Diskussion:Mächtigkeitsprinzip

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Mgrasek100 in Abschnitt Welcher Zweck ?
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Welcher Zweck ?

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Also der Artikel ist aus meiner Sicht unvollständig bis falsch. Die Frage ist doch, was ist eine "Gewerkschaft", welchem Zweck dient sie ? Was ist also mit Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 11 EMRK gemeint ?

Hinzu kommt noch, dass der Artikel bzgl. des Artikels 9 m.E völlig verkennt, dass der Sinn des GG genau im Gegenteiligen liegt. Das Volk bestimmt letztens als souverän, was hier "passiert" Das GG ist also eig. gut gemeint einen Schritt weiter gegangen und wollte zusätzlich die Tarifautonomie fast über den Staat stellen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten doch in Tarifverhandlungen selbst den Lohn festlegen. Und ja, dazu gibt es rep. Sekundärliteratur ( wenn es denn erforderlich ist); das Thema ist so alt wie die Menschheit...

Das Problem war und ist nur, dass sie inebsindere im Bereich der Zeitarbeit zu wenige gewerkschaftlich organisieren, ja noch schlimmer, dubiose Gewerkschaften nach christlichen Vorbild offenbar Schindluder getrieben haben und somit damals das Prinzip des Equal Pay aufgehoben haben, weil sie einen abweichenden Tarifvertrag für die Sklaven...Hust Arbeiter "ausgearbeitet" hatten..

Der Rest dazu ist Geschichte, der Staat griff endlich ein, er errichtete Mindestlohn und dergleichen und versuchte das Problem zu beseitigen. Die christlichen Gewerkschaften wurden damals ja der Tariffähigkeit entnommen und zwar mit dem Argument teils, dass sie eben nicht genug Mitglieder haben und dem Mächtigkeitsprinzip zuwiderlaufen.

Es gab nun schon zur Jahrtausendwende dagegen Klagen, insbesondere weil Kläger wohl annehmen, dass ihr Lohn der Zeitarbeit im Vergleich zu anderen Lohnen als sittenwidriger Lohnwucher anzusehen ist. Die Richter haben das und auch das Argument abgelehnt, dass sich Lohn am soziokulutrellen Existenzminimum zu richten hat, sie haben es nur mit anderen Löhnen der Zeitarbeit verglichen. Perfide an diesem System war nun, dass gerade die Christliche Gewerkschaft sog. Gefälligkeitstarifverträge oder annähernd solche abgeschlossen hat, die sich deutlich von Löhnen der Stammbelegschaften unterschieden.

Wenn jetzt hier gesagt wird, dass gerade dieses Mächtigkeitsprinzip umstritten sei, so ist das viel zu hochgegriffen, es wird kaum in Frage gestellt und ist ständige Rechtssprechung aller Gerichte, einschliesslich des BAG und des Bundesverfassungsgerichtes. Es ist issoagar so, dass jeglicher Eingriff in das Mächtigkeritsprinzip die Tarifautonomie einschränkt, denn Zweck ist es ja, dass die Vereinigungen für ihre Mitglieder ein gutes Ergebnis "rausholt", was bei den christlichen Gewerkschaften niemals der Fall war. Ach ja noch was, zur Vervollständigung noch zwei Urteile: ( vielleicht pflegt das jemand ein) Dem Gesetzgeber unterliegen auf beiden Seiten Beschränkungen, dass erste Urteil befasst sich damit, ob der Gesetzgeber sehr weit die Tariffähigkeit auch auf Innungen ausweiten darf, es also vom Prinzip der Mächtigkeit abweichen kann: BVerfGE 20, 312 siehe auch Taschentücher und Kürer http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020312.html (Grenzen werden dem Gesetzgeber durch das GG dann auferlegt, wenn er z.b Organisationen als tariffähig einstuft, die dem Zweck von Art. 9 zuwiderlaufen. Dann noch das Urteil BVerfG 58,233, es wird also einerseits, wenn es an einer gesetzlichen Regelung mangelt, den Richtern überlassen, ob eine Vereinigung tariffähig ist, jedenfalls hat Art. 9 GG "nichts dagegen", andererseits darf aber der Gesetzgeber es auch nicht übertreiben und jeden eine Tariffähigkeit bescheinigen, so,ist ist das Mächtigkeitsprinzip kein hohles Schwert. BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 --Martin (Diskussion) 10:42, 27. Dez. 2015 (CET)Beantworten