Diskussion:Labello-Fall

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 83.216.248.139 in Abschnitt Da fehlt noch was
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Da fehlt noch was

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Dieser Artikel stände wohl eher unter dem Lemma "Scheinwaffenproblemtik". Der "Labello-Fall" bezog sich noch auf den alten § 250 Abs.1 Nr.2 der heute nicht wortgleich durch § 250 Abs.1 Nr.1 b) ersetzt wurde. Daraufhin sind nunmehr zweifellos alle Scheinwaffen, wie es die Rechtsprechung schon vor der Gesetzesänderung annahm, ein Qualifikationsgrund. Die Intention des Gesetzgebers ist die subjektive Drohwirkung zu sanktionieren. Aus diesem Grund müsste aber auch das Eisenrohr und der Labellostift sanktioniert werden. Dagegen spricht aber, dass diese nicht anders zu bewerten sind als der ausgestreckte Zeigefinger. Auch ist ein harmloserer Fall des § 249 als mit einem Labello Stift gar nicht denkbar, was gegen eine Qualifikation spricht.

Daraufhin stellte der BGH in diesem Labello-Fall und viel relevanter in BGH, NStZ 2007 332 zur neuen Rechtslage fest, dass ein Tatbestandsmerkmal immer auch in objektiver Hinsicht dem Gesetzestext entsprechen müsse. Also müsse es auch objektiv zur Scheinwaffe geeigent sein.

Diese dogmatische Herleitung fehlt in diesem Artikel, die Gesetzesänderung wird gar nicht erwähnt. Wäre schön wenn das noch eingearbeitet wird. mfg 88.67.68.30 13:50, 19. Mai 2009 (CEST)Beantworten


In 250 I 1b steht nichts von gefhrlichem werkzeug.. sondern sonstiges werkzeug.. die überschrift stimmt nicht !!! (nicht signierter Beitrag von 83.216.248.139 (Diskussion) 15:31, 30. Sep. 2013 (CEST))Beantworten