Diskussion:Malta-Masche

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 93.233.58.229 in Abschnitt Strafrechtliche Einordnung
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Europäischer Zahlungsbefehl

[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Hinweis erhalten, dass es sich beim Mahnverfahren um den europäische Mahnbescheid mit Ergebnis Europäischer Zahlungsbefehl handelt. Wer weiß mehr und kann das ergänzen oder verlinken? --Nillurcheier (Diskussion) 16:47, 23. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Soweit ich es überblicke (bzw. richtig verstanden habe), solltest du den Beitrag bei Mahnverfahren#Europäischer Zahlungsbefehl einbauen. Das trifft es nicht, denn der Europäische Mahnbescheid gilt neben dem nationalen Recht und ersetzt es nicht. Es regelt zwar einen innereuropäischen Vorgang, diesen aber einheitlich so, dass im Falle eines Widerspruchs das Verfahren automatisch an den Gerichtsort des Schuldners abgegeben wird (also im Falle der Malta-Masche von Malta nach Deutschland). Das trifft aber m.W. so nicht zu. Ich würde hier noch zuwarten, die Informationen dazu sind noch zu spärlich, d.h. wesentlich mehr, als der Artikel jetzt hergibt, ist nicht seriös möglich, mMn. Es gehört aber in den oben erwähnten nicht mit hinein, ebenfalls mMn. Warum die Anfrage nicht bei Portal Diskussion:Recht starten? --Rote4132 (Diskussion) 18:53, 23. Okt. 2016 (CEST), ergänzt --Rote4132 (Diskussion) 18:58, 23. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Tendenziell würde ich die Malta-Masche als eigenständiges Lemma stehenlassen, da es sich hierbei um ein spezielle Betrugs-Masche handelt. Wenn, dann eher unter Betrugsmasche, wenn es ihn denn geben würde.--Norbert Bangert (Diskussion) 18:56, 23. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Ich bin für ein eigenständiges Lemma, da es ein etablierter Begriff ist und der Schwerpunkt hinter dem Begriff "Malta-Masche" nicht die Funktionsweise des Europäischen Zahlungsbefehls ist, sondern der Missbrauch bestehender Regularien (ähnlich zu Double Irish With a Dutch Sandwich). Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 10:17, 24. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

„…versucht, vor einem maltesischem Gericht einen vollstreckbaren Titel zu erreichen…“

[Quelltext bearbeiten]

Erlässt dann das maltesische Gericht einen vollstreckbaren Titel und ist dieser in Deutschland wirksam? Wenn ja, gibt es hier Rechtsbehelfe dagegen? Das müsste alles geklärt sein, wenn man einen solchen Artikel schreibt. --Malabon (Diskussion) 21:29, 24. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Das maltesische Gericht kann natürlich keine vollstreckbaren Titel gegen X- beliebige EU Bürger erwirken. Es existieren nur sehr begrenzte Fälle gem. VO 44/2001/EWG, welche ausnahmsweise die Klage in einem anderen Mitgliedsland erlauben. Üblicherweise kann nur dort geklagt werden, wo die Forderung entstanden ist (Lieferort der Ware, Erfüllungsort der Dienstleistung, Ort des Schadensereignisses). Ein Österreicher, der sich durch das Vorgehen seiner Behörden geschädigt sieht, kann jedenfalls nicht in Malta auf Schadensersatz klagen. Private Verbraucher können darüberhinaus NUR in ihrem Heimatland verklagt werden. Der eigentliche Nutzen dieser Methode liegt darin, dass mit der Behauptung, man könne ja jederzeit einen europäischen Mahnbescheid beantragen, Politiker und Beamte erpresst werden. Offenbar war unseren Staatsdienern unbekannt, was sich einem informierten Bürger durch kurze Lektüre zweier (nach EU Maßstäben) relativ kurzer Verordnungen erschließt (siehe oben). Die in den Quellen verlinkte kleine Anfrage offenbart jedenfalls, dass die fragenden Abgeordneten ofenbar nur die Erwägungsgründe der VO 805/2004/EWG kurz überflogen haben. Hätten sie mal die gesamte Rechtsnorm, insbesondere Art. 6, gelesen, dann hätte diese kleine Anfrage vielleicht gar nicht gestellt werden müssen. Glücklicherweise schützt unser Strafrecht ja auch die Einfältigen, und das ist auch gut so.--93.233.58.229 20:57, 25. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Strafrechtliche Einordnung

[Quelltext bearbeiten]

Die ganze Masche kann nicht pauschal als Betrug bezeichnet werden, da ein Betrug auch immer eine Täuschungshandlung voraussetzt. Der Schwerpunkt liegt natürlich beim Betrug, so dass der Begriff in den Artikel gehört. Da aus den Quellen keine genauen Einzelheiten hervorgehen (z.B. Drohbriefe an Politiker oder Mahnschreiben der Inkassounternehmen bzw. tatsächlich ausgestellte europäische Zahlungsbefehle) kann mitunter nur spekuliert werden. Falls irgendwann genauere Informationen vorliegen, könnte das Folgende in den Artikel einfließen:

1. Der Eintrag im Register des UCC erfolgt automatisiert, niemand prüft hier irgendetwas. Dementsprechend liegt kein Betrug vor. Die Eintragung erfolgt auch nicht durch Ausnutzung falscher Identitäten oder durch Überwinden von Sicherheitssperren, dementsprechend liegt auch kein Computerbetrug vor. Die Leistung "Eintrag in das Register" widerspricht eventuell den AGB des UCC, dementsprechend könnte eine Erschleichung von Leistungen vorliegen. Vermutlich wird daneben auch Verleumdung vorliegen, da eine falsche Eintragung im Register der UCC bestimmt geeignet ist, den Kredit zu gefährden.

2. Anträge auf gerichtliche Mahnbescheide werden in Deutschland ebenfalls nicht geprüft, dementsprechend liegt auch kein Betrug vor.

2. Sofern in Malta eine Schuld auch gerichtlich festgestellt werden kann hängt es stark davon ab, wie dieses Verfahren ausgestaltet ist. Wenn geprüft wird, dann liegt eine Täuschungshandlung vor. Wenn das Verfahren so ausgestaltet ist, dass der Gläubiger nur Vorbringen muss und das Gericht immer zu Gunsten des Gläubigers entscheiden MUSS, wenn der Schuldner nicht erscheint, also für das Gericht kein Entscheidungsspielraum und keine Herrschaft über das Verfahren besteht, dann könnte ebenfalls der Betrug ausscheiden.

3. Einem widersprochenen Mahnbescheid kann in Deutschland von Seiten des Gläubigers nur noch mit Klage abgeholfen werden. Wenn der Gläubiger eine erfundene Forderung vor Gericht behauptet, dann liegt definitiv Betrug vor (sog. "Prozessbetrug"). Möglicherweise fasst das maltesische Recht ja diesen Schritt mit dem Mahnbescheid zusammen und möglicherweise gelten daher für das Vorbringen ähnliche Anforderungen wie im deutschen Zivilprozessrecht, so dass hier wieder von Betrug auszugehen ist.

4. Der Europäische Zahlungsbefehl ist eine Art Automatismus, welche sich an den errichteten Titel knüpft. Dementsprechend liegt hier eventuell gar keine Strafbarkeit vor.

5. Vermutlich wurde das Ganze nur ausgeheckt, um Politiker und Beamte mit dem Hinweis auf einen möglichen europäischen Zahlungsbefehl und eine Eintragung ins Register der UCC (und möglicherweise weiteren erfundenen Konsequenzen...) zu verunsichern und zu nötigen bzw. zu erpressen. Hier Betrug und Erpressung voneinander abzugrenzen fällt etwas schwer, da es entscheidend auf die Umstände ankommt. Erpressung bedarf keiner Täuschungshandlung schließt diese aber nicht aus, da das angedrohte rechtswidrige Übel durchaus auch vorgetäuscht sein kann. Wenn der Geschädigte im Wissen, dass die Forderung zu Unrecht erhoben wurde geleistet hat, weil er keine andere Wahl hatte (Stichwort Entscheidungsfreiheit), dann liegt Erpressung vor, wenn er im Glauben, dass die Forderung "möglicherweise" zurecht besteht freiwillig leistet liegt Betrug vor. (nicht signierter Beitrag von 93.233.58.229 (Diskussion) 22:01, 25. Jan. 2019 (CET))Beantworten