Diskussion:Liste der Gewässer in der Freien Hansestadt Bremen
Geokoordinaten?
[Quelltext bearbeiten]Mühsam, aber sinnvoll scheint mir die Ergänzung mit Geokoordinaten. -- Godewind 18:23, 12. Mai 2007 (CEST)
- Bei den Seen wäre das schon sinvoll. Sollte man eine Spalte hinzufügen? --Alexander Bock 20:04, 12. Mai 2007 (CEST)
- Ja, eigene Spalte ist wohl sinnvoll, sonst erhöht sich die Anzahl der Zeilen. -- Godewind 20:42, 26. Mai 2007 (CEST)
Bremer Gewässer
[Quelltext bearbeiten]Vieleich sollte die Gesamtlänge der Flüsse, Gräben u.s.w. in Klammern hinter dem Bremer Wert gesetzt werden, um die anteilige Größe zu verdeutlichen. In besonderen Fällen wäre eine Weiterführung vielleicht notwendig. J.R 20:17 26.5.2007
Fluss oder Bach
[Quelltext bearbeiten]Hier ist die Abgrenzung nicht klar! --House1630 (Diskussion) 12:34, 4. Jan. 2013 (CET)
Ich vermute, bei Flüssen sind nur die Hauptflüsse (Weser) und deren Nebenflüsse gemeint, sofern sie schiffbar sind. Die Ergänzungen hinsichtlich Bremerhaven sind sicher noch nicht abgeschlossen. --Fmrauch (Diskussion) 21:16, 4. Jan. 2013 (CET)
- Wie wäre es denn, das Rad nicht neu zu erfinden, sondern das Bremische Wassergesetz umzusetzen: Gew. 1. Ordnung → Fluss, 2. Ordnung → Bach/Graben? Scheinbar passen die Einträge bis auf wenige Ausnahmen in das Raster. --Quarz 23:45, 4. Jan. 2013 (CET)
Kleine Wümme
[Quelltext bearbeiten]Nachdem ich sie bei Flüssen nachgetragen habe, steht sie doppelt drin. Klärungsbedarf hinsichtlich Zuordnung und Länge.--Ulamm (Diskussion) 15:25, 15. Jan. 2014 (CET)
- Doppelung ist die schlechteste aller Lösungen. Diskussion sollte nicht auf der Artikelseite stattfinden und den Nutzer irritieren. Entweder revertieren, oder, wenn du sicher bist, dass das ein Fluss ist, den Bach löschen. Eins drüber wurde schon mal über die Trennung der beiden Kategorien diskutiert. Der Vorschlag, das Bremer Wassergesetz als Basis zu nehmen, würde für die Kleine Wümme heißen, dass sie nicht als Fluss gilt. Sie ist ein Gewässer 2. Ordnung. --Quarz 16:33, 15. Jan. 2014 (CET)
- Aus den §§ 3 und 5 des BremWG ergibt sich nicht, dass natürlich fließende Gewässer 2. Ordnung keine Flüsse wären.
- Der Unterschied liegt in den Eigentumsverhältnissen: Gewässer 1. Ordnung gehören dem Land Bremen, Gewässer 2. Ordnung gehören den Anliegern; sofern rechtes und linkes Ufer Anliegern gehören, bildet die Gewässermitte die Grundstücksgrenze.--Ulamm (Diskussion) 19:39, 15. Jan. 2014 (CET)
- Zu Satz 1: Kein Widerspruch: Mein Text in der Disk. eins drüber sagt doch klar, dass ich das als Hilfsmittel zur Entscheidung sehe.
- Zum Rest: Völlig falsch. Die Gewässerordnung richtet sich nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung. Bundeswasserstraßen sind Gewässer 1. Ordnung und sind Bundeseigentum (Name!). Andere Gewässer 1. Ordnung gehören dem Land Bremen. Gewässer 2. Ordnung können den Anliegern gehören, aber auch dem Land oder der Gemeinde. Die Gewässermitte ist nur dann Grenze zwischen den Anliegergrundstücken, wenn die Grenze „nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt“ wurde.--Quarz 11:36, 16. Jan. 2014 (CET)