Diskussion:Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Kobschaetzki in Abschnitt BA
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http://www.bafin.de/bafinjournal/0702.pdf :

Bei den MaRisk handelt es sich um veröffentlichte Norminterpretation. Die zentralen Begriffe des § 25a Abs. 1 KWG – wie zum Beispiel „interne Kontrollverfahren“ – sind unbestimmt und interpretierbar. Daraus ergeben sich in der Aufsichtspraxis erhebliche Spielräume und eine Rechtsunsicherheit, die für die Kreditwirtschaft unzumutbar ist. Die MaRisk liefern die Norminterpretation und machen dadurch die Normanwendung berechenbar. Sie schaffen damit für die Institute eine größere Rechtsund auch Planungssicherheit, was für die Kreditwirtschaft ein großes Plus ist. Unmittelbar bindend sind die MaRisk nur für die Aufsicht, die im Übrigen beim Rückgriff auf § 25a Abs. 1 KWG dem Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet bleibt.


http://www.s-wissenschaft.de/dokumente/1148653533marisk.PDF Seite 13:

1.1.1 Rechtsgrundlage und -natur der MaRisk Wie schon die bisherigen Mindestanforderungen stützt die Aufsicht die MaRisk auf § 25a KWG, der von den Instituten eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation fordert. Die MaRisk konkretisieren diesen unbestimmten Rechtsbegriff für die Prüfungspraxis der Aufsicht. Es handelt sich hierbei um so genannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften. Diese stellen als „Innenrecht derVerwaltung“ eine gleichmäßige Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sicher. Über die Prüfungspraxis haben die Verwaltungsvorschriften jedoch de facto bindenden Charakter sowohl für die Institute als auch für die Prüfer.

212.59.34.198 15:34, 28. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

Prinzipienorientierte Aufsicht

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"Zwei wesentliche Gedanken der MaRisk sind ein Novum in der deutschen, qualitativen Bankenaufsicht: Zum einen ist dies die prinzipienorientierte Vorgehensweise, ..."

Mir ist die Aussage nicht neu (man hört sie jetzt auch in Bezug auf die LiqV), sie ist aber m. E. de facto falsch. Schon die vorangehenden Mindestanforderungen (trotz einzelner spezifischer Spezialregeln in der MaH) und der 6. Abschnitt Grundsatz I (Marktrisikomodelle) waren prinzipienorientiert. Hat jemand Literaturstellen für diese Aussage? --Marinebanker 20:11, 26. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Erledigt. Angepasst und mit Einzelbelegen versehen. -- Marinebanker 23:45, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Marktpreisrisiken des Handelsbuchs

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Die MaH haben die Marktpreisrisiken des Handelsbuchs nicht adressiert, der Begriff kam in der MaH gar nicht vor. Die MaH adressierten die Marktpreisrisiken von Handelsgeschäften. Das ist aber etwas anderes (wenn es auch gerne durcheinandergebracht wird). --Marinebanker 20:55, 28. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Marktpreisrisiken des Anlagebuchs

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Ist schon klar, dass die (geschäftsbezogene) Definition der alten MaH (i.S. Marktpreisrisiken von Handelsgeschäften) von den Marktpreisrisiken des Handelsbuchs (nach Maßgabe § 1a KWG)zu unterscheiden ist. Insbesondere war der Anwendungsbereich der MaH weiter gefasst, da auch Handelsgeschäfte aus dem Anlagebuch erfasst werden (wegen dieser Frage gab es ja auch immer Trouble mit den Bankenverbänden). "Handelsbuchgeschäfte" sind insoweit eine Teilmenge der Handelsgeschäfte und das gilt auch heute noch, da die (geschäftsbezogene) Definition der alten MaH fast 1:1 in die MaRisk übernommen wurde.

Die Aussage, dass die Marktpreisrisiken des Gesamtinstituts "neu" in den MaRisk adressiert werden nur zur "Hälfte" richtig, denn die Marktpreisrisiken des Handelsbuchs (als Teilmenge der MPR der Handelsgeschäfte) wurden schon in den alten MaH adressiert.

(nicht signierter Beitrag von Fleischbein (Diskussion | Beiträge) 21:06, 31. Mai 2008)

Die Marktpreisrisiken des Handelsbuchs waren nur insoweit adresiert, als es sich um Handelsgeschäfte handelte (was ist, wenn Du Kredithandel betrieben hast? Kredite sind i. A. keine Handelsgeschäfte). Deshalb kannst Du nicht in jedem Fall sagen, dass Handelsbuchgeschäfte eine Teilmenge der Handelsgeschäfte sind. Dass die Adressierung Marktpreisrisiken des Anlagebuchs nicht "neu" ist, hast Du ja selbst gesagt, da das Anlagebuch in der MaH unglücklicherweise zum Teil adressiert war.
Neu an der MaRisk ist, dass sie nicht mehr von der Geschäftsdefinition ausgeht, sondern einen Blick auf die Risiken des gesamten Instituts hat. Deshalb war die von mir gewählte Formulierung korrekt, und die jetztige ist falsch. --Marinebanker 22:38, 2. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Ich habe noch einmal einen Anlauf unternommen. Ich glaube, so wird die Formulierung auch Deinen Einwänden gerecht. Übrigens gilt das für MPR gesagte auch für LiqR, so dass ich dies in den Satz mit hinein genommen habe. --Marinebanker 17:38, 5. Jun. 2008 (CEST)Beantworten


Offenlegung: Ergänzung des Artikels zur MaRisk durch BaFin

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Als für die MaRisk zuständige Behörde haben wir den entsprechenden Artikel um einige Neuerungen (BAIT) ergänzt und an anderer Stelle aktualisiert (Rundschreiben 9/2017 (BA)).

BAIT: https://www.bafin.de/dok/10171976

MaRisk: https://www.bafin.de/dok/10149454 (nicht signierter Beitrag von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Diskussion | Beiträge) 12:00, 9. Nov. 2017‎)

BA

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Aus dem Artikel sollte hervorgehen, dass „BA“ für „Bankenaufsicht“ steht. --Seth Cohen 19:44, 20. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis, das hatte ich mich auf gefragt, da ich es nicht wusste.. um Quelle ergänzt in den Artikel eingebaut. Kobschaetzki (Diskussion) 15:19, 27. Feb. 2019 (CET)Beantworten