Diskussion:Liste der sächsischen Oberhofprediger

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Obliquarius in Abschnitt Auflistung irritierend
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Ich hab mal so weit es für mich möglich war das Thema versucht abzuarbeiten. Ich habe zwar bei Reinhold Grünberg( Sächsische Pfarrer, Freiberg 1940) Randdaten zu den Leuten gefunden. Diese reichen aber nicht aus um Biographien anzulegen. Wer Lust hat, die Liste weiter zu vervollständigen kann das tun, da es für mich scheinbar zu teuer werden zu scheint.

Johann Weiß, auch: Weise Weiss (* 1498 in Kronach, † 1561 in Meißen)

Weiß immatrikulierte sich 1511 an der Universität Leizig, wo er 1513 das Baccaulaurat der freien Künste erhielt. Angezogen von der Reformationsbewegung wechselt er am 1. Mai 1520 an die Universität Wittenberg. 1539 geht er als Pfarrer nach Meißen wo er 1540 Superintendent wird und 1541 als Hofprediger bei wirkt. Er wird 1547 entlassen und geht 1551 als Reformator nach Braunschweig, 1552 geht er als Hofprediger nach Dresden und wird 1553 Superintendent in Meißen.

Ernst Volmar Kohlschütter (* 1812 in Dresden; † 1889)

Vater geheimer Kabinettsrat Karl G. Kohlschütter, besuchte das Gymnasium in Meißen von 1826-31, 1835 Pfarrer der reformierten Kirche in Dresden, 1841 Archidiakon, 1846 Superintendent in Glauchau, 1855 Superintendent in Dresden Stadt und 1773 Oberhofprediger in Dresden.

2. Hofprediger

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SS 1534 in WB am 4. Sept. 1544 Mag. Hausgenosse von Paul Eber, 14, August 1547 ord. als Diakon in Kreuzkirche Dredsen, 1550 Pf. in Marienberg, 1558 Hofprediger ist bei der Promotion von Paul Eber, Johannes Kogler und Erasmus Lactus in WB dabei, 1567 mit Kf. August bei der Belagerung von Gotha dabei, dort stirbt er 1567. begraben in Langensalza Q MBW 11 291

3. Hofprediger

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Karl Gottfried Engelschall, (* 5. Mai 1675 in Oelsnitz; † 23. März 1738 in Dresden) war ein deutscher evangelischer Theologe.

Engelschall studierte an der Universität Wittenberg und an der Universität Leipzig wo er promovierte. 1698 erhielt er einen Ruf nach Embskirchen wurde 1701 Archidiakon in Reichenbach im Vogtland. 1707 wird er als Hofprediger nach Dresden berufen, welches Amt er 1737 niederlegte.

Schriften bei K.G. Dietmann Priesterschaft im kurfürstlichen Sachsen Bd. 1 Dresden und Leipzig 1752

Weitere Ressourcen

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Da die Funktion der sächsischen Hofprediger nur im Kontext mit ihren Aufgaben dargestellt werden kann, habe ich mal anfänglich versucht einen Überblick über die theologische Hierarchie der evangelischen Kirche Sachsens, zur Zeit des Kurfürstentums zusammen zu schustern. Demnach beginnt es bei der obersten Instanz dem Kirchenrat.

Kirchenrat und Oberkonsistorium

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Der sächsische Kirchenrat und das Oberkonsistorium sind 1606 auf Verlangen der sächsischen Stände auf dem Landtag von Torgau vereint und nach Dresden versetzt worden und bestanden dort bis 1924.

Ursprünglich bestanden in Meißen, in Leipzig, in Wittenberg und in Zwickau Konsistorien. Das Konsistorium in Meißen errichtete Herzog Moritz von Sachsen am 17. Februar 1545, übergab demselben 12 Superintendenten und besetzte das Konsistorium mit einem Präsidenten und drei Assessoren. Kurfürst August verlegte das Konsistorium 1580 nach Dresden, Kurfürst Christian I. verlegte dieses wieder am 28. Februar 1588 nach Meißen und übergab ihn die Verwaltung über den Meißner- und Erzgebirgischen Kreis. Da die Einrichtung des Konsistorium in Meißen unpraktisch war, weil der Regierungssitz sich in Dresden befand errichtete Kurfürst Christian II. am 15. Januar 1602 einen geistlichen Rat. Dieser wurde mit einem adligen Präsidenten bestellt, einem Doktor der Theologie und einem Doktor der Rechte. Unter diesem Kirchenrat befanden sich die vier genannten Konsistorien. Die Landstände jedoch erachteten es als günstiger, eine Vereinigung des Kirchenrates mit dem Meißner Konsistorium durchzuführen. Auf dem Landtag von Torgau wurde beschlossen am 23. Februar 1607 das Meißner Konsistorium unter dem Namen eines Oberkonsistoriums zum zweiten Mal nach Dresden zu verlegen und mit dem Kirchenrat verbunden. Seit jener Vereinung wird es Oberkonsistorium genannt. Es war mit einem Präsidenten und vier Räten besetzt, worunter zwei Theologen, der sächsische Oberhofprediger und der Superintendent von Dresden und zwei Juristen waren, die jeweils aus den juristischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Universität Wittenberg stammten. 1711 hat man die Zahl der Weltlichen Räte auf fünf erhöht, so das ab dieser Zeit das Kollegium aus dem Präsidenten den zwei Geistlichen Räten und fünf weltlichen Räten bestand.

Betrachtet man das Oberkonsistorium als Kirchenrat, so unterstanden diesem:

  1. das Dresdner Konsistorium
  2. das Wittenberger Konsistorium
  3. das Leipziger Konsistorium
  4. das Wurzner Konsistorium
  5. das Schleusinger Konsistorium
  6. die Inspektion des Fürsten von Schwarzburg und Ebeleben
  7. das gräflich Schönburgische Konsistorium in Glauchau
  8. das gräflich Stollbergische Konsistorium in Rossla

sowie die Universitäten Leipzig und Wittenberg, denen das Konsistorium aber nichts anzuweisen hatte, da sie ihre eigene Oberhof- und Hofgerichtliche Appellationsinstanz hatten.

Übersicht aller Konsistorien, die unter dem Kirchenrate standen, mit Ausschluss der Ober- und Niederlausitz von 1789.

Städte Landpfarren Filialkirchen Prediger
Oberkonsistorium in Dresden 85 389 141 591
Konsistorium in Leipzig 93 604 359 831
Konsistorium in Wittenberg 30 170 205 244
Konsistorium in Merseburg 7 60 49 77
Konsistorium in Zeitz 2 53 18 67
Konsistorium in Wurzen 3 15 3 22
Konsistorium in Schleusingen 5 11 13 22
Konsistorium in Roßla 1 12 3 13
Konsistorium in Glaucha 9 20 13 39
Konsistorium in Sonnenwalde 1 3 4 6
Unterm Kirchenrat direkt 1 5 - 7
237 1342 808 1919

Der Kirchenrat war also das das höchste geistliche Gericht, und hatte in allen sieben Kurfürstlichen Kreisen und alten Erblande und in den darin befindlichen mittelbaren Grafschaften und Herrschaften, im Fürstentum Querfurt, in der gefürsteten Grafschaft Henneberg, dem kurfürstlichen Anteil der Grafschaft Mansfeld das „Ius episcopale“ oder „Ius circa sacra“ der höchsten Instanz auszuführen.

Betrachtet man das Oberkonsistorium allein, erstreckte sich ihr Wirkbereich über den Meißnischen Kreis außer Torgau, über den größten Teil des Erzgebirgischen Kreises, über drei Diözesen des Leipziger Kreises und über die Superintendentur von Dobrilugk. So gehörten ihr also 13 Diözesen:

  1. die Superintendentur Dresden
  2. die Superintendentur Freiberg
  3. die Superintendentur Chemnitz
  4. die Superintendentur Annaberg
  5. die Superintendentur Colditz
  6. die Superintendentur Leißning
  7. die Inspektion Waldheim
  8. die Superintendentur Oschatz
  9. die Superintendentur Meißen
  10. die Superintendentur Großenhain
  11. die Superintendentur Pirna
  12. die Superintendentur Bischofswerda
  13. die Superintendentur Dobrilugk

und zusätzlich noch einige Pfarreien wie zum Beispiel Retschek und Weesenstein oder das Kirchspiel St. Afra in Meißen, quasi alle die nicht zu einen Sprengel einer Superintendentur gehörten.

Das Wittenberger Konsistorium

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Das Wittenberger Konsistorium bestand von 1542 - 1817 in Wittenberg und war eine geistliche Einrichtung mit eigener Gerichtsbarkeit.

Im Kurkreis hat sich im 12. Jahrhundert in Pratau eine Propstei angesiedelt, die im 14. Jahrhundert aufgelöst wurde und woraus die Propsteien in Wittenberg, Kemberg, Schlieben und Klöden entstanden. Mit der Gründung der Universität Wittenberg, wurden die Stellen weitgehend von dessen Personal besetzt. Die durch die Reformation hervorgerufenen Veränderungen des kirchlichen Lebens, wirkten sich tief greifend auf die davon erfassten Menschen aus. 1536 beauftragte man die Theologische Fakultät der Universität Wittenberg damit, als damals höchste geistliche Instanz im Kurfürstentum Sachsen, die verschiedensten theologischen Fragen zu Beraten und Gutachten zu erstellen. Diese Fragen berührten unter anderen auch den rechtlichen Bereich, so beispielsweise auch Gutachten zu Fragen der Ehe beantwortet werden mussten. Um für die geistlichen Angelegenheiten eine übergreifende Institution zu schaffen, rief 1542 der Kurfürst Johann Friedrich I. das erste protestantisches Konsistorium in Wittenberg ins Leben. Kurfürst Moritz änderte 1548 die Satzung der Einrichtung dahingehend, dass die Entscheidungen von der Universität getroffen werden konnten, aber mit dem Kurfürsten abgestimmt werden mussten. Dies wiederum änderte Kurfürst August, examinierte das geistliche Gericht von der Universität und Christian I. legte am 28. Februar 1588 fest, das alle rechtlichen Angelegenheiten der Landesregierung, der höchsten Appellationsinstanz unterstellt worden.

Dem Wittenberger Konsistorium war ein Direktor vorgestellt, welcher der Ordinarius der Juristenfakultät war. Diesem Präsidenten waren vier Beisitzer zugeordnet, zwei geistliche und zwei weltliche. Die geistlichen waren der Generalsuperintendent von Wittenberg, sowie der Propst der Wittenberger Schlosskirche und die weltlichen waren zwei Doktoren der Rechte, die in der Regel Professoren der juristischen Fakultät oder Beisitzer am Wittenberger Hofgericht waren. Diesem Konsistorium unterstanden die Superintendenturen und Propsteien:

  1. Generalsuperintendentur Wittenberg, Propstei Wittenberg
  2. Superintendentur Gräfenhainichen
  3. Superintendentur Jessen
  4. Superintendentur Herzberg
  5. Superintendentur Baruth
  6. Superintendentur Seyda
  7. Propstei Schlieben
  8. Propstei Kemberg
  9. Superintendentur Torgau
  10. Superintendentur Gommern
  11. Superintendentur Belzig
  12. Superintendentur Liebenwerda
  13. Propstei Klöden
  14. Superintendentur Bitterfeld
  15. Superintendentur Zahna
  16. Superintendentur Dahme
  17. Superintendentur Jüterbog
  18. Superintendentur Barby
Die Propsteien Schlieben und Kemberg wurden von der Universität besetzt.

Das Wittenberger Konsistorium, verlor in der Folge der Beschlüsse des Wiener Kongresses seine Aufgaben und wurde 1817 aufgelöst. Die an Preußen gefallenen sächsischen Gebiete, wurden in der Preußischen Provinz Sachsen neu aufgeteilt.

Das Leipziger Konsistorium

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Das Konsistorium in Leipzig war seiner Entstehung nach ein Merseburg’sches Stiftskonsistorium. Der damalig sächsische Herzog August errichtete dieses 1544 als postulierter Administrator des Stiftes Merseburg und übertrug seinem Konjutor dem Georg III. von Anhalt die Präsidentenstelle. Als August am 1. Oktober 1548 die Administration des Stiftes niederlegte und der Fürst von Anhalt seine Präsidentenstelle ebenfalls niederlegte, so hörte durch die Einsetzung des katholischen Bischofs Sidonius dieses evangelische Konsistorium auf zu existieren. Daraufhin richtete der Kurfürst Moritz mit seinem Beirat August am 21. September 1550 in Leipzig ein. Diesen gehörten als geistliche Vertreter zwei Doktoren der Theologie und als weltliche Vertreter zwei Doktoren der Rechte an. 1580 gab Kurfürst August dem Kollegium eine verbesserte Ausstattung und während den Regierungen der Nebenlinien in der sächsischen Albertinischen Hauptlinie war es ein gemeinschaftliches Konsistorium. Nach dem Aussterben der Linien erhielt es eine neue Verfassung, womit dem Konsistorium ein Direktor vorsaß und um drei juristische Beisitzer ergänzt. Der Direktor des Konsistorium war der älteste juristische Beisitzer, dem ein Protonotar, ein Aktuar ein Registrator und ein Nucius zu Seite standen. Unter dem geistlichen Gericht standen der gößte Teil des Leipziger Kreises, der gesamte Thüringische Kreis, der Voigländische Kreis, der Neustädtische Kreis, seit 1608 das Amt Zwickau aus dem Erzgebirgischen Kreis und der kurfürstliche Anteil an der Grafschaft Mansfeld. Somit unterstanden dem Konsistorium 23 Superintendenturen.

  1. Superintendentur Leipzig
  2. Superintendentur Eilenburg
  3. Superintendentur Grimma
  4. Superintendentur Borna
  5. Superintendentur Rochlitz
  6. Superintendentur Penig
  7. Superintendentur Zwickau
  8. Superintendentur Plauen
  9. Superintendentur Oelsnitz
  10. Superintendentur Weida
  11. Superintendentur Neustadt an der Orla
  12. Superintendentur Frauenprießnitz
  13. Superintendentur Pegau
  14. Superintendentur Delitzsch
  15. Superintendentur Weißenfels
  16. Superintendentur Freyburg
  17. Superintendentur Ekkardsberga
  18. Superintendentur Langensalza
  19. Superintendentur Weißensee
  20. Superintendentur Sangershausen
  21. Superintendentur Querfurt
  22. Superintendentur Heldrungen
  23. Superintendentur Eisleben

Damit unterstanden dem Konsistorium alle Personen. In Absicht aller bürgerlichen und nicht Kapitalen peinlichen Sachen, die Kirch und Schuldiener, ihre Frauen, Witwen, Kinder (wenn diese nicht in den weltlichen Stand traten und noch bei ihren Eltern lebten), die Dotalen und Pfarrbauern, die Vorsteher der Kirchen, Spitäler, milden Stiftungen usw. Damit übte das Konsistorium das Patronatsrecht über die ihm gehörigen Pfarren aus und konnte seit 1588 im Namen des Kurfürsten, die Bestätigung und Einsetzung der Kirchenpatronen vornehmen. Das heißt also, es konnte Kirch- und Schuldiener usw. einsetzen.

Re:Hinweise

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Besten Dank für die viele Arbeit und Mühe. Das wird sicher eine Weile dauern, das alles zu berücksichtigen. Eine Sache, die ich Dir gern selber überlassen würde, wäre die Korrektur von irrtümlichem "Konsortium" in richtiges "Konsistorium" und (Grünberg) "Pfarrbuch" in "Pfarrerbuch" ;-) Grüße, Shmuel haBalshan 18:20, 20. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Hm das soll ja auch erst mal nur ein erster Versuch sein. Ich werde mich dann erst mal wieder den Professoren der Universität Wittenberg widmen. Die Universität Jena, Universität Leipzig etc. holen nähmlich schon ganz schön auf. mfg Torsten Schleese 19:33, 20. Jan. 2007 (CET)Beantworten

P.S. ich verweise auch darauf, das die Hofprediger ein duraus intressantes Gebiet sind. Der Johann Triller bei den dritten Hofpredigern, ist nach meiner bisherigen Forschung ein Neffe von Johannes Bugenhagen. Dessen Vater während der Wittenberger Bewegung Andreas Bodenstein in seinem von den Täufern erzeugten Wahn, von der Abschaffung der Schulen entgegengetreten ist. Während dieser Zeit hat Bugenhagen seine Schwester kennengelernt und geheiratet.

Auflistung irritierend

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Die Unterteilung in "Oberhofprediger" und gleichzeitigen "1. Hofpredigern" ist irreführend, da mit der Titel "Oberhofprediger" (1613) das Amt bezeichnet, welches vorher der "1. Hofprediger" war. Ab 1613 sollten somit die Personen in der Liste "Oberhofprediger" mit denen der Liste "1. Hofprediger" übereinstimmen; sachgemäß wäre es, die zweite Auflistung von "1. Hofpredigern" generell zu entfernen, sodass die Gliederung wäre: Hofkaplane, Ev. 1. Hofprediger, Oberhofprediger, 2. Hofprediger, 3. Hofprediger, usw. --Obliquarius (Diskussion) 14:32, 8. Sep. 2020 (CEST)Beantworten