Diskussion:Mario Oliveri

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Liebermary in Abschnitt Koadjutor
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Koadjutor

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Die Passage Mit der Bestellung eines Bischof-Koadjutors mit allen Rechten in der Person des Guglielmo Borghetti und dessen Amtsantritt am 25. März 2015 verblieb Oliveri der Titel eines Diözesanbischofs, doch ohne weitere kanonischen Rechte. scheint mir deutlich falsch zu sein. In der Ernennungsmeldung vom 10. Januar 2015 ist nur von der Ernennung zum Koadjutor die Rede. Außer dem Nachfolgerecht sind keine weiteren, über die Regeln der cann. 405 ff. CIC hinausgehenden Befugnisse belegt. Damit ist die Aussage, dem Diözesanbischof wäre nurmehr der Titel verblieben, nicht richtig. Eine derartige vollständige Entmachtung des Bischofs hätte ein Apostolischer Administrator sede impedita bewirkt. Der Koadjutor ist zwar mit erweiterten Rechten ausgestattet, aber im Sinne einer Unterstützung. Der Diözesanbischof ist weiter im Amt, muß den Koadjutor aber in allen wichtigen Fragen einbeziehen. Vgl. Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in ⇒ Can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten. Habe entsprechend geändert. --Liebermary (Diskussion) 13:16, 1. Sep. 2016 (CEST)Beantworten