Diskussion:Mühlengesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat sich 1968 zum Mühlengesetz geäußert. Wer mag, kann das nachfolgende Zitat zum Ausbau des Artikels verwenden:
- Das Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz) vom 27. Juni 1957 (BGBl. I S. 664) - MüG - geht auf eine Initiative des Deutschen Bundestags vom 18. März 1955 zurück. Darin war die Bundesregierung ersucht worden, "zur Verhinderung einer volkswirtschaftlich unerwünschten Erweiterung der Mühlenkapazität" beschleunigt einen Gesetzentwurf vorzulegen und für Kredite zur Finanzierung der freiwilligen Stillegung von Mühlen eine Bundesbürgschaft zu übernehmen (BTDrucks. II/1216; Sten.Ber. der 74. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 18. März 1955, S. 4084). In der Begründung des darauf von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs (BTDrucks. II/ 2376) wird ausgeführt, daß die Vorlage eine volkswirtschaftlich unerwünschte Erweiterung der Mühlenkapazität verhindern solle. Der Abbau der überschüssigen Kapazität solle von der Mühlenwirtschaft selbst auf freiwilliger Basis durchgeführt werden; der Bund werde durch Übernahme einer Bürgschaft hierbei behilflich sein. Die vorgesehene Regelung bezwecke "die Erhaltung einer ausreichenden Zahl von leistungsfähigen Mühlen, deren Absatzgebiete sich zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Getreideerzeugnissen in angemessener Weise innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verteilen und ergänzen".
- Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes sind die Errichtung einer Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme bestand lediglich für kleine Mühlen bis zu einer Tagesleistung von einer Tonne. Nach § 3 Abs. 3 sind - von hier nicht in Betracht kommenden Übergangsfällen abgesehen - die Errichtung einer Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und insoweit die Versorgung der Bevölkerung mit den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Mahlerzeugnissen ohne die Genehmigung im voraussichtlichen Absatzgebiet der Mühle gefährdet sein würde.
- Die freiwillige Stillegung von Mühlen, deren Tagesleistung eine Tonne übersteigt, kann nach Maßgabe des § 7 MüG durch öffentliche Mittel gefördert werden. Zum Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der aufgewendeten Mittel wird von den weiterarbeitenden Mühlen mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung bis zu einer Tonne eine Abgabe erhoben (§ 7 Abs. 7 ff.).
- Das Mühlengesetz sollte ursprünglich am 31. Dezember 1960 wieder außer Kraft treten. Seine Geltungsdauer ist jedoch mehrfach verlängert worden, zuletzt (durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 - BGBl. I S. 685 -) bis zum 31. Dezember 1969. Auch sonst ist das Mühlengesetz mehrfach geändert worden. Nach dem 4. und 5. Änderungsgesetz vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 982) und vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 685) ist die Erweiterung der Tagesleistung einer Mühle zu genehmigen, wenn die Mühle auf ein teil- oder vollautomatisches Mahlverfahren umgestellt werden soll und die Umstellung ohne Erweiterung der Tagesleistung nicht möglich ist. Die Genehmigungsfreiheit ist auf Mühlen bis zu einer Tagesleistung von 3 Tonnen erstreckt worden.
Interessant ist auch diese Entscheidung des BVerfG zum Mühlenstrukturgesetz.
--84.130.24.201 10:26, 4. Nov. 2007 (CET)
Die Bundesrepublik Deutschland war immer schon in vielen Bereichen planwirtschaftlich und freiheitsfeindlich. Der Staat neigte immer schon in vielen Bereichen zum Dirigismus und zur Reglementierung. Auf die Politik und Gesetzgebung hatten immer schon Lobbyisten großen Einfluss. Und je weniger ein Thema im Focus der Öffentlichkeit steht, desto mehr können Staat und Poliik sich faktisch erlauben. Bedauerlich, daß das Bundesverfassungsgericht sich Anfang der siebziger Jahre noch nicht dazu durchringen konnte, sich in der Mühlenfrage auf die Seite der Freiheit zu stellen. Aber wenn keine einzige der im Bundestag vertretenen Parteien in der jeweiligen Frage öffentlichkeitswirksam für die Freiheit eintritt, und auch keine in dem Medien wahrnehmbare außerparlamentarische Initiative, dann herrscht natürlich ein größerer Konformitäts- und Anpassungsdruck, als wenn die Bundestagsfraktionen über die jeweilige Frage streiten. Die Richter am Bundesverfassungsgericht werden ja schließlich durch Politiker auf ihre Posten gehoben, und wollen es sich vielleicht nicht ohne Not mit denen verscherzen. Da lässt man dann vielleicht auch mal Neune gerade sein. --91.52.166.2 21:47, 1. Mai 2012 (CEST)
- Was für ein Geschwurbel!--BMK (Diskussion) 21:55, 1. Mai 2012 (CEST)
Defekte Weblinks
[Quelltext bearbeiten]– GiftBot (Diskussion) 10:39, 29. Sep. 2012 (CEST)
- nicht mehr relevant. --Fmrauch (Diskussion) 16:34, 3. Mär. 2013 (CET)
Mühlenstrukturgesetz
[Quelltext bearbeiten]Das Gesetz scheint es auch nicht mehr zu geben. --Fmrauch (Diskussion) 22:06, 27. Feb. 2013 (CET)