Diskussion:Mindermeinung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Benatrevqre
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Da steht - und ich hab eine ganze Reihe von Verständnisproblemen:

„Andere Auffassung“

Daneben [das bedeutet, nach üblichem Verständnis des Deutschen: Neben der Mindermeinung, zu unterscheiden von der Mindermeinung] gibt es die andere Auffassung oder andere Ansicht (kurz AA oder a. A.), die besagt, dass zu einem juristischen Problem unterschiedliche Auffassungen existieren. Eine solche andere Auffassung ist gerade auch darin zu beurteilen, wer diese bestimmte Ansicht vertritt und ob sie im Hinblick dessen überhaupt praktisch bedeutsam sein kann. [Klar bisher] So ist etwa die Mindermeinung [jetzt plötzlich wieder diese!? - was ist mit der "Anderen Auffassung" passiert?] eines Juraprofessors natürlich [nämlich wie? wegen der größeren konzeptuellen Klarheit des Professors als "sinnvoller"? oder wegen der praktischen Relevanz der Gerichte als "relevanter"? - aber das sind doch orthogonale Kategorien!!] anders zu werten [Noch ein neues Konzept: Meinungen werden "gewertet" - von wem, und wozu, und vor allem wie = in Bezug auf welche Aspekte?] als die (überwiegende) Rechtsprechung der höchsten Instanzen (Gerichte).

--Haraldmmueller (Diskussion) 12:23, 28. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Danke für deinen Einwand, ja, es müsste an betreffender monierter Stelle nicht "Mindermeinung", sondern nur "Meinung" lauten, denn eine a.A. muss nicht, insbesondere nicht zwangsläufig, eine MM sein. Es liegt in der Natur der Sache – daher "natürlich" –, dass Meinungen zwischen Theorie und Praxis unterschieden werden, insbesondere kann ein Lehrsatz eines Hochschulprofessors (sprich eine Theorie) inakzeptabel sein, wenn er sich im Rahmen einer möglichen Prüfung (z. B. durch Gerichte) als fehlerhaft erweist. Ebenso sind Meinungen nicht haltbar, wenn darauf aufbauende Theorien inkonsistent sind, einen Sachverhalt unzutreffend beschreiben oder gegen bestimmte Regeln verstoßen; auch sie gelten dann als inakzeptabel, weil sie unbegründet sind, also keine hinreichende Begründung bieten. Das wichtigste Kriterium ist aber, dass (bleiben wir beim Juraprofessor) juristische Theorien sich im praktischen Diskurs bewähren müssen; soweit sie normative Aussagen treffen, sind sie nur gültig, wenn sie vom Konsens der Beteiligten getragen werden, bzw. die Betroffenen auch tatsächlich daran gebunden sind, und von einer akzeptierten autoritativen Anerkennung abhängen (Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, 3. Aufl., 1996, S. 321 ff.; Diederichsen, Auf dem Weg zur Rechtsdogmatik, in: R. Zimmermann u. a. (Hg.), Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 1999, S. 66 ff.). Auch die sog. herrschende Meinung ist ein autoritatives Element im juristischen Diskurs. Die Bewertung der Meinungen geschieht im wissenschaftlichen (hier: juristischen) Diskurs. Das Ergebnis darin zusammengetragener Untersuchungen wird in Fachpublikationen referiert. Eine Zusammenfassung dieser erfolgt gewöhnlich in Standardwerken. Benatrevqre …?! 11:59, 16. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Danke für diese Erklärung, die eigentlich lauter Selbstverständliches und Sinnvolles sagt = ich (als juristischer Laie, aber "Mensch mit Hausverstand") sehe das genauso.
Nur zeigt die Antwort, dass man was am Text ändern muss: Denn in einem Lexikon kann nicht stehen "...ist natürlich anders zu werten..." und dann angenommen werden, dass man weiß, dass damit die Theorie "Theorie (Juraprofessor) vs. Praxis (Gerichte)" gemeint ist. Juraprofessoren könnten z.B. auch eine wichtige Rolle als Sachverständige spielen (was sie m.W. praktisch nie tun - aber das weiß weder ich noch ein Leser) und daher in der Praxis relevant sein; und weil in unserer "Wissenshierarchie" "per definitionem" niemand mehr wissen kann als ein Hochschulprofessor (wenn so jemand zeigt, dass eine Folgerung des Fermat'schen Satzes das Vierfarbentheorem impliziert, dann wird das bis zum Gegenbeweis als richtig angenommen), kann man aus diesem einen Satz eben auch herauslesen, dass die Meinung des Juraprofessors "natürlich" relevanter ist.
Was ich mit meiner langen Suada nur sagen will, ist: Solche implizite Annahmen muss man halt direkt reinschreiben, etwa: "So ist etwa die Meinung eines Juraprofessors natürlich nur als Beitrag aus der Forschung zu werten, während die (überwiegende) Rechtsprechung der höchsten Instanzen (Gerichte) als relevante Praxis gilt." - dann weiß man eben, dass eine solche Meinung nicht nur "anders" zu werten ist, sondern eben auch "wie": Nämlich als eine "nur"-, also weniger relevante Meinung als jene der Gerichte. --Haraldmmueller (Diskussion) 19:32, 16. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Ich habe das Wort "natürlich" gestrichen. Es ist für das Verständnis nicht notwendig und lädt offensichtlich zu Missverständnissen ein. Benatrevqre …?! 16:54, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Danke - ich bin glücklich! Ich habe ohne Rückfrage aus reinen Deutsch-Korrektheitsgründen noch einen Satz verschoben - ich hoffe, das ist ok! Eigentlich ist es nicht ok - die Abkü ist nämlich nur in der Rechtswissenschaft üblich, nicht generell für Außenseitermeinungen. Daher verschiebe ich's zurück. --Haraldmmueller (Diskussion) 17:03, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Ich habs auch nochmal verschoben, und zwar ans Ende, da die ersten Abschnitte sich auf den Begriff als solchen beziehen und es gliederungstechnisch Sinn macht, wenn die kurze Anmerkung zur Abkürzung am Schluß des Abschnitts erfolgt, da inhaltlich nicht dermaßen relevant wie die vorangehenden Aussagen. Benatrevqre …?! 20:49, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Höchste Instanzen = Gerichte?

[Quelltext bearbeiten]

Ganz andere Frage: Der Satz endet mit "... der höchsten Instanzen (Gerichte)". In der üblichen deutschen Semantik bedeutet eine Klammer hinter einem Ausdruck eine erklärende Gleichsetzung, hier also "diese höchsten Instanzen sind die Gerichte." Den Ausdruck "höchste Instanz" verbindet man (ich) aber üblicherweise nicht mit allen Gerichten, sondern nur mit besonderen - nämlich eben den höchsten Instanzen. Ist das nur irreführend formuliert, oder gibt es den Ausdruck "höchste Instanz" nicht nur im Sinn von "letzte Instanz im Klageweg" (oder so), sondern auch im Sinn von "Alle Gerichte sind höchste Instanzen, relativ zu - z.B. - den Professoren, Sachverständigen und anderem Volk, das sich rund um die Jurisprudenz so herumtreibt" (sorry für die Fomulierung - soll nur ein bissl lustig sein ...). Wenn zweiteres, dann sollte man das auch irgendwie klarstellen - kann man stattdessen etwa sagen "... der letztendlich relevanten Instanzen, nämlich der Gerichte"? --Haraldmmueller (Diskussion) 19:42, 16. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Ich würde es schon bei "höchsten Instanzen" belassen, habe die Formulierung allerdings etwas konkretisiert, denn bei allen Gerichten kann man nicht davon ausgehen, dass sie es wären. Benatrevqre …?! 16:54, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten
... und auch hier (bin ich glücklich). --Haraldmmueller (Diskussion) 17:03, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten