2012 (CEST)
Zunächst einmal: Der Artikel zeugt auf jeden Fall von Fleiß und auch gewisser Sachkenntnis. Es ist gut, dass dieses Thema in WP eine ausführliche Würdigung erhalten hat.
Bei einem großen Thema, was man auch groß angehen wird, gibt es naturgemäß auch große Probleme zu bewältigen. Hier sehe ich Verbesserungsbedarf. Einen Punkt hat Toter Alter Mann schon benannt: Das Auslagern längerer Abschnitte, dafür hier Beschränkung auf die Kernpunkte, täte dem Artikel gut. Ein anderer Punkt: "Rezeptionen" (ich tue mich schon mit dem Plural schwer). Gehören die ausführlichen Bemerkungen zur klassischen Antike, die ja v.a. auf einen Negativbefund hinauslaufen, in die Einleitung? Ist es sinnvoll, die biblische Theologie (ist der Begriff hier richtig gebraucht?) an zweiter Stelle zu nennen, dann im Artikel nur ganz am Rande noch einzugehen (wobei etwa der beliebte Vergleich der Vasalllenverträge mit dem Deuteronomium nicht erwähnt wird)? Da das antike Israel und Juda zweifellos ein Teil des Vorderen Orients ist und Keilschrifttafeln von dort auch bekannt sind, würde ich da im Artikel selbst mehr erwarten. Das nur zur Einleitung. --Insel der Aphrodite (Diskussion) 12:23, 29. Apr. 2012 (CEST)
Vielen Dank auch Dir für die Rückmeldung. Zur Auslagerung habe ich ja bereits etwas gesagt. Der Plural bei Rezeption ist einfach falsch, das habe ich berichtigt. In die Einleitung habe ich es deshalb aufgenommen, weil es zum Verständnis der heutigen Stellung der Keilschriftrechtsforschung zentral ist. Und da die Keilschriftrechtsforschung wesentlich mehr von Juristen und Assyriologen getragen wird, habe ich die Theologie dann auch erst an zweiter Stelle genannt. Im Artikel würde ich gern noch mehr darauf eingehen, dazu fehlt mir im Moment aber schlicht und ergreifend die Literatur, die eben dieses Thema behandelt. --šàr kiššatim (Diskussion) 13:18, 29. Apr. 2012 (CEST)
Du kannst das mit der Auslagerung gerne so handhaben, ich erkläre nur, warum ich das hier trotzdem nicht gut finde, wie es ist. Die Sätze in der Einleitung sind sachlich schon berechtigt, nur sind mir die Bemerkungen zur klassischen Antike in der Einleitung zu lang (-> kürzen, mehr dann im Abschnitt Rezeption), und warum die klassische Antike, zu der es mehr "Nichts" zu sagen gibt, vor der biblischen Rezeption steht, verstehe ich trotzdem noch nicht. Außerdem sollte man da nicht von Theologie reden, denke ich, denn es sind allenfalls bestimmte Bereiche der akademischen Theologie, die das interessiert. Papa Bene 16 kratzt das Ganze vermutlich überhaupt nicht. Zur fehlenden Literatur - okay, aber wäre es dann nicht sinnvoller, diese Lücke erst noch zu schließen (wurde ja auch im Review zum Schreibwettbewerb schon ähnlich angemahnt) und dann erst mit der Kandidatur hier zu beginnen? --Insel der Aphrodite (Diskussion) 13:49, 29. Apr. 2012 (CEST)

Lesenswert Ausgezeichnet rezipiertes Wissen zum Thema kennzeichnet den umfangreichen Artikel. Nach der guten, verständlichen Einleitung wird er allerdings nur schwer verständlich und für den Laien kaum lesbar. Was als Artikel in einer Fachzeitschrift Erfolg hätte, ist leider meist nicht für eine allgemeine Enzyklopädie geeignet. Hinzu kommt noch der bekannte und umstrittene Sonderweg bei der Literaturformatierung. Daher leider nicht exzellent (außer für Fachleute). --Otberg (Diskussion) 11:17, 1. Mai 2012 (CEST)

Ein wirklich sehr laaaanger Artikel, der das Thema erschöpfend darstellt. Die fachliche Korrektheit steht außer Frage: nahezu jede Information ist durch einen Beleg in wirklich ausgewiesener Fachliteratur oder durch ein besonders eindeutiges Beispiel belegt. Die Form ist m. E. ansprechend und hält sich an die wesentlichen Wikipedia-Standards (ich stimme mit dem Autor hinsichtlich der Literaturformatierung und Transkriptionsweise zwar nicht überein, aber letztlich erfüllt auch sein Vorgehen die Erfordernisse und ist im Artikel einheitlich). Der Artikel nennt wichtige Fachbegriffe, was ihn nicht zu leichter Unterhaltungslektüre macht, doch sind diese Fachbegriffe in ganz überwiegener Mehrheit im Text erklärt oder mit erklärenden Artikeln verlinkt. Der Umfang wird durch die schire Fülle von Teilgebieten bedingt, die in sich jedoch wieder angemessen dargestellt sind. Einzig die Bebilderung ist etwas dürftig, aber auch da wüsste ich nicht, wie man das besser machen sollte. Ich halte ihn daher, vor allem aber weil ich ihn, nachdem ich mich in den Duktus etwas eingelesen hatte, wirklich interessant und spannend geschrieben fand, für Exzellent --129.206.14.21 17:32, 4. Mai 2012 (CEST)

Eins Vorweg: Ich halte den Artikel auf jeden Fall für Exzellent. Die Länge wird dem Thema gerecht. Ein so umfangreicher Rundumschlag ist durchaus sinnvoll mit Blick auf die wissenschaftsgeschichtliche Betrachtung. Ausserdem bieten viele Kapitel noch immer genügend Platz für eigene ausführlichere Einzelartikel. Formal ist der Autor sicherlich ein paar eigenwillige Wege gegangen, das halte ich aber für durchaus legitim, schliesslich sollten solche Entscheidungen in erster Linie dem Hauptautor obliegen (auch wenn hier einige anderer Meinung sind...). So ist die Form hinsichtlich der Länge und dem Inhalt angemessen.

Die Einleitung könnte nach meinem Geschmack zwei bis drei Absätze länger sein. Schliesslich sollte die Wikipedia zwei Funktionen erfüllen: Einerseits den Benutzern in der Einleitung eine gute Zusammenfassung bieten, die sich nur mal kurz informieren wollen (hier sehe ich immer noch die grösste Schwäche der Wikipedia) und andererseits im eigentlichen Artikel mit Verweis auf gute Quellen das Thema ausführlich behandeln. Den zweiten Aspekt ist natürlich vollumfänglich erfüllt. Zwar wird in der Einleitung die Keilschriftrechtsforschung gut zusammengefasst, ich hätte mir hier aber noch ein wenig mehr zur Entstehung und Entwicklung und dem "Sitz im Leben" gewünscht (wenn das natürlich nicht ganz einfach zusammenzufassen ist...).

Was ich im eigentlichen Artikel ebenfalls ein wenig vermisst habe (oder mir ein wenig entgangen ist, da nicht zentral erwähnt...) ist der theologische Hintergrund des Rechts, das heisst die göttliche Legitimation (wenn auch dieser Punkt natürlich umstritten ist...). So behandelt dies beispielsweise der Prolog des Codex Ḫammurapi. Auch der "Sitz im Leben, d.h. die soziologischen Umstände, die zur Entstehung des Rechts führten, könnten m.E. noch ein wenig ausführlicher sein.

In diesem Zusammenhang wäre sicher auch die theologische Natur des hethitischen Rechts interessant, darauf müsste aber vermutlich in eigenen Artikel genauer eingegangen werden. Gerade die Pestgebete sind ja ein gutes Beispiel für das hethitische Rechtsverständnis. Als Gründe für den Zorn der Götter, d.h. die Pest bzw. eine Epidemie wird ja ein Brudermord Suppiluliumas und der Bruch des Kurustama-Vertrags (möglicherweise zwischen Thutmosis III. und Tudhalija I.) genannt. Die Befragung des Orakels durch Mursili II. brachte also ungesühnte Verbrechen als Ursache des Zorns der Götter hervor...

Dies sind aber nur Anmerkungen am Rande. Schöner Artikel ;-) LG --Didia (Diskussion) 20:33, 4. Mai 2012 (CEST)

Vielen Dank für das Lob. Zum Ausbau der Einleitung mache ich mir mal ein paar Gedanken - ganz einfach ist das sicher nicht, da ja gerade der Sitz im Leben Gegenstand umfangreichster Debatten ist. Was den theologischen Hintergrund betrifft, tu ich mir im Moment noch etwas schwer - es ist klar, dass Recht und Theologie im Alten Orient (übrigens aber auch im antiken Rom) eng miteinander verknüpft sind und dass auch Krankheiten oft als Folge von Rechtsverstößen gesehen wurden. Soweit ich die Forschung überblicke, ist das auch jedem bewusst, während eine halbwegs systematische Darstellung dessen noch aussteht. So lange die entsprechend zugängliche Literatur dazu noch fehlt, wäre das in diesem Artikel leider nach WP:KTF nicht darstellbar - sollte ich dazu etwas finden oder sollte da etwas nachkommen, würde ich es selbstverständlich aber zu ergänzen. Kennst Du dazu zufällig etwas Literatur? --šàr kiššatim (Diskussion) 22:38, 4. Mai 2012 (CEST)

Lesenswert Eine „vollständige Darstellung“ zum Thema Keilschriftrecht ist wohl gelungen. Allerdings halte ich den Artikel auch für zu lang, einige Abschnitte wie Rechtsentwicklung und Eherecht lassen sich wahrscheinlich zusammenfassen und können ausgelagert werden. Was mich etwas verwirrt hat ist, dass Rechtssammlungen und Rechtsurkunden zweimal abgehandelt werden: einmal bei der Quellenlage und dann nochmal aufgeschlüsselt bei der Rechtsentwicklung. Es hat den Anschein, als wäre die „Rechtsentwicklung“ nichts weiter als eine detailliertere Beschreibung der Quellenlage. Was das Lesen auch etwas erschwert hat, ist der etwas zu häufige (unnötige?) Gebrauch von Fremdwörtern. (Beispiele: anachronistisch, stilisieren, Manumissionen) Die sind zwar oftmals verlinkt, aber wenn sich dahinter nur ein Rotlink verbirgt, wie etwa bei dispositive Wirkung, dann kann der Leser damit leider nicht viel anfangen. Formell ist die Absatzeinteilung etwas unausgewogen. Während einige Absätze es schaffen, den gesamten Bildschirm auszufüllen (oder zumindest eine ganze PDF-Seite), gibt es auch einzelne Kapitel, die nur aus einem einzelnen Satz bestehen (Staatsrecht in Anatolien). Ansonsten merkt man aber, dass in dem Artikel viel Arbeit steckt. --Sinuhe20 (Diskussion) 23:58, 4. Mai 2012 (CEST)

  • Exzellent Eine umfassende, verständliche Darstellung bei der die Sachkenntnis des Autors an jeder Stelle hervortritt. Das imponiert mir bei einem solchen dann doch komplexen Thema. Habe ich gerne gelesen. --Krächz (Diskussion) 22:34, 10. Mai 2012 (CEST)

Lesenswert - ich schließe mich Otberg in beiden Kritikpunkten an. Aber letztlich ist es gelungen, ein vergleichsweise hartes Thema einigermaßen verständlich darzustellen. Es ist nicht leicht zu lesen - aber dieses Thema ist wohl eh eher etwas für Liebhaber als für den „normalen“ Leser. Marcus Cyron Reden 07:36, 14. Mai 2012 (CEST)

Der Artikel wurde in dieser Version mit 4x Lesenswert und 3x Exzellent bei keiner Stimme gegen eine Auszeichnung
als lesenswert gewählt. Herzlichen Glückwunsch!
Für eine derzeitige Exzellent-Auszeichnung sprechen aus Sicht der Mehrzahl der Abstimmenden die Länge des Artikels
und die teilweise schwere Verständlichkeit, welche aber für lesenswert tolleriert wird. Allgemein wird eine
Auslagerung von einigen Artikelinhalten empfohlen. Da der Autor seit dem 13. Mai nicht mehr in der Wikipedia aktiv war,
wird davon ausgegangen, dass die Abarbeitung der Kritikpunkte vorerst nicht durchgeführt wird, was somit zur Auswertung
in diesem Artikelzustand führte.
Übertragen von KALP durch --Krib (Diskussion) 13:01, 18. Mai 2012 (CEST)

Rechtswissenschaft

Hallo, hervorragender Artikel, aber ich bin über diese Stelle in der Einleitung gestolpert:

„Von der modernen Rechtswissenschaft wird die praktische Bedeutung des altorientalischen Rechts daher insgesamt als eher gering eingeschätzt, weshalb es in der akademischen Lehre an juristischen Fakultäten in Deutschland gegenüber dem römischen und germanischen Recht eine sehr untergeordnete Stellung einnimmt.“

Ist das nicht eher so, weil das römische und germanische Recht historisch tatsächlich eine Rolle in der deutschen Rechtsentwicklung gespielt hat? Es gibt bestimmt systematisch fassbares Recht aus mehreren Erdteilen, das aus demselben Grund in der modernen Rechtswissenschaft in Mitteleuropa ohne Bedeutung ist. Z. (Diskussion) 23:32, 20. Aug. 2012 (CEST)

Abgesehen davon, daß man für die zitierte Behauptung gerne mal einen Beleg hätte ;) ist Deine Einschätzung sicherlich richtig. Die Rechtsgeschichte ist zudem insgesamt auf dem absteigenden Ast in Deutschland. Viele Lehrstühle sind in den letzten Jahren nicht mehr besetzt worden, vor allem Frankfurt hat darunter ziemlich gelitten, da haben es solche Nischen besonders schwer. Klar wurde das römische Recht "rezipiert", und es gibt eine romanistische und eine germanistische Schule, aber keine "Keilschriftschule", sozusagen. In der einführenden Literatur tauchte es erst in den Büchern von Uwe Wesel auf, dort aber gewohnt oberflächlich...--Aschmidt (Diskussion) 02:20, 21. Aug. 2012 (CEST)

Schreibwettbewerbsreview vom März 2012

Der Artikel fehlte in der Wikipedia gänzlich, es existierte nur ein fehlerbehafteter Artikel Mesopotamische Gesetze, der inzwischen gelöscht wurde. Dieser Artikel hier wurde von mir seit längerem vorbereitet und am 10. März in den Artikelnamensraum verschoben. Es wäre schön, wenn er sich im Rahmen dieses Wettbewerbs weiterentwickeln könnte. --šàr kiššatim (Diskussion) 17:58, 11. Mär. 2012 (CET)

Review Fingalo

Da habe ich einige Einwände.
1. Die Einleitung. Der letzte Absatz beschränkt die Bedeutung des Keilschriftrechts auf die Einflüsse auf die antiken Rechtssysteme und daraus auf das moderne Recht und stellt richtigerweise fest, dass da so gut wie nichts zu finden ist. Aber darin erschöpft sich die Bedeutung keineswegs. Die Forschung zum Alten Testament befasst sich ausführlich mit dem Einfluss auch des Keilschriftrechts auf die Rechtsvorstellungen des AT. Dieser Srang fehlt folgerichtig im Artikel völlig.  Ok
Die Staats- und Unterwerfungsverträge zwischen Assur und den unterworfenen Völkern (darunter auch Juda) finden sich im AT in der Formulierung des Alten Bundes, einem Vertrag zwischen JHWH und dem Volk Israel wieder. Ich weiß das nur aus Vorträgen. Literatur habe ich dazu nicht präsent.
2. Unter „Gesetzgebung“ wird behauptet, dass diese dem König zugestanden habe. Das ist nur zum Teil richtig. Das gilt z.B. für das Militärwesen oder die Schuldenerlasse. Es sind keine königlichen Gesetze überliefert. Der Codex Hammurapi war kein Gesetz, sondern ein Denkmal für königliche Gerechtigkeit. Kein (oder fast kein) überliefertes Urteil bezieht sich auf den Codex. Bei Entscheidungen, die so getroffen wurden, wie es auch der Codex sieht (worauf Petschow hinweist) ist davon auszugehen, dass die bereits vorherrschende Rechtspraxis wiedergegeben wird. Der Codex wurde ja ziemlich am Ende der Regierungszeit Hammurapis niedergeschrieben. Aber auch schon vorher wurde Recht gesprochen.
3. Ob der (babylonische) König rechtsprechende Funktion hatte, darf in der Allgemeinheit einer solchen Aussage ebenfalls bezweifelt werden. Die Rechtsprechung war in der Regel königlichen Richtern übertragen. Auf diese hatte der König unmittelbaren Einfluss, wie der erhaltene Briefwechsel zwischen ihm und den Königsrichtern belegt. Aus dem Briefwechsel mit dem königlichen Beamten im Süden des Reiches Sin-idinnam geht hervor, dass sich die Tätigkeit des Königs in der Regel auf die Vorprüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkte. Der weitere Prozess wurde dann an den Königsrichter vor Ort überwiesen (Lautner, Julius Georg, Die richterliche Entscheidung und die Streitbeendigung im altbabylonischen Prozessrechte, Leipzig 1922. S. 74 f.). Manchmal befahl Hammurapi auch dem Richter vor Ort, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Dabei dürfte aber Land im Staatseigentum Streitgegenstand gewesen sein.(Dombradi, Eva, Die Darstellung des Rechtsaustrags in den altbabylonischen Prozessurkunden I: Die Gestaltung der altbabylonischen Prozessurkunden. Der altbabylonische Zivilprozess. S. 215 f.). Aber selbst fällte Hammurapi kein Urteil, jedenfalls ist kein Urteil überliefert, das Hammurapi zum Autor hat. Dafür gab es die Richter. Die Richter waren aber keine Juristen im heutigen Sinne, da es keine Rechtswissenschaft gab (Hengstl, Joachim, Der "Codex" Hammurapi und die Erforschung des babylonischen Rechts und seine Bedeutung für die vergleichende Rechtsgeschichte, Babylon; Focus mesopotamischer Geschichte, Wiege früher Gelehrsamkeit; Mythos der Moderne, Saarbrücken 1999, S. 445-465, S. 460)  Ok
4. Einen Vollstreckungsbeamten gab es jedenfalls zu Zeiten Hammurapis nicht. Der obsiegende Kläger musste sein Urteil selbst durchsetzen. Dem Verurteilten wurde nur der Schutz des Gesetzes vor den Eingriffen des obsiegenden Klägers entzogen. Das findet man übrigens auch in Island zur Freistaatszeit (also um 1000 n. Chr.). Entgegen dem Satz „Materiell war die Gerichtsentscheidung ab dem ausgehenden 3. Jahrtausend nachweislich rechtskräftig“, der auf veralteter Literatur beruht, gab es keine Rechtskraft. Der Begriff „Rechtskraft“ bedeutet „Unanfechtbarkeit“ und hat nur in einer Gerichtsorganisation mit mehreren Instanzen Sinn. Denn nur da kann ein Urteil durch Berufung oder Revision angefochten werden. Das babylonische Gerichtswesen kannte aber keinen Instanzenzug. Die Anrufung des Königs war keine Berufung, sondern die Eröffnung eines neuen Prozesses. Daher ist der Begriff „Rechtskraft“ für die keilschriftlichen Entscheidungen fehl am Platze. (Diesen Versuchungen sind z.B. die Rechtshistoriker Koschacker und Petschow erlegen, die im Codex Hammurapi eine Kodifikation geltenden Rechts erblickten, sowie Kienast in seiner Antrittsvorlesung „Mündlichkeit und Schriftlichkeit im keilschriftlichen Rechtswesen“, der offenbar von der Existenz besonderer Juristen in Babylonien ausgeht. Schon der Ausdruck „keilschriftliches Prozessrecht“ erweckt Assoziationen, deren Berechtigung für diese Zeit durchaus in Frage gestellt werden muss.) Auch die Qualifizierung des Königs als „oberste Instanz“ ist verfehlt, wenn es gar keinen Instanzenzug gab. Vielmehr sind alle Entscheidungen vom Dorfrichter bis zum König auf der gleichen Ebene anzusiedeln. Auch heute gibt es Fälle, die vor dem Amtsgericht, andere, die vor dem Landgericht, wieder andere, die vor dem Oberlandesgericht oder gar vor dem Bundesgerichtshof beginnen. Aber alle sind gleichermaßen erstinstanzliche Verfahren.
5. Ich habe auch einige Bedenken gegen eine Darstellung, die suggeriert, man kenne das Recht im antiken Zweistromland. Trotz der Unzahl von erhaltenen Dokumenten lässt sich kaum Konkretes zum gelten Recht oder der Rechtsentwicklung feststellen. Weder lässt sich eine diachrone Rechtsentwicklung aufzeigen, weil weder bekannt ist, was vor Hammurapi noch was nach ihm in Babylon gegolten hat. Noch lässt sich eine synchrone Darstellung des Rechts im Zweistromland entwickeln, weil die überlieferten Dokumente zeitlich mehrere Generationen auseinanderliegen.(Krecher, Joachim, Das Rechtsleben und die Auffassung vom Recht in Babylonien In: Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen, Freiburg/München 1980. S. 325-354, 326) Der Codex Hammurapi stammt nach der mittleren Chronologie aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts v. Chr., der Codex des Lipit Ištar (1934-1920 v. Chr.) entstand aber bereits um 1930 v. Chr. Es lässt sich daraus weder herleiten, was zur Zeit Hammurapis in Isin, noch was zur Zeit der Entstehung des Codex Lipit Ištar in Babylon gegolten hat. Dies ist zwar bekannt, aber gleichwohl werden Regelungen aus Gesetzesüberlieferungen anderer Städte sozusagen lückenfüllend auf die Verhältnisse in Babylon herangezogen, ohne zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in Stadtstaaten zwangsläufig anders funktionieren muss, als es in einem Großreich möglich ist. Es ist sogar nur schwer festzustellen, welches Recht im Herrschaftsbereich Hammurapis selbst gegolten hat. Denn die überlieferten Rechtstexte mit konkreten Fällen nehmen so gut wie nie Bezug auf den Codex, so dass eine flächendeckende einheitliche Rechtsprechung durchaus bezweifelt werden darf. In einigen Bereichen kann als sicher gelten, dass sich die Praxis im Alltag nicht nach dem Codex Hammurapi richtete: Die §§ 7, 123 und 128 schreiben für Kauf, Verwahrung und Eheschließung eine schriftliche Beurkundung vor. Doch es sind so wenige entsprechende Urkunden gefunden worden, dass die Vorschrift offenbar unbeachtet blieb, und dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass diese Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut stillschweigend nur auf eine Oberschicht angewandt wurden. Daher ist auch die Auffassung vertreten worden, dass der gesamte Codex Hammurapi nur Vorschriften enthalte, die sich auf den Palast- und das Tempelvermögen und auch deren Personal beziehe.(Renger, Johannes, Hammurapis Stele „König der Gerechtigkeit“. Zur Frage von Recht und Gesetz in der altbabylonischen Zeit, Die Welt des Orients VIII (1975-1976) S. 228-235, 231 ff.) Noch bedeutsamer ist aber, dass es keine Gerichtstexte gibt, in denen sich jemand darauf berufen hätte, dass der streitbefangene Vertrag wegen Formmangels unbeachtlich sei (Krecher, Rechtsleben, S. 334.).
6. Mir fehlt auch die Darstellung des tragenden Prinzips des Rechts im Zweistromland: Das war die göttliche Ordnung und nicht - wie bei uns - die Einzelfallgerechtigkeit. Wenn man dieser Situation das übergeordnete Ziel gegenüberstellt, durch Recht Ordnung zu erhalten oder wiederherzustellen, dann zeigt sich, dass der Ordnungsbegriff von erheblicher Bandbreite war. Er bezog sich nicht nur auf rechtliche Konflikte, sondern auch auf Krankheiten, so dass ein Gott gebeten wurde, durch seine Rechtsentscheidung gegen einen Krankheitsdämonen einzuschreiten. Allerdings fällt auf, dass in den überlieferten Texten die Krankheit nicht als „Unordnung“ betrachtet wird, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass sie oft als Folge von Sünde, Schuld und Tabubruch angesehen wurde und sich damit in einem Gleichgewicht mit diesen innerhalb der Ordnung befand.(Biggs, Robert D., Babylonien, in: Krankheit, Heilkunst, Heilung, hg. v. Schipperges, Heinrich, Eduard Siedler, Paul U. Unschuld, Freiburg/München 1978. S. 91-114, 95 ff.). Der Kontext der Ausführungen über die Ordnung und das Recht zeigt, dass hier weniger die Ausgewogenheit und der rechtliche Interessenausgleich im Vordergrund standen, sondern die Beständigkeit und die Verlässlichkeit. Sie werden besonders bei den Göttern und dem König hervorgehoben. Schon der um 2500 v. Chr. oder noch früher verfasste „Rat des Šuruppag“, der zur Weisheitsliteratur zu rechnen ist, sagt: „Der Vater ist wie ein Gott: Sein Wort ist beständig.“ (Wilcke, Claus, Philologische Bemerkungen zum Rat des Šuruppag und Versuch einer neuen Übersetzung, Zeitschrift für Assyriologie 68 (1978). S. 196-232, 211.).
Ich belasse es zunächst einmal dabei. Fingalo (Diskussion) 15:55, 10. Mär. 2012 (CET)
Hallo Fingalo,
zunächst einmal herzlichen Dank für die engagierte, qualifizierte und umfangreiche Rückmeldung, die mich sicher ein Stück voran bringt, zu welcher ich aber auch einie Anmerkungen und Rückfragen hätte
ad 1. Diese Kritik ist absolut berechtigt und zeigt eine Schwäche auf, die ich selbst übersehen habe. Ich habe das Thema zwar im Kapitel Rezeption angerissen, dann aber auch nicht weiter verfolgt. Leider kenne ich nur die Arbeit von E. Otto zu dieser Thematik, der sich da insgesamt jedoch sehr zurückhält - als Alttestamentler hat er natürlich auch ein gewisses Interesse daran, die Entwicklungen im Alten Israel als eigenständige kulturelle Leistungen darzustellen. Insbesondere zur Rezeption der Staatsverträge im Bundesbuch ist mir neu. Weißt Du, auch wenn Du keine Literatur dazu benennen kannst, dazu vielleicht wenigstens einige Namen, so das ich gezielter danach suchen könnte?
ad 2. Über die Frage, um was es sich bei den Codizes handelt, lässt sich natürlich trefflich streiten. Mein Eindruck ist, dass die Forschung momentan wieder eher dazu tendiert, darin doch Zeugen für eine königliche Gesetzgebung zu sehen. Zwar beziehen sich keine Rechtsdokumente auf die Codizes, allerdings bewegen sich nicht nur die erhaltenen Urkunden im vom Codex festgehaltenen Rahmen, sondern der Codex Hammurapi betont in seinem Epilog ja auch ausdrücklich, dass die Bürger sich auf ihn beziehen mögen und so zu ihrem Recht kämen. Dazu kommt noch, dass viele Bereiche des Gewohnheitsrechts eben nicht durch die Codizes abgedeckt sind, sondern diese oft auch Sonderfälle betreffen - dies führte zu der dargelegten Annahme, dass die Codizes vor allem „verändertes Recht“ enthalten. Das würde dann aber natürlich voraussetzen, dass hinter ihnen eben doch ein Gesetzgeber steht. Hiergegen ist auch der Umstand dass schon vor Errichtung des Codex Hammurapi Rechtsprechung (in seinem Sinne) stattfand, denn wir können zweifelsohne nicht davon ausgehen, dass die entsprechenden „Gesetze“ erst mit der Errichtung der Stele in Kraft getreten wären (er fungierte also sicher nicht als eine Art von „Bundesgesetzblatt“ o. ä.). Wohl aber ist es denkbar, dass Hammurapi am Ende seiner Regierungszeit mit dem Codex im Rückblick ein Denkmal für seine Gerechtigkeit errichten wollte und in diesem alles von ihm so gesetzte Recht darlegte. Insofern habe ich in letzter Zeit kaum noch stimmen gehört, die ihm eine „Rechtswirkung“ absprechen - vielmehr wird man fragen müssen, welchen Begriff von „Gesetz“ man seinen Überlegungen zugrunde legt.
ad 3. Auch diese Kritik ist berechtigt. Es gibt zwar zumindest einen Beleg für ein direktes Urteil durch den König, allerdings könnte dies auch wirklich die Ausnahme gewesen sein. Trotzdem existierte eine „Instanzenhierarchie“ mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, wobei für staatsrelevante Fragen das Königsgericht zuständig war. Dass die Richter keine ausgebildeten Juristen waren ist klar und habe ich im Artikel auch dargelegt - diese Bezeichnung kommt am ehesten noch den Schreibern zu, die als Notare fungierten. Aber wir befinden uns im Alten Orient ja ohnehin in einem vorwissenschaftlichen Rechtssystem. Ich werde versuchen, dies noch etwas zu verfeinern.
ad 4. Ich habe erst neulich in einem Vortrag gehört, dass für den maškim in der Ur 3-Zeit auch eine Vollstreckungsfunktion annehmbar sei, außerdem seien wohl auch in anderen Epochen Gouverneure etc. mit solchen Aufgaben betraut worden (dann meist auch in Form einer bzw. in Anlehnung an die Gestellungsbürgschaft). Zumindest im zivilrechtlichen Bereich - und aus dem stammt die Masse der Urkunden - muss aber wohl davon ausgegangen werden, dass tatsächlich der Prozessgewinner das Urteil vollstreckte. Bei der Rechtskraft muss man m. E. dann wieder etwas mit der Terminologie aufpassen. Formelle Rechtskraft kann es - in Ermangelung eines Instanzenzuges - natürlich nicht gegeben haben. Wohl aber gab es eine materielle Rechtskraft im Sinne eines „bis de eadem re ne sit actio“, die also das eröffnen eines weiteren (erstinstanzlichen) Verfahrens zur selben Sache verhinderten bzw. dazu führte, dass das Gericht nach Anhörung des maškim sich auf das vorausgehende Urteil bezog und dessen Gültigkeit automatisch wieder bestätigte. Vielleicht sollte man hier auch eher von einer „bindenden Wirkung“ sprechen. Was meinst Du?
ad 5. Ja, das ist mir ein bekanntes Problem. Die Quellen sind eher ein Flickenteppich, der aus verschiedenen Landesteilen zu verschiedenen Zeiten stammt und sich sicher nicht auf die gesamte Bevölkerung bezog - dieses Phänomen kann man im Vorderen Orient (und auch anderen Erdteilen) bis heute beobachten, wo etwa lokales Dorfrecht zu nationalstaatlichem Recht konkurriert. Die Frage ist, wie man dies in einem Einführungsartikel zum Keilschriftrecht adäquat darstellen kann? Ich habe zu den einzelnen Epochen natürlich immer die Fundorte genannt und folge somit der üblichen Darstellungsweise in der Literatur. Dass dies den Eindruck erweckt, man kenne das gesamte gemeingültige Recht einer Epoche, ist natürlich ein Problem und da helfen sicher auch die Hinweise in den Einleitungen etc. nichts. Hast Du eine Idee, wie man das verbessern könnte?
ad 6. Damit sprichst Du etwas an, was ich eigentlich eher inhaltlich abgetrennt hätte und deshalb auch bewusst im Artikel außenvor gelassen habe. Zwar verweisen die Könige in ihren Inschriften auch immer wieder auf die göttliche Gerechtigkeit und ziehen ihre Legitimation aus dem göttlichen Willen, andererseits sticht uns aus den zahlreichen Rechtsdokumenten eher ein ausgesprochener Pragmatismus entgegen. Natürlich können dort Fluch- und Eidesformeln vorkommen, die Bezug auf die Religion und Mythologie nehmen, allerdings sieht man in diesen Dokumenten doch vor allem Privatpersonen miteinander interagieren, die einen Interessensausgleich anstreben. Krankheiten wurden m. W. daher auch nicht unbedingt als Folge von Rechtsbruch (i. S. v. illegitimer Eingriffe in die Rechte anderer) gesehen, sondern eher als Vergehen gegen eine göttliche Sphäre (z. B. ausbleibende Ahnenverehrung u. ä.), auch wenn z. B. in Form des Meineides und des Eidbruchs dadurchaus Berührungspunkte bestehen konnten, gesehen. Tatsächlich existiert da keine scharfe Trennlinie, was letztlich auch daran liegt, dass die Götter als reale Personen angenommen wurden, mit denen man entsprechend auch interagieren konnte und somit Teil der realen Welt waren. Mit Blick auf die Länge des Artikels habe ich das aber außenvor gelassen. Wenn allgemeiner Konsens besteht, dass dies zwingend noch mit aufzunehmen wäre, müsste man den Artikel entsprechend erweitern / umarbeiten.
Nochmals vielen Dank für die Rückmeldung! --šàr kiššatim (Diskussion) 21:24, 10. Mär. 2012 (CET)

Zu 1. „Schwäche“ ist nun übertrieben. Es genügt in der Einleitung auf die Bedeutung in der Alt-Testamentforschung hinzuweisen, und gut is. Ich habe einen guten Freund, einen Alt-Testamentler, von dem ich diese Weisheiten habe. Ich werde ihn bitten, mir etwas neuere Literatur zu nennen. Ich erinnere mich sogar, irgendwo gelesen zu haben, dass sich Juda/Israel von Assur dadurch losgesagt habe, dass es im Staatsvertrag mit Assur den assyrischen König durch JHWH ersetzte. Aber weiß der Teufel, wo das war. Im übrigen fehlt mir zur Behauptung der juristischen Irrelevanz die Auswertung von Thür, Gerhard, Rechtsstreit im archaischen Griechenland: Parallelen im alten Orient? In: Kodifizierung und Legitimierung des Rechts in der Antike und im alten Orient. Beihefte zur Zeitschrift für Altorientalische und biblische Rechtsgeschichte. Bd. 5. (Wiesbaden 2005) S. 29-43.

2. Was die Tendenz neuerer Forschung betrifft, wüsste ich gerne, wen du da im Auge hast. Deine Forschungsgeschichte hört mit Haase 1965 auf. Also von den Tagungsteilnehmern 2008 war niemand dieser Ansicht. Nun muss man auch schauen, was das für Leute sind. Philologen neigen dazu, die Texte so zu nehmen, wie Kreationisten die Genesis. Dazu passt die Feststellung: „Codex Hammurapi betont in seinem Epilog ja auch ausdrücklich, dass die Bürger sich auf ihn beziehen mögen und so zu ihrem Recht kämen“. Und worüber die Quellen keinen Aufschluss geben (z.B. ob die Codizes Rechtsänderungen bewirkten), da wird dann munter spekuliert, wobei das einzige Fundament dieser Theoriefindung die eigene Autorität darstellt. Wenn Hammurapi sich rühmt, dass er Recht und Gerechtigkeit im Land eingeführt habe, dann tut man dem Text Gewalt an, wenn man daraus eine Rechtsvereinheitlichung konstruiert. Wenn es im Namen des 2. Regierungsjahres heißt, dass Hammurapi damals „Recht im Lande herstellte“, so kann daraus nicht hergeleitet werden, dass vorher chaotische Ansichten darüber bestanden hätten, was Recht ist, und Hammurapi das Recht wie Prometheus das Feuer gebracht hätte, sondern nur — und das zeigt sein Herrscherlob — dass jeder bereits sein Recht kannte, es aber möglicherweise nicht durchsetzen konnte, weil die Mächtigen sich der Rechtsprechung entziehen konnten und der König diesem Zustand ein Ende bereitete. schon das widerlegt die Möglichkeit, solche Aussagen beim Wort zu nehmen.

„Auf jeden Fall stellen sie jedoch zu ihrer Zeit geltendes Recht dar.“ Woher wissen? Die niemals eingehaltene Rechtspflicht zu schriftlichen Verträgen im Codex widerlegt diese Behauptung. Und die §§ 246-248, wo der Schadenersatz geregelt ist, den der Mieter eines Ochsen zu zahlen hat, wenn er ihm den Schwanz abschneidet, ein Horn abbricht oder die Nackensehne durchschneidet. Das sind keine Fälle aus dem Leben der Bauern, und das soll als geltendes Recht propagiert worden sein? Und wenn in den verschiedenen Reichsteilen das Ortsrecht weitergalt, wovon du ja wohl auch ausgehst, dann widerspricht das dieser Aussage.

Zur Rechtsetzung schreibst Du: „Die praktische Ausübung dieser Funktion durch den König lässt sich jedoch in aller Regel kaum nachweisen“. Aha. Weil wir in der Neuzeit (nach überstandenem Absolutismus) uns einen König gar nicht anders vorstellen können als gesetzgebend, muss das auch damals so gewesen sein, auch wenn es dazu kaum Quellen gibt. Wir haben in der skandinavischen Geschichte des frühen Mittalters fast die gleichen gesellschaftlichen Zustände. Der König hatte da keineswegs die Gesetzgebungshoheit schlechthin, sondern nur für die Staatssicherheit (z.B. die Allgemeine Wehrpflicht, den Leidang). Ansonsten waren die Thinggenossenschaften Gesetzgeber. Das ist zu Beginn von Herrschaftskonzentrationen auf eine Person ganz allgemein so. Der König hat den Schutz der Gemeinschaft nach außen sicherzustellen. Seine Gesetzgebungszuständigkeit beschränkt sich zunächst auf die Themen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe gehören. Dann hat er die göttliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Diese Ordnung wird durch eine zu große Schere zwischen Arm und Reich gestört. Daher der Schuldenerlass. Dies als Propaganda abzutun, wird dem Vorgang nicht gerecht. Denn zahlreiche Gläubiger werden dadurch in den Ruin getrieben (wie heute die Bürger, die Griechenlandanleihen gekauft haben). Und die Gläubiger stammen in der Regel aus der reichen Oberschicht, deren Wohlwollen nach den Gesichtspunkten der Propaganda eher zu erhalten wäre. Es gibt zahlreiche bittere Klagen aus der Spätzeit über die ruinösen Folgen solcher Erlasse. Im übrigen steckt hinter dem Jobeljahr im AT der gleiche Gedanke. Die Vorschrift wurde nie angewendet, denn niemand hätte kurz vorher noch Kredit gegeben, was die Wirtschaft zum Stillstand gebracht hätte. Dagegen ist die Neueinsetzung eines Königs nicht vorhersehbar.

Da gibt es entscheidende Einwände:

  • Im Epilog heißt es: „Der entrechtete Bürger, der in einen Rechtshandel gerät, trete vor mein Bildnis ‚König der Gerechtigkeit‘, und dann lese er meinen Schriftstein …“ Ich stand im Louvre davor. Da kann man den oberen Teil (2 m hoch) gar nicht lesen. Die Schrift ist zu klein und hebt sich nur bei Seitenlicht hinreichend ab. Abgesehen davon findet der Leser die von ihm benötigte Stelle bei diesem Kolonnentext nur unverhältnismäßig schwer. Kurz: Die Stele ist zur zielsuchenden Lektüre ungeeignet.
  • Damit der Inhalt reichsweit Geltung beanspruchen könnte, hätte er an allen Orten, an denen Rechtsprechung stattfindet, in Abschrift vorliegen müssen (der Epilog meint tatsächlich, dass der Rechtsuchende zu ihm pilgern solle!). Der archäologische Befund gibt dazu nichts her. Tatsächlich sind sie nur in Schreibschulen zu finden. Du schreibst dabei: „Diese Rechtssammlungen sind zumeist in zahlreichen Abschriften überliefert, die aus Schulkontexten stammen und somit auch Einblicke in die juristische Ausbildung bieten.“ Da es eine Rechtswissenschaft nicht gab, ist der Ausdruck „juristische Ausbildung“ als Zweck rein spekulativ, auch wenn es Neumann behauptet. Wir wissen es einfach nicht. Vertreter der Denkmal-Theorie werden die Abschriften eher als Sprachübung bewerten, insbesondere, da die Texte abgeschrieben wurden, wo längst anderes Recht galt.
  • Dass die Stele reichsweit gelten solle, widerspricht der gesamten antiken Rechtskultur. Hammurapi hat ja die umliegenden Völker unterworfen. Es ist mir in der gesamten Antike kein Fall bekannt, dass der Eroberer einem unterworfenen Volk seine Rechtsordnung aufgezwungen hätte, so wie beim Code Napoléon im Rheinland. Auch die Römer in Germanien haben den Germanen für ihre Streitigkeiten untereinander nicht das römische Recht erzwungen. Daher ist auch die Spekulation, der Codex Hammurapi habe Rechtsänderungen fixiert, haltlose Spekulation. Dazu war er auf den Gebieten Schuldrecht, Eherecht und Erbrecht gar nicht in der Lage. Die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz eines frühen Herrschers ist also nach Rechtsmaterien differenziert zu beantworten. Aus der Gleichartigkeit der Rechtstexte im babylonischen Reich lässt sich Gegenteiliges, etwa ein einheitliches Recht nicht herleiten. Für viele Rechtslagen gibt es so wenige Variationen ihrer Regelung, dass gleiche Vorschriften keine Abhängigkeit oder gar eine Gleichheit des Rechts im übrigen begründen können. Dazu gehört z.B., dass ein Besitzer einer Sache, der kein Recht zum Besitz hat, diese dem Eigentümer herausgeben muss. Auch dass der Käufer einer Sache einen Anspruch hat, diese auch zu erhalten, wenn er die Gegenleistung anbietet. Aber schon die Höhe eines Schadenersatzes muss nicht überall gleich geregelt sein. Die Frage ob der Zeitwert oder der Neuwert zu leisten ist, kann unterschiedlich beantwortet werden. Den überlieferten Rechtsquellen ist dafür nichts zu entnehmen, so dass eine Gleichartigkeit des Rechts gar nicht festgestellt werden kann. Beim Erbe ist die Lage noch vielgestaltiger: Theoretisch gibt es die Erbteilung mit und ohne Berücksichtigung der Töchter, es gibt das Ältestenerbrecht auch mit und ohne Berücksichtigung der Töchter, genauso gibt es das Jüngstenerbrecht. Dann ist die Testierfreiheit unterschiedlichen Regeln unterworfen. Es ist offensichtlich, dass eine Änderung solcher lokalen Gesetze eine Flut von Prozessen nach sich ziehen und den Rechtsfrieden nachhaltig stören würde. Das gilt auch für das Familienrecht, die Stellung der Frau, die Modalitäten des Ehevertrags und der Scheidung. Hierzu rechne ich auch das seit alter Zeit eingespielte Handelsrecht. Viele Vorschriften über den Kaufmannsgehilfen im Codex Hammurapi sind so essentiell, dass eine Änderung der Rechtslage, wo sie galt, gegenüber vorher zu großen Verwerfungen im Geschäftsleben geführt hätte. Hier durch Änderungen des Rechts eine Vereinheitlichung herbeizuführen, brächte größte Probleme und überhaupt keinen Gewinn für die Königsmacht. Hier dürfte in Mesopotamien das gleiche gegolten haben, wie im Abendland: Altes Recht ist gutes Recht. Reformen waren in engen Grenzen nur möglich, wenn man glaubhaft machen konnte, altes gutes Recht, das allmählich verderbt war, wieder herzustellen (Das belegen die Restaurationsregeln des Uru’inimgina, zitiert bei Horst Steible, Zu den Nahtstellen in den altmesopotamischen Codices, Assyriologica et Semitica, hg v. Joachim Marzahn und Hans Neumann, Münster 2000, S. 447-455, 449 f.: „ … hat er das entschiedene Schicksal von früher (wieder) eingesetzt. …“.) Allenfalls wurde bestimmt, dass Bürger und Kaufleute des Eroberers ihre Rechtsfälle in den unterworfenen Gebieten nach heimischem Recht beurteilen lassen durften. Das könnte auch der Hintergrund dafür sein, dass einige Rechtsfälle unmittelbar dem König vorgelegt wurden, der dann Weisungen über die Entscheidungsfindung erteilte: Es könnte sich um Verwandte von Palastfunktionären oder um Einwanderer aus der Stadt Babylon gehandelt haben. (Otto, Eckard, Neue Aspekte zum keilschriftlichen Prozessrecht in Babylonien und Assyrien, Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte 4, 1998. S. 263-283, 268.) Die Ausdehnung des Reiches Babylon unter Hammurapi hatte sicher nicht die Ausdehnung des Stadtrechts von Babylon auf die eroberten Gebiete zur Folge. Das hätte insbesondere im Familien- und Erbrecht chaotische Folgen gehabt. Aber sehr wohl kann es dort Bürger gegeben haben, die das Privileg genossen, nach babylonischem Recht behandelt zu werden, und die sich deshalb an den König wenden konnten. Die §§ 26-41 des Codex Hammurapi machen es wahrscheinlich, dass auch Krieger dieses Privileg genossen. Ein weiterer Grund dürfte sein, dass Prozesse mündlich vor dem Richter geführt werden mussten, was bei den übrigen Aufgaben eines Königs in einem Großreich kaum praktikabel gewesen sein dürfte. In dieser Verschiedenheit der geltenden Rechtsordnungen dürfte der Grund liegen, dass Anfragen an den König nicht reine Rechtsfragen betrafen. Schon deshalb kann die Stele keinen präskriptiven Text enthalten haben, wie einige Autoren behaupten.

„dies führte zu der dargelegten Annahme, dass die Codizes vor allem „verändertes Recht“ enthalten“. Dafür sind viel zu viel Trivialitäten geregelt. Es gibt nicht den leisesten Hinweis auf die Berechtigung dieser Spekulation; denn dazu müsste man wissen, was vorher gegolten hat. Und wie gesagt: Rechtsänderungen konnten nur in Bezug auf Staats- und Königsinteressen durchgesetzt werden, z.B. der Schutz des Eigentums eines sich auf einem Feldzug befindenen Soldaten gegen fremden Zugriff. Als Beispiel für unverändertes Recht nenne ich § 53: „Wenn ein Bürger in Bezug auf die Befestigung des Deiches seines Feldes die Hände in den Schoß legt und seinen Deich nicht befestigt – wenn dann in seinem Deich ein Deichbruch entsteht und durch seine Schuld das Wasser die Flur überschwemmt, so soll der Bürger, in dessen Deich der Deichbruch entstanden ist, das Getreide, das er dadurch vernichtet hat, ersetzen.“ Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor Hammurapi anderes gegolten haben soll. Die Vorschrift ist auch so selbstverständlich, dass man nicht sagen kann, ihre Aufnahme in die Stele sei wegen ihres Ausnahmecharakters notwendig gewesen

Es kommt hinzu, dass es Bereiche gibt, die sicher geregelt waren, aber im Codex Hammurapi nicht erwähnt sind. Ich nenne nur die Feigheit vor dem Feind, der Hochverrat. Es fehlt das Sakralrecht, z.B. die Tempelschändung, ebenso das gesamte Wasser- und Bewässerungsrecht. Wenn also jemand das gesamte ankommende Wasser auf seine Plantage leitet und dem Unterlieger nicht genug übrig bleibt, so findet dieser im Codex keine Auskunft über seine rechtlichen Möglichkeiten.

Ich sehe momentan die Lösung nur darin, dass man die Bedeutung der verschiedenen Texte auf den Stelen als letztlich ungeklärt bezeichnet und dann die verschiedenen Auffasunngen darstellt: X meint, es seien Gesetze, Y meint es handele sich um abstrahierte Entscheidungssammlungen, Z meint, es handele sich um Sprachdenkmäler und XX meint, es handele sich um ein Denkmal für den Ordnungswillen des jeweiligen Herrschers. Ok

3. „Trotzdem existierte eine „Instanzenhierarchie“ mit unterschiedlichen Zuständigkeiten, wobei für staatsrelevante Fragen das Königsgericht zuständig war“. Da wird ein moderner Terminus Technicus auf eine antike Rechtsorganisation angewendet. „Instanzenhierarchie“ ist zu dicht am „Instanzenzug“ und verleitet zu missverständnissen. Man muss sich darauf beschränken, dass es Richter auf verschiedenen Ebenen der Staatsorganisation gab. Ok

4. „Ich habe erst neulich in einem Vortrag gehört, dass für den maškim in der Ur 3-Zeit auch eine Vollstreckungsfunktion annehmbar sei.“ Auch das (schon sprachlich) reine Spekulation, die im Artikel nichts verloren hat. Wenn auch die Frage nach der Rechtskraft einer Entscheidung eines babylonischen Gerichts nicht sinnvoll ist und auch die Endgültigkeit des Richterspruches nicht außer Zweifel steht, so bleibt die Frage nach der Bedeutung einer solchen Entscheidung. Sie ergibt sich aus der Vollstreckbarkeit. Nun liegt die Vollstreckung im babylonischen Rechtsleben weitestgehend im Dunkeln. Sicher wurden die Strafen wegen neuerlichen Prozesses in der gleichen Sache von Staatsorganen vollstreckt. Es gab aber keine amtliche Vollstreckung festgestellter oder anerkannter Ansprüche.(Hengstl, Joachim, Zur „zivilrechtlichen“ Exekution in altbabylonischer Zeit, in: Questions de responsabilité. XLVème Session de la Sociéte´Internationale „Fernand de Visscher“ pour l`Histoire des Droits de l'Antiquité. 14-22 Septembre 1991, Miskolc 1993, S. 151-165.). Vielmehr gab es den unmittelbaren Zugriff des Berechtigten auf den Schuldner und zwar auch ohne vorhergegangenes Rechtsverfahren. Dies ergibt sich nicht aus dem Codex Hammurapi, sondern aus den erhaltenen Briefen, in denen dieses Vorgehen geschildert wird. In der Regel geschah dies durch Abführen einer Person der Familie in den eigenen Gewahrsam. Dagegen konnte sich der Betroffene nur durch Anrufung des Gerichts wehren. Dies führt zu der Beobachtung, dass in den Prozessurkunden häufig der Beklagte das erste Wort hat. Dieser Zugriff diente auch nicht der unmittelbaren Befriedigung eines Anspruchs, sondern zur Erlangung von Druckmitteln. Deshalb wurde in aller Regel nicht der Schuldner selbst, sondern ein Hausgenosse weggeführt, die Ehefrau (§ 151 CH setzt diese Möglichkeit voraus). oder der Sohn. Im Codex Hammurapi findet die Übung der unmittelbaren Befriedigung nur in der Form von Beschränkungen ihren Niederschlag. So wird in § 113 die eigenmächtige Wegnahme geschuldeten Getreides verboten. In § 241 wird auch die Wegnahme eines Rindes untersagt. Aber aus dem Textbestand außerhalb des Codex Hammurapi ist, soweit er schon erschlossen ist, zu entnehmen, dass die Verfolgung von Ansprüchen durch Abführen von Familienangehörigen oder Sklaven mit und ohne vorangegangenen Prozess die Regel war. Die §§ 22-24 des Codex Ešnunna und die §§ 114 ff. des Codex Hammurapi regeln dann die Haftung für diese Person. Dabei werden der berechtigte und der unberechtigte Zugriff unterschieden. Beim unberechtigten Zugriff ist Buße zu zahlen, beim berechtigten beschränkt sich die Haftung auf den Tod durch Misshandlung. Eine Unterstützung seitens des Staates bei dem Zugriff scheint es nicht gegeben zu haben, selbst dann nicht, wenn königliche Beamte anwesend waren. Sie dienten offenbar nur der Erhöhung der Autorität des Gläubigers. Aus all dem ergibt sich, dass die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung nicht deren Vollstreckbarkeit war. Vielmehr wurde der unterlegenen Partei der Schutz der Gemeinschaft vor dem beabsichtigten Zugriff entzogen. Die obsiegende Partei konnte die erforderlichen Maßnahmen nunmehr ergreifen, ohne dass diese als Rechtsbruch zu qualifizieren waren. Wenn umgekehrt der Kläger unterlegen war, so stand fest, dass die zwangsweise Durchsetzung seines abgewiesenen Anspruchs als Diebstahl oder Raub zu qualifizieren war. Die Entscheidung des Gerichts hatte also nur die Wirkung, dass die Rechtsordnung der unterlegenen Partei ihren Schutz versagte. Die Frage nach dem Wesen des frühen Rechts im zivilrechtlichen Bereich kann man also wie folgt fassen: Es begrenzte die Eigenmacht, indem es für alle Adressaten gleichermaßen die Unterscheidung zwischen verbotener und erlaubter Eigenmacht einführte, und die verbotene Eigenmacht mit staatlichen Strafsanktionen belegte. Übrigens scheint diese Wirkung von Entscheidungen in den frühen Stadien einer clanübergreifenden Rechtsordnung öfter vorzukommen: Auch im frühen isländischen Recht hatte der Gerichtsspruch der Thingversammlung die gleiche Wirkung der Preisgabe des Unterlegenen an die Durchsetzungshandlungen des Obsiegenden oder, bei der Erklärung zum Vogelfreien, an alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft. (Thür, Gerhard, Rechtsstreit im archaischen Griechenland, S. 30).

5. und 6. Ich würde die inhaltliche Darstellung der Rechtstexte eher den Spezialartikeln wie Codex Hammurapi überlassen und stattdessen gerade die Aufgabe des mesopotamischen Rechts als Spiegel der Weltordnung besonders hervorheben, weil dies offenbar für alle Texte gilt. Dass die Einzeltexte sehr pragmatisch sind, spricht ja nicht dagegen. Die göttliche Ordnung ist ja nicht von vornherein unpragmatisch (je unprakmatischer desto göttlicher?). Man muss ja die faktische Entstehung berücksichtigen: Das Recht entwickelt sich vor Ort durch die Ältesten nach praktischen Bedürfnissen und erhält dann nachträglich die göttlichen Weihen zur Legitimation und Stabilisierung. Im übrigen fällt ja auf, dass im AT JHWH selbst als Gesetzgeber auftritt, im Codex Hammurapi der König von Marduk beauftragt wird, die Spiegelung göttlicher Ordnung auf Erden selbst vorzunehmen. Fingalo (Diskussion) 11:19, 11. Mär. 2012 (CET)

Hallo,
ad 1. Ok ich schau mal, wie ich das in die Einleitung einbaue. Schwieriger wird das mit der Auswertung von Thürr - zu dem Werk werde ich zumindest in den nächsten 4 Wochen leider keinen Zugang haben.
ad 2.-4. Du verstehst dass ich aus Gründen meiner eigenen Anonymität da keine Namen nennen möchte, allerdings (und so stellt das auch Renger dar) scheint es m. E. insgesamt eher so zu sein, dass man von juristischer und theologischer Seite hinter den Codizes tendenziell eher einen Gesetzgeber sieht (womit natürlich dann aber auch nicht gemeint ist, dass es sich zwingend um promulgiertes Recht handele, das womöglich noch eine „reichsweite“ Geltung besessen habe), während gerade die Philologie da sehr verhalten ist. Aber auch dort scheint man sich ja zumindest sicher zu sein, dass die Codizes nun nicht endgültig im luftleeren Raum schweben. Soll heißen: Unabhängig davon, welchen Sitz im Leben die Codizes hatten, spiegeln sich zumindest geltendes Recht wieder (sei es nun Gewohnheitsrecht oder gesetztes Recht) und sind insofern eine rechtshistorisch relevante Quelle. Ich habe versucht, den Artikel mal dahingehend etwas zu entschärfen. Da kann man aber sicher auch noch weiter nachbessern.
Dass darüber, wozu die Quellen schweigen, munter spekuliert wird und die wichtigste Begründung dafür dann die eigene Autorität ist, ist in der Tat ein deutlich nachvollziehbares Phänomen. Dahinter steht dann aber auch die Selbstkonzeption der Geisteswissenschaften, die heute vor allem hermeneutisch arbeiten und auch sich widersprechende Erkenntnisse als „wahr“ nebeneinander stehen lassen können (für einen die deduktive Arbeitsweise gewohnten Menschen ist dies natürlich sehr gewöhnungsbedürftig). Die Frage ist hier dann aber, wie man das im Artikel adäquat darstellt. Es handelt sich um Theoriefindung, aber eben Theoriefindung im Sinne einer Erkenntnis der Wissenschaft und nicht im Sinne von WP:TF. Da nun alle Positionen mit wenigstens den wichtigen Argumenten darzustellen würde den Rahmen eines solchen Artikels vermutlich vollends sprengen.
Geltendes Recht? - Dies scheint mir zumindest wissenschaftlicher Common Sense zu sein. Woher wissen? - Letztlich wissen wir es natürlich nicht: Wir wissen einfach auch nicht, ob die Rechtspflicht zu schriftlichen Verträgen eingehalten wurde. Dazu wurde 1. viel zu wenig ausgegraben (d. h. die Masse der Texte liegt sowieso noch in der Erde), 2. kommt der Überlieferungszufall hinzu und 3. müssen die ja nicht zwingend auf Tontafeln festgehalten worden sein (wären dann also ohnehin verloren). Wir können letztlich keine der Positionen wirklich be- oder widerlegen. Noch mehr müssen wir aufpassen, wenn wir moderne Konzepte in die Antike (oder auch nur in andere Regionen) übertragen. Wenn wir „Gesetz“ sagen meinen wir (= Westeuropäer des 21. Jahrhunderts) natürlich eine Normensammlung, die allgemeine Verbindlichkeit besitzt und möglichst noch von einem Gesetzgeber als staatlichem Organ in einem formellen Verfahren erlassen worden ist und die dank einer Normenhierarchie zu höherrangigen Normen nicht in Widerspruch stehen darf/kann. In diesem Verständnis können wir im Alten Orient (und in den meisten Teilen der Welt) aber sicher sowieso nicht von Gesetz reden. Hier sind Gesetze einfach nicht durchsetzbar, dort stehen sie im Widerspruch zur Verfassung (was aber niemanden stört), wieder woanders konkurriert staatliches Recht mit lokalem Recht usw. Die Frage ist daher, ob wir hier den Begriff des Gesetzes überhaupt anwenden wollen, was ich dann aber eher in einer wissenschaftlichen Arbeit tun würde als in einem Wikipedia-Artikel, der natürlich nur einführenden Charakter hat. Dasselbe Problem ergibt sich dann, wie Du ganz richtig festgestellt hast, auch mit dem König - vermutlich ließe sich nahezu der gesamte Artikel (und die gesamte Fachliteratur) auf diese Weise dekonstruieren. Aber wohin führt uns das dann? Wir wollen hier ja Erkenntnisse der Wissenschaft primär darstellen, nicht dekonstruieren und letztlich immer sagen zu können „wir wissen, dass wir nichts wissen“.
Versteh meine Widerrede hier bitte nicht falsch: Ich finde Deine Ausführungen interessant, richtig und wichtig. Ich sehe aber das Problem darin, dass wir hier keine wissenschaftliche Erörterung schreiben können - der Artikel ist ja bereits so schon sehr umfangreich. Meines Erachtens kann die Lösung daher nur darin liegen, den wissenschaftlichen Common Sense darzustellen und ggf. noch auf abweichende Meinungen zu verweisen. Und dieser scheint zumindest darin zu bestehen, dass die Codizes durchaus geltendes Recht wiedergeben - egal ob man für sie jetzt annimmt, dass sie dieses Recht promulgierten, es einfach nur sammelnd darstellten oder als Lehrtexte exemplifizierten. Mir scheint das so ein gewisser Minimalkonsens (von einigen Unkenrufen abgesehen) zu sein - siehst Du das auch so? Ich bin aber natürlich auch gern bereit andere Lösungsansätze für dieses Problem zu verfolgen.
ad 4. Das Thema werde ich angehen, wenn ich die Arbeit von Thürr zur Hande habe. Generell erscheint mir diese Darlegung zumindest naheliegend und (wenigstens für die früheren Epochen) durchaus mehrheitsfähig auch in der Wissenschaft.
ad. 5./6. Damit würde ich zumindest mit den bisherigen Darstellungsweisen der keilschriftrechtlichen Forschung brechen. Der Artikel orientiert sich da bisher sehr an Korošek und Neumann, die beide einfach die pro Epoche vorhandenen Quellen und deren rechtlichen Gehalt darlegen, ohne dahinter eine stringente Entwicklung zu vermuten. Ich fände es aber hochinteressant, eine solche „Rechtsentwicklung“ in Deinem Sinne zu schreiben, frage mich aber, ob dazu die nötige Säkundärliteratur verfügbar ist. --šàr kiššatim (Diskussion) 13:59, 11. Mär. 2012 (CET)

Hinsichtlich des Schwebezustandes der Erkenntnis bin ich ja Deiner meinung, und ganz besonders, was die Übertragung moderner Begrifflichkeiten auf antike Zustände betrifft. Und das ist ja gerade mein Kritikpunkt, dass dies geschieht. Da ist für mich „die Selbstkonzeption der Geisteswissenschaften, die heute vor allem hermeneutisch arbeiten und auch sich widersprechende Erkenntnisse als „wahr“ nebeneinander stehen lassen können (für einen die deduktive Arbeitsweise gewohnten Menschen ist dies natürlich sehr gewöhnungsbedürftig)“ keine hinreichende Entschuldigung für haltlose Spekulationen. Sicher haben die Stelen unter anderem ein Recht wiedergegeben, das irgendwo galt. Das sind keine reinen Glasperlenspiele. Und die trivialen Vorschriften über den Schadensersatz bei Vernachlässigung eines Deiches galten sicherlich reichsweit. Aber daneben stehen halt Kuriositäten wie das Abschneiden eines Kuhschwanzes. Mir leuchtet Elsen-Novák, Gabriele und Mirko Novák: Der „König der Gerechtigkeit“ Zur Ikonologie und Teleologie des Codex Hammurapi, Baghdader Mitteilungen 37 (2006) S. 131-156 am meisten ein. Die zitierst du gar nicht. Ich glaube fast, dass unsere unterschiedlichen Auffassungen auch in der unterschiedlichen Literatur zu finden sind, die wir benutzt haben.

Die von mir benutzte Literatur kommt zu dem für mich plausibelsten Ergebnis, dass es sich bei den Codizes um Sprachkunstwerke handelt, die als Material (wie der Stein des Bildhauers) die dem Autor bekannte lokale Rechtordnung verwendet und die er auch in freier Gestaltung mal erweitert (der Kuhschwanz). Damit teile ich zwar dine auffassung, dass es sich bei dem material um geltendes Recht handelt, aber die Codizes sind kein Geltungsgrund der Verbindlichkeit. Dass der Bürger vor der Stele stehend erkennt, was sein Recht ist, ist Dichtung. Das ästhetische Prinzip ist nach diesen Autoren die Liste (für uns heute schwer nachvollziehbar). Sie verweisen auf die umfangreiche Listen-Literatur der damaligen Zeit und die sehr lange Liste der Leistungen im Prolog und weiteren Listen im CH. Das führt zu der Vermutung, dass hier der König als Baumeister der gerechten Ordnung gepriesen werden soll. Man kann dann den Codex als Darstellung eines ideellen Bauwerks verstehen, das „Gerechte Ordnung“ zu nennen wäre.

  • Sauren, Herbert, Aufbau und Anordnung der babylonischen Kodizes, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Bd. 106, 1989, S. 4-55.  Ok
  • Maul, Stefan, Reste einer mittelassyrischen Beschwörerbibliothek aus dem Königspalast zu Assur. In: Literatur, Politik und Recht in Mesopotamien, Festschrift für Claus Wilcke, hg. v. Walther Sallaberger, Konrad Volk und Annette Zgol, Wiesbaden 2003. S. 181-194.
  • Edzard, Dietz Otto, Die altmesopotamischen lexikalischen Listen – verkannte Kunstwerke? In: Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient, hg. v. Claus Wilcke, Wiesbaden 2007. S. 17-26.
  • Kraus, Karl Fritz, Vom mesopotamischen Menschen in altbabylonischer Zeit und seiner Welt. In: Mededelingen der Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen. Nieuwe Reeks, Deel 36 No. 6, Afdeling Letterkunde, 1973.
  • Kraus, Karl Fritz, Ein zentrales Problem des altmesopotamischen Rechtes: Was ist der Codex Hammurapi? Genava 8 (1960) S. 283-296.  Ok
  • Kienast, Burkhart: Die Altorientalischen Codices zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit, in: Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich, hg. v. Hans-Joachim Gehrke, ScriptOralia 66, Reihe A Bd. 15, Tübingen 1994, S. 13-26.  Ok
  • Jean Bottéro, Le „Code“ Hammurabi, Annali della Scuola Normale Superiore di Pisa 12, 1 (1988) S. 409-444. Zitier bei Niklas Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, S. 248 Fn. 31

Fingalo (Diskussion) 15:30, 11. Mär. 2012 (CET)

Ja, ich kann mir gut vorstellen, dass auch die verwendete Literatur eine Rolle spielt, vielleicht haben wir auch teilweise einfach nur aneinander vorbei geredet. Ich werde auf jeden Fall - sobald ich wieder zur Unibibliothek komme - die von Dir genannte Literatur einsehen und entsprechend im Artikel berücksichtigen. Der Artikel besteht ja nun jetzt aber auch aus mehr als den Codizes; fallen Dir zu den übrigen Teilen Verbesserungsvorschläge ein? --šàr kiššatim (Diskussion) 16:29, 11. Mär. 2012 (CET)

Dazu muss ich nochmal den Text durchgehen. Das ist nicht so einfach, weil die eingeschobenen Einzelnachweise den Quelltext fast unlesbar machen. Jedenfalls halte ich den 1. Absatz von „Gesetzgebung“ für in sich widersprüchlich. Es wird im ersten Satz festgestellt, dass dem König eine zentrale Stellung in Gesetzgebung und Rechtsprechung zukomme, dann aber lässt sich die Ausübung der Funktion kaum nachweisen, etwas weiter heißt es, dass zivilrechtlichen Bereich sich eine direkte Einwirkung des Königs in der Rechtsprechung nicht belegen lässt. Im letzten Satz fehlt wohl ein "Nicht". Wenn die Funktion am Schluss nur noch in der „Anpassung des Rechts“ (woran?) besteht, ist die Aussage, er habe eine zentrale Stellung in der Gesetzgebung, ja wohl ziemlich hoch gegriffen. Für die Rechtsprechung gilt das gleiche. Denn nicht nur im Bereich der hethiter wird der prozess an den örtlichen Richter zur Entscheidung nach örtlichem Recht verwiesen, sondern - soweit ich weiß - überall. Aber jetzt muss ich mal unterbrechen. Fingalo (Diskussion) 20:22, 11. Mär. 2012 (CET) Ok

Hmm, ja - da fehlte das kleine Wörtchen „ideell“ - von der Königsideologie her, war er oberster Richter und Gesetzgeber und hatte für Recht im Lande zu sorgen. Die praktische Ausübung der Funktion lässt sich nicht nachweisen. Ich habe das entsprechend korrigiert --šàr kiššatim (Diskussion) 20:47, 11. Mär. 2012 (CET)

“Am Ende eines Verfahrens konnte ein Beweiseid angeordnet werden, von dem dann das zunächst bedingte Urteil abhing. Aus solchen Anordnungen ist häufig die gesamte Beweisaufnahme eines Gerichtes ersichtlich. Nach Leistung des Eides wurde dann das bedingte Urteil, abhängig von der Aussage unter Eid, zum endgültigen Urteil.” Das ist auch so eine Theoriefindung (der auch Dombradi anhängt), die aber völlig unplausibel ist. Nach ihrer Auffassung werde ein Urteil gefällt unter der Voraussetzung, dass eine streiterhebliche Tatsache beeidet werde. Sei das der Fall, werde das Urteil eo ipso gültig. Das ist völlig lebensfremd und fast absurd. Man darf davon ausgehen, dass zu beeidende Behauptungen im Tempel und im Angesicht Gottes oft genug etwas relativiert und abgeschwächt wurden. Was jetzt? Selbstverständlich wurde das Ergebnis der Eidesleistung den Richtern mitgeteilt, die dann endgültig entschieden. Die Rechtsprechung war ein religiöser Akt, der nicht einfach so formlos über die Bühne geht: Die Parteien gehen zum Tempel, die beweisfällige Partei leistet ihren Eid, und dann gehen die Parteien nach Hause. Das Missverständnis rührt daher, dass man die Prozessurkunden für Gerichtsprotokolle hält, und weil sie bei der gerichtlichen Auflage der Eidesleistung enden, müsse da auch der Prozess zu Ende sein. Das Schreiben in Keilschrift war eine sehr umständliche Angelegenheit. Es wurde nur das unbedingt Notwendige aufgeschrieben. Unbedingt notwendig war aber nicht der Ausgang des Prozesses. Den hörten ja alle Anwesenden. Notwendig war die Fixierung des Streitgegenstandes, damit bei erneutem Prozess festgestellt werden konnte, ob es sich um die gleiche Sache handelte, insbesondere wenn ein paar Jahre dazwischen lagen. Dazu eignete sich natürlich besonders die Beweisentscheidung. Mein Rat:

„Nach Haase (Fundstelle), Dombradi, Eva, Das altbabylonische Urteil: Mediation oder res iudicata? In: Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient, hg. v. Claus Wilcke, Wiesbaden 2007. S. 245-279, und Ries, Gerhard, Altbabylonische Beweisurteile, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Bd. 106, 1989, S. 56-80, 60 soll soll der Prozess durch ein bedingtes Beweisurteil abgeschlossen worden sein, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt wurde.“ Fingalo (Diskussion) 22:26, 11. Mär. 2012 (CET) Ok

Grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn wir das so darstellen, müssen wir aber auch die Vertreter der Gegenthese zu Wort kommen lassen. In einem Punkt muss ich aber widersprechen: In Keilschrift schreiben geht fast besser als unsere Schrift per Hand zu schreiben. Man denkt das sei so ewig kompliziert, weil das Schriftbild sehr komplex aussieht - mit etwas Übung geht das aber wirklich sehr gut und schnell. Wenn dem nicht so wäre, hätten die damals auch nicht allen Sch. aufgeschrieben. --šàr kiššatim (Diskussion) 22:38, 11. Mär. 2012 (CET)

Das ist nicht notwendig. Es genügt zu erwähnen, dass diese Annahme auf einer schmalen Datenbasis beruht, indem nur Urkunden überliefert sind, in denen nur die Beweisfrage beschrieben ist und die endgültige Entscheidung fehlt. Es sind keine Urteile überliefert, bei denen der Sachverhalt von vornherein klar und unbestritten war und es ausschließlich um eine Rechtsfrage ging. Es handelt sich also um ein argumentum e silentio. Man braucht auch die drei Autoren nicht zu erwähnen und kann schreiben, dass nach gegenwärtiger herrschender Meinung ... usw. Die These der bedingten Beweisurteile ist so lebensfremd und auch unpraktikabel, dass man eine gewisse Distanz zu dieser Aussage wahren sollte. Ich habe ohnehin den Verdacht, dass das einer aufgebracht hat, und die anderen haben es übernommen, weil ihnen nichts besseres einfiel. (Diskussion) 09:30, 12. Mär. 2012 (CET)  Ok

„Sie proklamierten vor allem restaurative Maßnahmen gegen Missstände im wirtschaftlichen und sozialen Leben und enthielten einen Schuldentilgungserlass, wie er auch in späteren Epochen des alten Orients zur Sicherung staatlicher Machtansprüche genutzt wurde. Bereits nach sieben Jahren seiner Herrschaft fiel Lagaš an Umma.“ Das leuchtet nicht ganz ein. Wie sichert ein Schuldenerlass staatliche Machtansprüche? Die Schere zwischen Arm und Reich widerspricht göttlicher Ordnung. Das ist für die damalige Zeit plausibler. Und der letzte Satz erschließt sich mir nicht. Wessen Herrschaft?  Ok

„Das Verkehrsrecht ist jedoch aus anderen privatrechtlichen Dokumenten erschließbar.“ Gab es da schon Autos? Oder gab es Ampeln für Kamele?

„Diese betreffen vor allem Kapitalverbrechen, Eherecht, Sklavenrecht, Immobilienrecht, Erb- und Haftungsrecht sowie tarifliche Bestimmungen und den Rechtsverkehr.“ Nun wissen wir, dass der Linksverkehr in England nicht aus Mesopotamien stammt. Der juristische Begriff „Rechtsverkehr“ betrifft eigentlich Handels- und Schuldrecht. Man sollte diese Begriffe dann auch nehmen. Fingalo (Diskussion) 12:45, 12. Mär. 2012 (CET)

Mir ist inzwischen anhand Deines Satzes aufgefallen, dass der juristische Rechtsverkehr nur in bestimmten Ausdrücken vorkommt, in der Regel „im Rechtsverkehr“: z.B. „Urkunden im Rechtsverkehr.“ Aber für sich alleine wird der Ausdruck juristisch nicht verwendet. Ok

„Trotz dieser unbefriedigenden Quellenlage ist das Rechtswesen der mittelbabylonischen Zeit als Bindeglied zwischen den besser bekannten Rechtssystemen der alt- und der neubabylonischen Zeit von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung.“ Und worin besteht diese? Ok

„Am besten ist das altassyrische Verkehrsrecht bekannt, welches in den zahlreichen Urkunden über Transaktionen der altassyrischen Händler belegt ist.“ Gemeint ist wohl das Handelsrecht. Fingalo (Diskussion) 13:27, 13. Mär. 2012 (CET) Ok

Ok, wieder einmal vielen Dank. Ich habe versucht die Vorschläge umzusetzen. --šàr kiššatim (Diskussion) 16:54, 13. Mär. 2012 (CET)

Anmerkungen Kpisimon

Zwischendurch mal ein paar kleine laienhafte Anmerkungen eines Fachfremden. An einigen Stellen fühle ich mich verständnistechnisch leicht überfordert:

  • Privatrechtliche Geschäftsurkunden wurden als Zeugenprotokolle geschrieben und bis in die neubabylonische Zeit immer objektiv stilisiert. Dieses "objektiv stilisiert" kommt noch öfter im Artikel vor, ich kann mir darunter zwar was vorstellen, aber wirklich OMA-verständlich ist es glaube ich nicht.
  • Lediglich die Schenkung und die Verfügung von Todes wegen blieben in neubabylonischer Zeit objektiv stilisiert, wobei die Handlung des Veräußerers bezeichnet wurde. Der letzte Teil des Satzes bleibt mir auch rätselhaft.
  • Die paritätischen Staatsverträge unterschieden sich in ihrem Aufbau nur geringfügig vom Formular der Vasallenverträge, wobei hier die Begründung der Treuepflicht des Vasallen durch die Verbrüderung mit dem Vertragspartner benannt wurde. Auch hier der letzte Teil des Satzes.  Ok
  • So beginnt seine Geschichte mit den ersten nicht verstehbaren Dokumenten im Sumer der ersten Hälfte des dritten vorchristlichen Jahrtausends, ... Hier wäre erstens eine Erklärung nett, warum diese "nicht verstehbar" sind (nicht lesbar, unbekannte Sprache,...), zweitens warum sie trotz dieser "Nichtverstehbarkeit" der Rechtsgeschichte zugeordnet werden können.  Ok
  • Neben der Ehe existierte auch das Konkubinat, welches formlos zwischen Mann und Frau oder zwischen einer unfruchtbaren Ehefrau und einer Sklavin beschlossen werden konnte. Da ist wohl was durcheinander geraten, oder steh ich auf dem Schlauch?  Ok
  • Die meisten der zahlreichen Rotlinks erklären sich selbst, aber zumindest bei einem Teil sollte eine kurze Erklärung eingefügt werden, da der Leser sonst im Regen stehen gelassen wird. Beispiele: Dispositive Wirkung, Beispruchsrecht, Ungefährttatbestand, Pränumerationskauf, Defensionspflicht.

Ansonsten macht der Artikel auf mich einen hervorragenden Eindruck, ein fachliches Urteil kann ich mir nicht anmaßen. Glückwunsch und Grüße --Kpisimon (Diskussion) 12:47, 18. Mär. 2012 (CET)

Hallo,
danke für die Hinweise, ich habe versucht das auszubügeln.
  • was das Konkubinat betrifft: Du stehst da nicht auf dem Schlauch, das war wirklich so. Entweder der Mann hat sich eine Konkubine gesucht oder die Frau hat das für ihren Mann getan (dann normalerweise aus den Reihen ihrer Sklavinnen).
  • Ich habe versucht die Rotlinks etwas zu reduzieren. Es ist aber nicht unbedingt einfach, zu diesen Begriffen dann auch Literatur zu finden - die sind eben einfach so gängige Terminologie.
--šàr kiššatim (Diskussion) 22:31, 28. Mär. 2012 (CEST)
zwischen einer unfruchtbaren Ehefrau und einer Sklavin beschlossen sieht allerdings für mich auf den ersten Blick so aus, als hätte dann die unfruchtbare Ehefrau mit der Sklavin im Konkubinat gelebt. Ich vermute, dass es das ist, was Kpisimon irritiert hat. Sollte man wohl noch etwas ausformulieren (also eben mit "für ihren Mann" o.ä.) Gestumblindi 02:14, 29. Mär. 2012 (CEST)
Du hast es genau erkannt, Gestumblindi, das war (und ist) mein Problem. Mit den anderen Änderungen ist mir durchaus gedient, danke, šàr kiššatim. Und dass die roten Links langsam weniger worden, hatte ich auch schon bemerkt. Grüße --Kpisimon (Diskussion) 13:13, 29. Mär. 2012 (CEST)
 Ok ich habe diese Missverständnisquelle durch Wortumstellung und eine kleine Ergänzung nun hoffentlich beseitigt?! --šàr kiššatim (Diskussion) 16:16, 29. Mär. 2012 (CEST)
Perfekt. --Kpisimon (Diskussion) 16:26, 29. Mär. 2012 (CEST)

Anmerkungen Schreiber

Bin bisher nur durch das erste Drittel gekommen, vielleicht hab ich nachher nochmal Zeit, etwas weiter zu lesen. Ein paar Formulierungen hab ich im Artikel versucht zu vereinfachen, wenn ich was falsch gemacht hab, einfach revertieren. Sonst sind mir nur zwei Stellen aufgefallen:

  • Eben dieser Terminus findet sich noch in mittelbabylonischer Zeit in der Internationalen Korrespondenz der ägyptischen Pharaonen Amenophis III. und Echnaton vom Fundort Tell el-Amarna wieder: Eine zeitliche Einordnung wie (14. Jh. v. Chr.) wäre gut.  Ok
  • Etliche Gerichtsurkunden enthalten die gesamte Beweisaufnahme des Gerichtes sowie die Anordnung eines Eides über die vorgebrachten Beweise, worauf ein von der Eidleistung abhängiges Urteil benannt wird. Da dem Urkunden gegenüber stehen, wo das Ergebnis der Eidleistung benannt und das entsprechende Urteil gefällt wurde, ging eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt wurde
Bin mich nicht sicher ob ich den Abschnitt richtig verstehe. Auf jeden Fall würde ich mir eine einfachere Formulierung wünschen:
    • worauf ein von der Eidleistung abhängiges Urteil benannt wird: Ich dachte zuerst, dass der Urteilsinhalt vom Inhalt des Eids abhängt, oder geht es darum, dass das Urteil an die Bedingung der Eidleistung geknüpft ist?  Ok
    • Da dem Urkunden gegenüber stehen, wo das Ergebnis der Eidleistung benannt und das entsprechende Urteil gefällt wurde, ging eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt wurde
Vorschlag:
Andererseits gibt es Urkunden, in denen das Ergebnis der Eidleistung benannt und das entsprechende Urteil gefällt wurde. Daher ging eine Reihe von Wissenschaftlern von einer Beendigung solcher Prozesse durch ein bedingtes Beweisurteil aus, so dass nach Beeidigung der behaupteten Tatsache die Entscheidung ohne weiteres unbedingt worden sei.  Ok

Sonst fand ich alles trotz komplexer Materie und der Größe des Artikels verständlich und sinnvoll dargestellt. Grüße--Schreiber 09:41, 31. Mär. 2012 (CEST)

Vielen Dank. Die Stellen waren wirklich schwer verständlich; ich habe versucht, das ein wenig zu vereinfachen. --šàr kiššatim (Diskussion) 10:38, 31. Mär. 2012 (CEST)


Uneinheitliche Literaturangaben (erledigt, jetzt einheitlich nach WP:Lit)

Mit diesem Edit wurden die Literaturangaben uneinheitlich. Bitte revertieren --95.89.140.75 22:33, 1. Okt. 2012 (CEST)

Kümmere Dich lieber um Deine defekten Weblinks. --Otberg (Diskussion) 22:42, 1. Okt. 2012 (CEST)
Ich werde mich hüten! Das wird mir dann noch als Hochleistungstrollerei unter missbräuchlichem Sockenpuppeneinsatz ausgelegt. --95.89.140.75 23:22, 1. Okt. 2012 (CEST)
Das wäre doch sinnvoller, als diese von Dir selbst als seltsam bezeichnete Formatierungmarotte hier zu verteidigen. --Otberg (Diskussion) 23:46, 1. Okt. 2012 (CEST)
Wo habe ich die als seltsam bezeichnet? --95.89.140.75 23:55, 1. Okt. 2012 (CEST)
Hier beispielsweise. Aber schon verständlich, dass man da den Überblick verliert ... --Otberg (Diskussion) 00:21, 2. Okt. 2012 (CEST)
Das sind, wie Dir vielleicht auffällt, zusammengewürfelte Aussagen anderer Benutzer. Die habe ich an dieser Stelle in unlauterer Weise instrumentalisiert. Meine Meinung hat sich deshalb jedoch nicht geändert. --95.89.140.75 00:35, 2. Okt. 2012 (CEST)
Hauptsache Du selbst kennst Deine eigene Meinung noch... --Otberg (Diskussion) 11:18, 2. Okt. 2012 (CEST)
Jetzt kennst Du sie ja auch. --11:49, 2. Okt. 2012 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 95.89.140.75 (Diskussion))

Wird nicht revidiert, es gilt WP:LIT (das hatten wir doch alles schon mal...), der Rest muss noch überarbeitet werden nach WP:LIT. --Korrekturen (Diskussion) 14:58, 2. Okt. 2012 (CEST)

Ich habe keine Lust mit Dir zu diskutieren. Du weißt dass WP:LIT kein Gesetz ist. Wenn Du unbedingt provozieren willst, bitte. Ich weiß, dass Du auch anders kannst! --95.89.140.75 16:01, 2. Okt. 2012 (CEST)

Ich schlage vor dem Artikel den Status "lesenswert" zu entziehen. Mit diesen neuen schrottigen Literaturformatierungen hat er diesen Status sicher nicht mehr verdient. Ist ja peinlich --95.89.83.104 20:14, 10. Nov. 2012 (CET)

Ich würde diese IP und bekennende Sockenpuppe freundlichst darum bitten, von solchen unnötigen Bemerkungen abzusehen. Die völlig korrekte Formatierung der Literatur ist ein Grund für, nicht gegen "lesenswert". --Korrekturen (Diskussion) 18:21, 11. Nov. 2012 (CET)