Diskussion:Letztes Wort des Angeklagten
Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von DiRit in Abschnitt Falsches Lemma
Falsches Lemma
[Quelltext bearbeiten]Das ursprüngliche Lemma Das letzte Wort des Angeklagten war richtig. Die in der LD leichtfertig in den Raum geworfene Behauptung, der Paragraph heiße "Recht zum...", ist falsch. Er heißt "Schlussanträge". "Recht zum..." ist TF und nicht mal richtiges Deutsch: Der Angeklagte hat ein "Recht auf das letzte Wort", nicht zum. Beste Lösung wäre mE das Zurückschieben aufs ursprüngliche Lemma, zweitbeste die Lemmaänderung in "auf das". Aber SO geht das gar nicht. --Neznamkuda 08:58, 4. Mai 2011 (CEST)
- Ich habe wieder auf "Letztes Wort des Angeklagten" verschoben. Nicht ganz zutreffend erscheint mir übrigens, das Recht nur aus dem Recht auf rechtliches Gehör herzuleiten. Es hängt mit diesem zusammen, geht aber doch auch darüber hinaus, denn das rechtliche Gehör als solches zwingt nur dazu, dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nicht aber dazu, dass der Angeklagte sich ausnahmslos als letzter äußern kann. Dahinter steht wohl über das rechtliche Gehör hinaus auch noch der Grundsatz des fairen Verfahrens. --DiRit ✉ 16:43, 26. Mai 2011 (CEST)