Diskussion:Mehrarbeit

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 46.220.19.171 in Abschnitt Gesundheitliche Folgen doppelt?
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Anmerkung:

Der Artikel ist insgesamt völlig unzureichend, irreführend und fehlerhaft. Insbesondere werden durchweg die Mehrarbeit und Überstunden gleichgesetzt. In der deutschen Rechtsprechung sind Überstunden über das persönlich vereinbarte und Mehrarbeit über das tarifliche/ gesetzliche hinaus.

Beispiel: Arbeitsvertrag über vereinbarte 40h/ Woche. Überstunden sind also bis zum gesetzlichen Maximum von 48h möglich falls keine Tarifvereinbarung dies mindert. Diese "können" auch ausbezahlt werden. Alles über 48h hinaus sind Mehrarbeit und müssen durch Freizeitausgleich innerhalb 90 Tage erfolgen.

Die Verwendung des Begriffs der Mehrarbeit ist mehrdeutig und in dieser Mehrdeutigkeit mit der Überstundenerklärung auch unstimmig, weil "Mehrarbeit" bereits unterhalb der vereinbarten Arbeitszeit stattfinden kann und üblicherweise stattfindet, damit sich Arbeit für den Arbeitsplatzgeber rechnet.

Hinweis:

Nicht bei jeder Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit muss es sich um Überstunden handeln.

Arbeitet beispielsweise eine 20-Wochenstundenkraft in einer Woche 21 Stunden, so leistet sie eine Stunde Mehrarbeit. Von Überstunden, für die häufig (noch) Überstundenzuschläge gezahlt werden, spricht man erst dann, wenn dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeiten überschritten werden. (vgl. z.B. § 17 BAT)


Textvorschlag:

Überstunden (1) leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die (2) dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten. (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) )


Anmerkungen/Begründungen:

(1) <(auch: Überarbeit)> - Der Begriff Überarbeit ist nicht sehr gebräuchlich. Er erinnert zu sehr an den Begriff Überarbeitung.

(2) <vertraglich vereinbarte> - s.o.

(3) <Diese ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst.> -

Die vertragliche Arbeitszeit ergibt sich immer (nur) aus dem Vertrag. Sie kann höher oder niedriger sein als die tarifliche Arbeitszeit.

Bei Teilzeitkräften ist dies seit jeher unstreitig.

Bei "Überzeitkräften" sind die Meinungen geteilt.

Manche Autoren vertreten die Meinung, dass tarifliche Arbeitszeiten einzelvertraglich nicht überschritten werden dürfen. D.h. dass es z.B. im Bereich des BAT West, für den eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart wurde (Stand November 2004), unzulässig wäre, eine Wochenarbeitszeit von z.B. 44 Wochenarbeitsstunden zu vereinbaren.

Wenn man den Tarifvertragsparteien tatsächlich das Recht einräumen würde, Höchstarbeitszeiten festzulegen, was im Widerspruch zu der durch Art. 12 Grundgesetz (GG) garantierten Berufsausübungsfreitheit stehen könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschränkung wegen § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) nur für organisierte Arbeitnehmer gelten kann.

Bei allen anderen Arbeitnehemrn (in vielen Betrieben und Dienststellen weit über 80 %) ist der Arbeitgeber heute schon frei, mit Arbeitnehmern, die dies wünschen, Arbeitszeiten zu vereinbaren, die über die tariflich vereinbarten Arbeitszeiten hinausgehen.


Mir scheint der anonyme Textvorschlag als Ergänzung sinnvoll. Ich habe den Hinweis auf den BAT in veränderter Wortfolge in den Artikel aufgenommen. -- Aloiswuest 23:15, 9. Nov 2004 (CET)

Umbenennung in Mehrarbeit

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Mehrarbeit ist der Überbegriff. Werden nur Minuten abgeleistet, kann man schlecht bei der Monatsabrechnung von Überstunden sprechen (höchstens als 0,9 Überstunden). Ferner ist Mehrarbeit ein rechtlich etablierter Begriff, vor allem im Öffentlichen Dienst. Apokalypse 23:27, 2. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich halte das für falsch. Mehrarbeit und Überstunden sind zweierlei, auch wenn man das landläufig gerne in einen Topf wirft. Meyers Lexikon online weiß zu diesem Thema:
  • Mehrarbeit, Arbeit, die die gesetzlich festgelegte, regelmäßige Arbeitszeit (48 Stunden je Woche) übersteigt. Mehrarbeit ist zwar grundsätzlich verboten, doch gibt es zahlreiche Ausnahmen. Eine Regelung über die Höhe eines Mehrarbeitszuschlags ist im Arbeitszeitgesetz nicht mehr vorhanden. Der Arbeitnehmer wird aber nach § 612 BGB einen Zuschlag verlangen können, wenn dieser üblich ist. Wird die für das Arbeitsverhältnis übliche (meist kürzere), einzel- oder tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
  • Überstunden, im Unterschied zur Mehrarbeit die über die tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, Überstunden zu leisten. Diese kann sich jedoch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aufgrund betrieblicher Übung ergeben. Überstunden sind wie normale Arbeitszeit zu vergüten und es ist, wenn dies tariflich oder anderweitig vereinbart oder üblich ist, ein Überstundenzuschlag zu zahlen.
Ich wundere mich auch darüber, weil der Begriff unter einem richtig gebildeten Lemma seit 2004 unbeanstandet in der Wikipedia steht und jetzt im Oktober 2007 offenbar Benutzer:Apokalypse einen Stein der Weisen gefunden zu haben glaubt, der ihn ohne jedwede Diskussion zuvor zur Lemmaänderung befähigt. --Aloiswuest 01:13, 3. Okt. 2007 (CEST)Beantworten


Hier die Definitionen von Mehrarbeit und Überstunden im Tarifvertrag öffentlicher Dienst, aus § 7 (Allgemeiner Teil):

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Im Beamtenrecht gibt es nur Mehrarbeit, keine Überstunden.

Es gibt also schon deutliche Unterschiede. Aber das muss nicht zwingend auf 2 Lemmas aufgeteilt werden, da die Sachverhalte jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet werden. Allerdings müssten die Unterschiede besser als bisher deutlich gemacht werden. Die derzeitige Vermischung ist jedenfalls nicht richtig. HDeinert2002 10:44, 3. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Verpflichtung zu Überstunden

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Der Abschnitt sollte eher in „ Rechtsprechung zur Frage Mehrarbeit/Überstunden“ umbenannt werden, denn aus dem Teil geht nicht hervor, dass es eine Verpflichtung gibt, sondern nur, dass entsprechende Entscheidungen vorliegen. Im Übrigen sollte auch aktuelle Rechtsprechung eingefügt werden. Angeleyez 10:37, 20. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Anmerkung: Besteht keine gesetzliche oder tarifliche Regelung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). (nicht signierter Beitrag von 77.180.6.85 (Diskussion | Beiträge) 12:53, 13. Jul 2009 (CEST))

gesundheitliche Risiken – Herzinfarkt durch Überstunden?

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Ich habe Bedenken gegen einige Formulierungen zu diesem Thema.

Nur aus der Tatsache, dass mehr Koronar-Ereignisse (zum Beispiel Herzinfarkte) bei den Menschen auftreten, die auch viele Überstunden leisten, kann noch nicht auf die Kausalität der Überstunden für diese Koronar-Ereignisse geschlossen werden.

Weiter unten im Text wird dann auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitsstruktur die Ursache sein könnte sowohl für die Bereitschaft, Überstunden zu leisten also für die erhöhten Anspannung im Beruf, die möglicherweise auch ohne Überstunden zum erhöhten Risiko von Koronarereignissen führten.

Vereinfacht gesagt: möglicherweise sind es nicht die Überstunden, die zum Herzinfarkt führen, sondern das übertriebene Karrierestreben.

Ich möchte dies zunächst zur Diskussion stellen; wenn ich keinen überzeugenden Widerspruch erfahre, werde ich es dann ändern. -- Arbeit&Recht 17:42, 19. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Zeitausgleich in Österreich

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Im Beitrag heisst es:

"Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1 erfolgen kann. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde (Vorholzeit) eine Stunde frei bekommt."

Laut österreichischer Arbeiterkammer ist ein Zeitausgleich 1:1 aber verboten. Der Ausgleich muss im Verhältnis 1:1,5 erfolgen; sprich für eine geleistete Überstunde müssen 1h 30min Zeitausgleih gegeben werden: http://wien.arbeiterkammer.at/online/page.php?P=67&IP=855 (nicht signierter Beitrag von 2.218.68.213 (Diskussion) 22:40, 2. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Gesundheitliche Folgen doppelt?

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Unter Gesundheitliche Folgen wird die gleiche Studie zwei mal aufgearbeitet (zumindest haben beide erwähnten Studien zur gleichen Zeit stattgefunden und alle Ergebnisse haben genau die gleichen Werte. Kann das stimmen? 46.220.19.171 10:30, 26. Mär. 2014 (CET)Beantworten