Diskussion:Nachlassverzeichnis

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2.207.250.226
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Der gesetzliche Begriff für ein Nachlassverzeichnis ist Inventar (§ 1993 BGB). Dies sollte gleich zu Beginn des Artikels zum Ausdruck kommen.

Ein Inventar wird in jedem Fall als solches bezeichnet und nicht nur unter der im zweiten Satz des Artikels angegebenen Bedingung. Die in § 2001 BGB angegebenen Anforderungen an das Inventar sind nicht zwingend bindend ("sollen"). Die Formulierung des zweiten Satzes des Artikels ist daher unzutreffend. Die Einleitung ist entsprechend neu zu fassen.

Der Artikel enthält nicht den daraus hergeleiteten Begriff Nachlassinventar (§ 114 KostO). Dieser ist zu ergänzen. M.E. ist es erforderlich, für diesen sowie die weiteren im Artikel wesentlichen gesetzlichen Begriffe Inventarerrichtung und Inventarfrist Weiterleitungen anzulegen.

Insgesamt sollten die Bezüge auf die Gesetzesnormen als Einzelnachweise behandelt werden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bisher nur die deutschen Verhältnisse behandelt werden.

Ich werde die entsprechenden Änderungen in Kürze vornehmen.

--Hyginus2000 (Diskussion) 06:53, 19. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Es ist festzuhalten, dass das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB, obwohl im BGB als einziges so genannt, in dem Artikel nicht behandelt wird. Dieses Nachlassverzeichnis und das Inventar nach § 1993 BGB sind unterschiedliche Verzeichnisse. Hinzu kommen im Erbrecht noch die Verzeichnisse gem. §§ 2121 und 2314 BGB und weitere Verzeichnisse gem. § 260 BGB. Die Einleitung ist insofern unvollständig und hinsichtlich der Gleichstellung von notariellem Nachlassverzeichnis und Nachlassinventar unrichtig. Die ersten beiden Absätze der Einleitung sind daher zu überarbeiten und zu ergänzen. Zweckmäßig ist auch die Erweiterung des Artikels um Angaben zum Notarzwang und zum Inhalt der jeweiligen Verzeichnisse. Hier können die Angaben des dritten Absatzes eingearbeitet werden.Hyginus2000 (Diskussion) 07:14, 2. Jul. 2022 (CEST)Beantworten
Da würde sich ein eigener Abschnitt "Abgrenzung" anbieten. Die Einleitung ist komplett undurchsichtig. Es wird nicht klar, was das Nachlassverzeichnis tatsächlich ist und dass es einen Unterschied zu Inventar und Verzeichnis nach § 260 BGB gibt. --2.207.250.226 14:23, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Internationales und anderes

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Wenn auch der Artikel nur die rechtliche Situation in Deutschland behandelt, existiert die Sache selbst natürlich auch in vielen anderen Ländern, das ergibt sich ja bereits aus der im Artikel verlinkten Schrift. Folgt man dem Link, kann man sofort den entsprechenden englischsprachigen Begriff probate record und den französischsprachigen inventaire après décès sehen. zu letzterem gibt es in der französischsprachigen WP auch einen eigenen Artikel, während man zu ersterem in der englischsprachigen WP so gut wie nichts findet. Das ist erstaunlich, da solche Verzeichnisse natürlich eine wichtige Quelle für Wirtschaftshistoriker und Wirtchaftsstatistiker geworden sind. Was auch hier in diesem Artikel keine Berücksichtigung findet. Das alles scheinen für Wikipedianer terrae incognitae zu sein. Wirtschaftsgeschichte ist irgendwie "unsexy", wird in diesem Lexikon mit seinem universalen Anspruch also einfach nicht behandelt. Genug der Worte, ich habe den Parallelartikel in der französischen WP jetzt mal verlinkt. Gibt es eine Gegenrede?--13Peewit (Diskussion) 22:08, 15. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Verlinkung Spanisch fehlerhaft

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Die Verlinkung zum spanischen Wikipedia-Eintrag ist nicht zutreffend. Kann das jemand korrigieren oder ggf. die Verlinkung entfernen? --2A02:8071:8D6:8000:70C2:B2D4:2B29:8D16 11:07, 23. Apr. 2021 (CEST)Beantworten