Diskussion:Lehre vom Vorrang der Leistungsbeziehung
Dieser Artikel kann so nicht stehenbleiben, weil er sachlich falsch ist. Die sog. Lehre von Vorrang der Leistungsbeziehung kann keinesfalls mit Medicus in Verbindung gebracht werden. Vielmehr erkennt Medicus die Unvollkommenheiten dieser Lehre und spricht davon, es könne sich allenfalls um eine Faustformel handeln. Einen wesentlichen Grund dafür, sie nicht ganz aufzugeben, sieht Medicus - pragmatisch - in ihrer (noch) weiten Verbreitung und Aufnahme von der Rechtsprechung.
Als Urheber dieser Lehre wäre zu denken an: Esser, v. Caemmerer, Wilburg. Weiter verfochten wurde sie von Reuter, Martinek.
--CatoCensorius 8. Jul 2005 12:26 (CEST)
- Ich hab jetzt einfach mal den Satz mit Medicus rausgenommen. So kann der Artikel erstmal stehen bleiben. Die Frage, wer die Theorie zuerst und wer sie am vehementesten vertreten hat, ist mir fürs erste zu kompliziert und muss von mir aus da auch nicht mit rein. --Alkibiades 21:59, 16. Aug 2005 (CEST)
Der Artikel ist darüber hinausgehend schon deswegen sachlich falsch, da § 816 I 1 NICHT für den Fall der Unentgeltlichkeit greift. Die Möglichkeit des Durchgriffs gegen den -> Dritten besteht im Falle der Unentgeltlichkeit (§ 816 I 2). Die Variante ist aber streng zu unterscheiden von §§ 816 I 1 und § 816 II. Also: dringend verbesserungswürdig... (nicht signierter Beitrag von 194.94.196.122 (Diskussion) 16:10, 20. Jul 2011 (CEST))
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