Diskussion:Maßgeblicher Zeitpunkt
Der Absatz 4 ist bei 2 Aspekten fehlerhaft:
1. Der Widerruf einer Erlaubnis (49 VwVfG) ist gerade KEIN DauerVA, sondern ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, da er das zuvor aufgrund der Erlaubnis begründete Rechtsverhältnis, das als ein Dauerrechtsverhältnis zu qualifizieren ist, beendet. Das heißt, dass es bei der Anfechtung eines Widerrufs (der Erlaubnis) nach dem Grundsatz geht - es also auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt.
2. Anders ist dies natürlich, wenn es um eine Gewerbeuntersagung nach 35 I GewO geht, das ist ein Dauer VA. ABER: 35 ist NICHT, wie de Text suggeriert, auf erlaubnispflichtige Gewerbe anwendbar, wie 35 Absatz 8 klarstellt! Bei diesen wird dann die Erlaubnis entzogen. Daher ist auch bei diesen Absatz 6, wie im Text falsch steht, auch nicht anwendbar. (nicht signierter Beitrag von 194.94.133.9 (Diskussion) 19:52, 5. Okt. 2015 (CEST))