Diskussion:Lebach-Urteil

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Claude J
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Die Passage "ein Mittäter wegen Beihilfe zum Mord" ist strafrechtlich-begrifflich unkorrekt. Wer Mittäter ist, ist Täter und wird als solcher bestraft. Beihilfe ist lediglich Teilnahme an der Tat, der Betreffende ist demnach nur Gehilfe, nicht Mittäter (isoweit auch falsch im weblink Nr.2). Besser wäre also eine Formulierung wie zB: "ein weiterer Tatbeteiligter wegen Beihilfe zum Mord" 84.170.255.151 02:58, 16. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

done. --Stepsch 11:58, 20. Okt. 2007 (CEST)

Lese ich das richtig, dass von dem Urteil nur die Berichterstattung im Rundfunk und Fernsehen betroffen ist (doch wohl auch in Büchern und Zeitungen)?--Claude J 08:33, 27. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Der Satz mit der Erpressung des Finanzmaklers in der Erklärung des Sachverhalts ist völlig unverständlich und ist für den weiteren Text nicht relevant. Ich lösche ihn. M (nicht signierter Beitrag von 80.154.98.131 (Diskussion | Beiträge) 10:32, 20. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Der Begriff "Mittäter" für einen Gehilfen ist juristisch nicht korrekt, da es sich hierbei um einen "Teilnehmer" handelt, vgl. § 28 I StGB. Der Begriff "Beteiligter" ist vorliegend die zutreffende Bezeichnung, da er sowohl Täter wie Teilnehmer umfasst (vgl. § 28 II StGB). (nicht signierter Beitrag von 95.89.102.157 (Diskussion) 15:33, 20. Mär. 2011 (CET)) Beantworten

ja da kann ich nur zustimmen (nicht signierter Beitrag von 84.169.45.66 (Diskussion) 11:11, 6. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Und wer sagt dass wir hier überall für Laien unverständliche bzw. mißverständliche juristische Fachausdrücke benutzen sollen ? Das gilt nur wenn das Urteil direkt zitiert wird.--Claude J (Diskussion) 08:29, 13. Aug. 2018 (CEST)Beantworten