Diskussion:Ladungsfähige Anschrift

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Definition der ladungsfähigen Anschrift (erster Absatz) von Privatpersonen ausbaufähig

[Quelltext bearbeiten]

Ich finde den ersten Block etwas kurz. Gerade die Frage, ob/wie Privatblogger/Freelancer vermeiden können, in ihrer Website ihre Privatadresse anzugeben (diverse Fragen zu diesem Thema wurden von besserwissern hierher verlinkt), ergibt sich leider nicht.

Unter Verweis auf diese Quelle könnte http://www.frag-einen-anwalt.de/Ladungsfaehige-Anschrift-als-Freiberuflerin---f261723.html man das möglicherweise präzisieren. (nicht signierter Beitrag von 185.45.16.72 (Diskussion) 16:23, 11. Sep. 2014 (CEST))Beantworten

Dieser Text ist nicht mehr aktuell.
Der BGH hat mit Beschluß vom 14.06.2012 - V ZB 182/11 ein Postfach als zustellfähige Anschrift anerkannt und dies mit Beschluss vom 10.07.2013 - XII ZB 411/12 bestätigt.
Daher bitte den Text aktualisieren. --93.186.15.82 00:32, 20. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Zustellanweisungen

[Quelltext bearbeiten]

Im Text aufgefallen ist mir die Passage "unter Umständen reicht eine Arbeitsstelle". Das wäre dann ja wohl eine c/o-Adresse, also mit Zustellanweisung. Solche Adressen werden aber regelmäßig von Banken und Gerichten nicht als ladungsfähige Anschriften anerkannt. --77.182.203.199 08:16, 28. Nov. 2017 (CET)Beantworten