Diskussion:Kennenmüssen

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Kobschaetzki
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Kann man dazu mal ein Beispiel für Nichtjuristen bekommen? Danke! --elya 13:38, 3. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Ja, konkret am Beispiel des § 122 BGB: Du erklärst etwas, was Du so nicht erklären wolltest (ich will einen Apfel und sage Birne) und fichst das Rechtsgeschäft deshalb an. Es wird dann (im Regelfall) rückwirkend nichtig. Der andere durfte aber darauf vertrauen, dass das Rechtsgeschäft fortbesteht, da es ja nicht zu seinen Lasten gehen kann, wenn Du Dich irrst. Dies gilt aber wiederrum dann nicht, wenn er den Irrtum kannte oder - hätte kennen müssen. Hätte er also ohne weiteres erkennen können, dass Du einem Irrtum unterlagst (also eigentlich Äpfel wolltest und nur versehentlich Birne sagtest), durfte er auch nicht auf das Rechtsgeschäft vertrauen. Also ist er auch nicht schutzbedürftig und erhält keinen Schadensersatz. --Kobschaetzki 11:49, 27. Mai 2008 (CEST)Beantworten

OK, verstanden. Gibt es ein Real-Beispiel, das wir in den Artikel einbinden könnten? würde die Verständlichkeit erheblich verbessern. --elya 21:21, 27. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Warum nicht bei den Äpfeln und Birnen bleiben? A sagt zu B er will für sich einen Apfel, meint aber Birne. B weiß, dass A eine Allergie gegen Äpfel hat aber Birnen liebt. Nach dem Kauf fällt A das Versehen auf und er ficht an. Einen Schaden hieraus kann B nicht gelten machen, da er hätte wissen müssen, dass A Äpfel nicht meinen kann. - Sicherlich nicht das glorreichste Beispiel, dafür aber recht simpel. Wem etwas besseres einfällt, als Äpfel mit Birnen zu vergleichen.. ;) nur zu. --Kobschaetzki 14:00, 28. Mai 2008 (CEST)Beantworten