Diskussion:Maschinenkarabiner
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Regelung in der Schweiz
[Quelltext bearbeiten]Text im Artikel: In der Schweiz fallen Maschinenkarabiner gemäß dem Waffengesetz, Artikel 5 unter den Begriff Seriefeuerwaffen, deren Erwerb und Besitz verboten ist. Dies gilt auch für solche, die zu halbautomatischen Waffen umgebaut worden sind. Zudem verbietet das Gesetz das Schießen mit Seriefeuerwaffen. Die kantonalen Behörden können in begründeten Einzelfällen, z. B. für Sammler, Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese Bewilligungen enthalten Vorschriften, welche durch die Behörde regelmäßig überprüft werden. So sind u. a. Verschluss und Waffe „getrennt und vor dem Zugriff Dritter geschützt“ aufzubewahren.
1. Der Besitz von Seriefeuerwaffen ist nicht verboten, alle Militär-Angehörigen besitzen (*) eine solche.
2. Dies gilt auch für solche, die zu halbautomatischen Waffen umgebaut worden sind. Falsch mein StG57, das als Automat in meinem Besitz war ist mir nach der Entlassung aus dem Dienst als Halbautomat zu Eigentum übergeben worden.
3. Zudem verbietet das Gesetz das Schießen mit Seriefeuerwaffen. Falsch. Verboten ist das Seriefeuerschiessen.
(*) Rechtlich besteht (zumindest in der Schweiz) ein Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Besitzen kann ich etwas, das nicht mein Eigentum ist. Beispiel: Den Stuhl in der Beiz. -- Hmaag (Diskussion) 13:35, 20. Mär. 2017 (CET)