Diskussion:Leges Liciniae Sextiae

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 141.2.233.73 in Abschnitt Grundlegende Forschung zu diesen leges
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Sextius???

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Gleich vorweg: ICH kann kein Latein. Trotzdem möchte ich anmerken, dass ich in meiner Schulzeit "leges liciniae sextia" auch durchgenommen habe. Und damals habe ich die Übersetzung als "sechstes licinisches Gesetz" gelernt. Und da mein Geschichtslehrer auch Latein studiert hatte, glaube ich ihm dies mal. Vielleicht könnte ja mal jemand mit Ahnung nachschauen, was denn nun stimmt. --217.86.120.121 19:08, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Halte ich für falsch. Für diese Übersetzung passen die Endungen nicht zusammen. --S.T.E.F.A.N 14:32, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten
jo, kann dem nur beipflichten, da muss dein Lehrer sich wohl vertan haben. Kann ja mal passieren...
abgesehen von den Endungen, wieso hat man das Sextiae denn groß geschrieben?! Wohl weil es ein Eigenname ist.

Die Leges Liciniae Sextiae sehen nur vor, dass ein Konsul Plebejer sein KANN, aber nicht IST! Ich stell das im Text mal richtig.

Grundlegende Forschung zu diesen leges

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Es fehlen die prinzipiellen Forscherüberlegungen zu diesen Gesetzen. In seinem bekannten Aufsatz von 1888 (sic !) hat Niese (Hermes 23, 2) in einer sehr gut nachweisbaren und sehr gut aufgebauten Argumentationskette das Jahr 367 (o. Ä.) speziell für das Ackergesetz komplett dekonstruiert und eine Zeitspanne zw. 200 und 170 angegeben. Livius habe (wie er das nicht selten macht) ein späteres Ereignis weiter in die Geschichte zurückverlegt. Man beachte nur die Richtlinie für die Nutzungsrechte am ager occupatorius (500 iugera !), der für eine Zeit um 367 herum völlig unmöglich ist.

In den Untersuchungen des 20. Jh. konnte das evtl. Datum für das Gesetz noch weiter auf die 170er Jahre eingeschränkt werden, indem Plutarch, Appian und Cato (zit. bei Gell. 6, 3, 37) zum Vergleich herangezogen wurden. (Hierfür fallen mir leider die entsprechenden Namen oder Aufsätze oder Monographien nicht mehr ein.)

Ebenfalls zu berücksichtigen wären die letzten beiden Seiten des Niese-Aufsatzes, auf denen er betont, dass auch die beiden anderen Bestimmungen der leges liciniae sextiae äußerst unsicher (bes. für die von Livius angegebene Zeit) sind.

Desweiteren fehlt der Bezug des Artikels auf die Quellen, woher denn die Informationen über diese Gesetzessammlungen kommen. Z.B. Livius, VI, 35, 4.

--141.2.233.73 12:07, 20. Nov. 2014 (CET)Beantworten